Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Steinbauer, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Siegfried S*****, Kaufmann, 2) Anneliese S*****, Hausfrau, beide *****, vertreten durch Dr.Otmar Simma und andere Rechtsanwälte in Dornbirn, wider die beklagte Partei Gertrud V*****, Krankenschwester, ***** wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 5 Cg 117/94z des Landesgerichtes Feldkirch (Streitwert S 636.666,66), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 30.Juli 1997, GZ 1 R 192/97p-5, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Parteien wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Parteien wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist verwirklicht, wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Die Kläger machen aber in ihrer Klage gar nicht geltend, daß der vom Gericht im wiederaufzunehmenden Verfahren seiner Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt unrichtig gewesen wäre. Ihrem Vorbringen ist vielmehr nur zu entnehmen, daß der Oberste Gerichtshof nunmehr in einem anderen Verfahren den Sachverhalt rechtlich anders beurteilt habe. Eine in einem späteren Verfahren erfolgte andere rechtliche Beurteilung ist aber weder eine neue Tatsache noch ein neues Beweismittel iS des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO (7 Ob 684/86; Fasching IV 510 und 512 sowie III 227).Der Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO ist verwirklicht, wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Die Kläger machen aber in ihrer Klage gar nicht geltend, daß der vom Gericht im wiederaufzunehmenden Verfahren seiner Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt unrichtig gewesen wäre. Ihrem Vorbringen ist vielmehr nur zu entnehmen, daß der Oberste Gerichtshof nunmehr in einem anderen Verfahren den Sachverhalt rechtlich anders beurteilt habe. Eine in einem späteren Verfahren erfolgte andere rechtliche Beurteilung ist aber weder eine neue Tatsache noch ein neues Beweismittel iS des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO (7 Ob 684/86; Fasching römisch IV 510 und 512 sowie römisch III 227).
Anmerkung
E47328 09A02797European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0090OB00279.97P.0910.000Dokumentnummer
JJT_19970910_OGH0002_0090OB00279_97P0000_000