TE OGH 1997/9/9 10ObS278/97y

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Veröffentlicht am 09.09.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Brigitte Augustin (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Kopecky (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Helga T*****, Verkäuferin, ***** vertreten durch Dr.Christian Zangerle, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4.Februar 1997, GZ 25 Rs 10/97z-44, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 23.Oktober 1996, GZ 42 Cgs 94/94d-39, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob außer dem bereits vorliegenden noch ein weiteres (berufskundliches) Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen ist, gehört ebenfalls zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (SSV-NF 7/12 mwN; 10 ObS 2462/96y ua).Die gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob außer dem bereits vorliegenden noch ein weiteres (berufskundliches) Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen ist, gehört ebenfalls zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (SSV-NF 7/12 mwN; 10 ObS 2462/96y ua).

Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO liegt ebenfalls nicht vor. Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen kann die am Stichtag (1.9.1993) 50 Jahre alt gewesene Klägerin auf verschiedene kaufmännische Tätigkeiten verwiesen werden, die ihr medizinisches Leistungskalkül nicht überschreiten (vgl SSV-NF 6/87 und die weiteren vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen). Die Revisionsausführungen stellen den unzulässigen Versuch dar, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen. Damit sind aber die Voraussetzungen für die begehrte Berufsunfähigkeitspension nach § 273 Abs 1 ASVG nicht gegeben.Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO liegt ebenfalls nicht vor. Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen kann die am Stichtag (1.9.1993) 50 Jahre alt gewesene Klägerin auf verschiedene kaufmännische Tätigkeiten verwiesen werden, die ihr medizinisches Leistungskalkül nicht überschreiten vergleiche SSV-NF 6/87 und die weiteren vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen). Die Revisionsausführungen stellen den unzulässigen Versuch dar, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen. Damit sind aber die Voraussetzungen für die begehrte Berufsunfähigkeitspension nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG nicht gegeben.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E47480 10C02787

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00278.97Y.0909.000

Dokumentnummer

JJT_19970909_OGH0002_010OBS00278_97Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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