Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Walter M*****, vertreten durch Dr.Christian Kleinszig und Dr.Christian Puswald, Rechtsanwälte in St.Veit/Glan, wegen S 80.340,- sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 14.Juli 1997, GZ 6 R 76/97m-63, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können in der Revision - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 503 mwN aus der Rechtsprechung). Geht man von den - für den Obersten Gerichtshof bindenden - Feststellungen aus, dann liegen Mängel der von der Klägerin erbrachten Werkleistung vor, die behebbar sind. Auf die Rechtsausführungen der Klägerin braucht nicht eingegangen zu werden, weil diese von einem urteilsfremden Sachverhalt ausgehen.Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können in der Revision - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu Paragraph 503, mwN aus der Rechtsprechung). Geht man von den - für den Obersten Gerichtshof bindenden - Feststellungen aus, dann liegen Mängel der von der Klägerin erbrachten Werkleistung vor, die behebbar sind. Auf die Rechtsausführungen der Klägerin braucht nicht eingegangen zu werden, weil diese von einem urteilsfremden Sachverhalt ausgehen.
Anmerkung
E47303 04A02547European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00254.97Z.0909.000Dokumentnummer
JJT_19970909_OGH0002_0040OB00254_97Z0000_000