Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GmbH, *****vertreten durch Dr.Peter Hauser, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1. I***** OHG, *****2. Manfred M*****, 3. Wolfgang M*****, alle vertreten durch Dr.Peter Rosenthal und Dr.Gerald Seidl, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 400.000), infolge außerordentlicher Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 3.Juli 1997, GZ 11 R 164/97k-13, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentlichen Revisionsrekurse beider Parteien werden gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentlichen Revisionsrekurse beider Parteien werden gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
I. Zum Revisionsrekurs der Klägerin:römisch eins. Zum Revisionsrekurs der Klägerin:
Die Rechtsmittelausführungen zur Frage, wer für die Einhaltung oder Verletzung der Teilnahmebedingungen der Bundeswirtschaftskammer für Gruppenveranstaltungen behauptungs- und bescheinigungspflichtig ist, gehen ins Leere. Die Klägerin übersieht nämlich völlig, daß ihr Unterlassungsanspruch zu Punkt 2 nicht darauf gerichtet war, den Beklagten das Ausstellen auf Messen auf dem Stand der Bundeswirtschaftskammer im Ausland unter Verletzung der Teilnahmebedingungen zu untersagen; vielmehr sollte den Beklagten verboten werden, auf Messen auf dem Stand der Bundeswirtschaftskammer ihre Waren und Leistungen auszustellen, sofern die von ihnen produzierten bzw vertriebenen Waren und Leistungen mehrheitlich bzw überwiegend aus ausländischer Produktion stammen. Auch in ihrem Vorbringen hat die Klägerin den Beklagten vorgeworfen, sie hätten auf einem Stand der Bundeswirtschaftskammer ausgestellt, obwohl sie entgegen ihrer gegenteiligen Vorspiegelung fast ausschießlich ausländische Waren produzierten bzw führten. Im Hinblick auf dieses Begehren mußten aber alle Unklarheiten darüber, ob die Beklagten überwiegend ausländische oder österreichische Waren führen und ausgestellt haben, zu Lasten der Klägerin gehen.
II. Zum Revisionsrekurs der Beklagten:römisch II. Zum Revisionsrekurs der Beklagten:
1. Zum Begehren Punkt 1:
Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Die Feststellung, daß das Staatswappen an mehreren Stellen der Fassade und der Auslagenscheiben angebracht ist, gründet sich auf Lichtbilder und die Aussage des Zeugen D*****. Die Annahme, daß seit Dezember 1996 praktisch bereits die gesamte Außenfassade von der Erstbeklagten benutzt werde, gründet sich auf einen Akt der Beweiswürdigung.
Richtig ist, daß das Erstgericht das Unterlassungsbegehren zu Punkt 1 in eingeschränktem Umfang erlassen hat, ohne das Mehrbegehren im Spruch abzuweisen. Aus der Begründung geht aber sein Entscheidungswille eindeutig hervor. Auf die Frage, ob die Beklagten durch das Fehlen einer spruchgemäßen Abweisung beschwert sind, braucht nicht eingegangen zu werden, weil sie einen solchen Verfahrensfehler im Rekurs gegen den Beschluß des Erstrichters nicht gerügt haben (dort haben sie - ausgehend von dem Spruch des Erstgerichtes - lediglich eine Kostenrüge erhoben).
2. Zu Punkt 4:
Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß die Werbeaussage im "I*****" (Beilage ./D, Seite 3) gegen § 2 UWG verstößt, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Daß diese Werbebehauptung dahin verstanden werden kann, daß Manfred M***** sen. geschäftsführender Gesellschafter der Erstbeklagten sei oder sonst dort eine rechtlich gesicherte Führungsposition habe, liegt auf der Hand. Soweit die Beklagten darauf verweisen, daß der Begriff des "Führungsteams" auch anders verstanden werden könne, übersehen sie, daß die für sie ungünstigste Auslegung heranzuziehen ist (ÖBl 1993, 161; ÖBl 1995, 67 uva). Auch fachkundige Personen und Unternehmer können diese Aussage in dem genannten, ungünstigen Sinn verstehen.Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß die Werbeaussage im "I*****" (Beilage ./D, Seite 3) gegen Paragraph 2, UWG verstößt, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Daß diese Werbebehauptung dahin verstanden werden kann, daß Manfred M***** sen. geschäftsführender Gesellschafter der Erstbeklagten sei oder sonst dort eine rechtlich gesicherte Führungsposition habe, liegt auf der Hand. Soweit die Beklagten darauf verweisen, daß der Begriff des "Führungsteams" auch anders verstanden werden könne, übersehen sie, daß die für sie ungünstigste Auslegung heranzuziehen ist (ÖBl 1993, 161; ÖBl 1995, 67 uva). Auch fachkundige Personen und Unternehmer können diese Aussage in dem genannten, ungünstigen Sinn verstehen.
Auch die - ausführlich begründete - Meinung des Rekursgerichtes, daß einem solchen Irrtum sehr wohl Bedeutung für den Entschluß, sich mit dem Angebot der Beklagten näher zu befassen, zukommen könne, steht im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (MR 1995, 113 uva). Eine krasse Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmen wäre, liegt keinesfalls vor.
Anmerkung
E47242 04A02387European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00238.97X.0909.000Dokumentnummer
JJT_19970909_OGH0002_0040OB00238_97X0000_000