TE OGH 1997/9/9 4Ob232/97i

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Veröffentlicht am 09.09.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr.Wolfram Themmer und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei A***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Vallender, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 300.000), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 30.Mai 1997, GZ 2 R 120/96y-8, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Daß in einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung eines auf das UWG gegründeten Unterlassungsanspruches eine Gefährdung im Sinne des § 381 EO auch nicht behauptet zu werden braucht, ergibt sich aus dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut. Nach § 24 UWG können nämlich solche einstweiligen Verfügungen erlassen werden, auch wenn die in § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Daraus folgt, daß ein Tatbestand nach § 381 Z 1 oder 2 EO nicht einmal vorliegen müßte. Im übrigen wird aber durch § 24 UWG in Wahrheit keine Ausnahme von der Regel des § 381 EO, sondern nur eine Klarstellung vorgenommen. Wird nämlich eine Unterlassungspflicht verletzt, dann ist schon an sich "zu besorgen ..., daß sonstige richterliche Verfolgung oder Verwirklichung des fraglichen Anspruches ... vereitelt oder erheblich erschwert werden würde" (§ 381 Z 1 EO; Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Rz 525.4; vgl SZ 61/9).Daß in einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung eines auf das UWG gegründeten Unterlassungsanspruches eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 381, EO auch nicht behauptet zu werden braucht, ergibt sich aus dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut. Nach Paragraph 24, UWG können nämlich solche einstweiligen Verfügungen erlassen werden, auch wenn die in Paragraph 381, EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Daraus folgt, daß ein Tatbestand nach Paragraph 381, Ziffer eins, oder 2 EO nicht einmal vorliegen müßte. Im übrigen wird aber durch Paragraph 24, UWG in Wahrheit keine Ausnahme von der Regel des Paragraph 381, EO, sondern nur eine Klarstellung vorgenommen. Wird nämlich eine Unterlassungspflicht verletzt, dann ist schon an sich "zu besorgen ..., daß sonstige richterliche Verfolgung oder Verwirklichung des fraglichen Anspruches ... vereitelt oder erheblich erschwert werden würde" (Paragraph 381, Ziffer eins, EO; Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Rz 525.4; vergleiche SZ 61/9).

Aber auch die Ansicht des Rekursgerichtes, daß die Beklagte zu Zwecken des Wettbewerbes gehandelt hat, weil ihr Verhalten objektiv geeignet sei, den Absatz ihres Unternehmens auf Kosten der Mitbewerber zu fördern, steht im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Es mag schon zutreffen, daß sich kein anderer Unternehmer zu einer derartig kraß rechtswidrigen Werbung wie der hier beanstandeten versteigt. Daß die Beklagte aber überhaupt keine Mitbewerber hätte, hat sie in erster Instanz nicht einmal selbst behauptet. Dort hat sie lediglich geltend gemacht, sie habe "sich zu jenen wirtschaftlichen Unternehmen, deren Interessen die klagende Partei im Auge hat, nicht in Wettbewerb gesetzt, die Beklagte hat sich weder zu Anbietern gleichartiger noch zu Anbietern andersartiger Waren oder Leistungen in irgendeine Beziehung gesetzt" (S. 13). Damit hat sie aber selbst zum Ausdruck gebracht, daß es Anbieter gleichartiger Waren (zu deren Vertrieb siehe nunmehr BGBl 652/1996), sohin Mitbewerber im Sinne des § 14 UWG, gebe. Solche Unternehmer sind auch Mitglieder des klagenden Verbandes.Aber auch die Ansicht des Rekursgerichtes, daß die Beklagte zu Zwecken des Wettbewerbes gehandelt hat, weil ihr Verhalten objektiv geeignet sei, den Absatz ihres Unternehmens auf Kosten der Mitbewerber zu fördern, steht im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Es mag schon zutreffen, daß sich kein anderer Unternehmer zu einer derartig kraß rechtswidrigen Werbung wie der hier beanstandeten versteigt. Daß die Beklagte aber überhaupt keine Mitbewerber hätte, hat sie in erster Instanz nicht einmal selbst behauptet. Dort hat sie lediglich geltend gemacht, sie habe "sich zu jenen wirtschaftlichen Unternehmen, deren Interessen die klagende Partei im Auge hat, nicht in Wettbewerb gesetzt, die Beklagte hat sich weder zu Anbietern gleichartiger noch zu Anbietern andersartiger Waren oder Leistungen in irgendeine Beziehung gesetzt" (S. 13). Damit hat sie aber selbst zum Ausdruck gebracht, daß es Anbieter gleichartiger Waren (zu deren Vertrieb siehe nunmehr Bundesgesetzblatt 652 aus 1996,), sohin Mitbewerber im Sinne des Paragraph 14, UWG, gebe. Solche Unternehmer sind auch Mitglieder des klagenden Verbandes.

Die beanstandete Werbung erscheint geeignet, Personen die am Erwerb eines solchen oder ähnlichen Gerätes interessiert sind, zu einem Kauf bei der Beklagten zu veranlassen. Gesetzestreue Mitbewerber, welche auf die Unzulässigkeit der Inbetriebnahme derartiger Scanner in Österreich verweisen, sind demgegenüber im Nachteil.

Anmerkung

E47592 04A02327

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00232.97I.0909.000

Dokumentnummer

JJT_19970909_OGH0002_0040OB00232_97I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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