Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Werner Mayerhofer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei U*****, vertreten durch Dr.Werner Hetsch und Dr.Werner Paulinz, Rechtsanwälte in Tulln, wegen S 180.000,-- sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Berufungsgericht vom 25.Februar 1997, GZ 29 R 45/97b-26, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ob der von den Streitteilen geschlossene Bestandvertrag als Miet- oder Pachtvertrag zu beurteilen ist, hat für den Ausgang des Rechtsstreites keine Bedeutung: § 1117 ABGB gilt für beide Vertragsarten; auch wenn ein Pachtvertrag vorliegen sollte, erfolgte der Zuspruch auch für 1995 zu Recht, hat sich doch die Beklagte in erster Instanz nicht darauf berufen, daß das Bestandverhältnis für das Jahr 1995 (also nach Ablauf der vereinbarten vierjährigen Vertragsdauer) durch Kündigung beendet worden sei.Ob der von den Streitteilen geschlossene Bestandvertrag als Miet- oder Pachtvertrag zu beurteilen ist, hat für den Ausgang des Rechtsstreites keine Bedeutung: Paragraph 1117, ABGB gilt für beide Vertragsarten; auch wenn ein Pachtvertrag vorliegen sollte, erfolgte der Zuspruch auch für 1995 zu Recht, hat sich doch die Beklagte in erster Instanz nicht darauf berufen, daß das Bestandverhältnis für das Jahr 1995 (also nach Ablauf der vereinbarten vierjährigen Vertragsdauer) durch Kündigung beendet worden sei.
Die Frage, ob die festgestellten Mängel (zeitweise Beeinträchtigung der Wasserversorgung; Müllablagerung in der Nachbarschaft) die in Bestand genommenen Plätze zum bedungenen Gebrauch untauglich oder doch einen beträchtlichen Teil davon für längere Zeit unbrauchbar gemacht haben (§ 1117 ABGB) oder geringfügig und leicht zu beheben waren, so daß die Beklagte nur Anspruch auf Behebung oder allenfalls Mietzinsminderung hatte (MietSlg 32.205, 33.191; SZ 60/230 uva; Würth in Rummel, ABGB**2, Rz 3 zu § 1117), ist nicht erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO, sofern nicht - anders als hier - eine krasse Verkennung der Rechtslage vorliegt.Die Frage, ob die festgestellten Mängel (zeitweise Beeinträchtigung der Wasserversorgung; Müllablagerung in der Nachbarschaft) die in Bestand genommenen Plätze zum bedungenen Gebrauch untauglich oder doch einen beträchtlichen Teil davon für längere Zeit unbrauchbar gemacht haben (Paragraph 1117, ABGB) oder geringfügig und leicht zu beheben waren, so daß die Beklagte nur Anspruch auf Behebung oder allenfalls Mietzinsminderung hatte (MietSlg 32.205, 33.191; SZ 60/230 uva; Würth in Rummel, ABGB**2, Rz 3 zu Paragraph 1117,), ist nicht erheblich iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, sofern nicht - anders als hier - eine krasse Verkennung der Rechtslage vorliegt.
Auf die Frage, ob hier nicht ein wirksamer Verzicht auf die vorzeitige Auflösung des Bestandvertrages durch die Beklagte (außer bei Eigentümerwechsel) anzunehmen ist, braucht demnach nicht eingegangen zu werden.
Anmerkung
E47208 04A02117European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00211.97A.0909.000Dokumentnummer
JJT_19970909_OGH0002_0040OB00211_97A0000_000