TE OGH 1997/9/10 7Ob161/97w

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Veröffentlicht am 10.09.1997
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****-Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Alfred Daljevec, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S*****Verwaltungs GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Hans Georg Mayer und Dr.Hans Herwig Toriser, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen S 177.473 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 20.März 1997, GZ 4 R 39/97f-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 30.November 1996, GZ 23 Cg 85/96-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 9.135,- (darin enthalten S 1.522,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Heinz S***** war als Betreiber des nicht protokollierten Einzelunternehmens "Bäckerei Heinz S*****" seit ca 20 Jahren Versicherungsnehmer der klagenden Partei. Die Prämien für seine Versicherungsverträge wurden vereinbarungsgemäß über das Kundenkonto Nr 313-1456 verrechnet und von Heinz S***** im Wege eines bei seiner Bank erteilten Abbuchungsauftrages beglichen.

Am 10.12.1990 gründete Heinz S***** mit anderen Personen die Firma Bäckerei S***** Verkaufs GesmbH, die am 18.2.1991 im Firmenbuch eingetragen wurde. Mit Generalversammlungsbeschluß vom 6.5.1994 wurde der Firmenwortlaut in S***** Verwaltungs GesmbH geändert.

Am 18.6.1993 wurde die Firma Bäckerei S*****-St.P***** Brot GesmbH im Firmenbuch eingetragen. Als derzeitige Gesellschafter sind die S***** Verwaltungs GesmbH mit einem Anteil von S 499.000 und Heinz S***** mit einem Anteil von S 11.000 beteiligt. Am 27.9.1994 brachte Heinz S***** sein nicht protokolliertes Unternehmen "Bäckerei Heinz S*****" auf der Grundlage der Einbringungsbilanz zum 31.12.1993 als Gesamtsache in die Bäckerei S*****-St.P***** Brot GesmbH ein.

Die klagende Partei begehrte Versicherungsprämien für die Zeit vom 1.1.1995 bis 1.1.1997 aus einer zu Polizze-Nr 30-0405457 abgeschlossenen Bündelversicherung.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß diese Bündelversicherung nicht von ihr, sondern von der "Firma Bäckerei S*****" abgeschlossen worden sei. Diese Versicherung sei infolge Besitzwechsels, nämlich der Einbringung des Bäckereibetriebes in die Bäckerei S*****-St.P***** Brot GesmbH am 27.10.1994 zum 1.1.1995 rechtswirksam aufgekündigt worden. In der Folge führte die beklagte Partei aus, daß es zwar richtig sei, daß ein Antrag auf Abschluß einer Geschäfts- und Gewerbeversicherung von Heinz S***** namens der S***** Verkaufs (nunmehr Verwaltungs) GesmbH gestellt worden sei. Dem Mitarbeiter der klagenden Partei sei jedoch unmittelbar nach Antragstellung auf Abschluß dieser Bündelversicherung mitgeteilt worden, daß der Versicherungsantrag der S***** Verkaufs GesmbH gegenstandslos sei, weil Heinz S***** seine Absicht, sein Unternehmen in die S***** Verkaufs GesmbH einzubringen, fallengelassen habe und daher keinen auf diese Firma lautenden Versicherungsvertrag benötige. Dies sei vom Mitarbeiter der klagenden Partei zur Kenntnis genommen worden. Eine Versicherungspolizze sei weder ihm noch der S***** Verkaufs GesmbH zugestellt worden. Die Prämien seien in der Folge jeweils vom Konto der Bäckerei Heinz S***** abgebucht worden. Die "Bäckerei S*****" sei Eigentümerin der versicherten Gegenstände, bestehend aus Immobilien und Geschäftseinrichtung, gewesen. Diese Gegenstände seien in die Bäckerei S*****-St.P***** Brot GesmbH eingebracht worden.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf noch folgende Feststellungen:

Im November 1993 beantragte Heinz S***** namens der Bäckerei S***** Verkaufs GesmbH wegen der Vergrößerung des Betriebsvermögens bei Adolf Z*****, einem Mitarbeiter der klagenden Partei, den Abschluß einer Bündelversicherung für die Dauer vom 12.11.1993 bis 1.1.2004 mit einer jährlichen Prämie von S 88.848, die über das bereits bestehende Kundenkonto verrechnet werden sollte. Heinz S***** wies anläßlich der Antragstellung auf die ab 1.1.1994 maßgebliche neue Gesellschaftsform hin und setzte auf die letzte Seite des Antragsformulars den Abdruck der Stampiglie mit dem neuen Firmenwortlaut "Bäckerei S***** Verkaufs GesmbH". Für die bis dahin von Heinz S***** abgeschlossene Bündelversicherung bei der klagenden Partei hatte er eine Jahresprämie von S 75.115 zu zahlen.

Heinz S***** hat in der Folge gegenüber Adolf Z***** nicht erklärt, daß der Versicherungsantrag gegenstandslos sei, daß er die Absicht, sein Vermögen in die Bäckerei S***** Verkaufs GesmbH einzubringen, fallengelassen habe und daß er für diese Firma keinen Versicherungsvertrag brauche. Ein Gespräch über den Versicherungsantrag hat zwischen Heinz S***** und Adolf Z***** bis Zustellung der Polizze im Jänner 1994 nicht stattgefunden.

Der Versicherungsantrag langte am 15.11.1993 bei der Landesstelle der klagenden Partei in Klagenfurt und am 24.11.1993 in der Zentrale in Wien ein. Die klagende Partei stellte die betreffende Polizze am 13.12.1993 aus und übersandte sie der Landesstelle Klagenfurt. Nach Prüfung der Polizze auf Übereinstimmung mit dem Antrag wurde sie von Adolf Z***** dem Heinz S***** persönlich im Jänner 1994 in seinem Betrieb zugestellt.

Die Versicherungspolizze weicht insofern vom Versicherungsantrag ab, als im Versicherungsantrag die Prämie mit S 88.848 vorgesehen war, laut Polizze aber S 93.747 beträgt. Gegenstand der Bündelversicherung laut Polizze Nr 30-0405457 sind das Bäckereigebäude in Klagenfurt, S***** 55, und ein Wohn- und Geschäftshaus in Klagenfurt, V*****straße 3. Für diese Gebäude wurde eine Feuer-, Leitungswasserschaden-, Glas-, Stum- und Haftpflichtversicherung (letztere nur für das Haus in der V*****straße 3) abgeschlossen. Außerdem sind die Einrichtungen und Waren der Bäckerei in Klagenfurt, S***** 55, sowie Einrichtungen und Waren in den Verkaufsgeschäften in Klagenfurt gegen die genannten Gefahren sowie gegen Einbruchsdiebstahl versichert. Im Rahmen der Feuerversicherung besteht auch eine Betriebsunterbrechungsversicherung, weiters eine Haftpflichtversicherung für den Bestand und den Betrieb einer Bäckerei sowie eine Produkthaftpflichtversicherung. Welche Prämie für welche versicherte Sache zu zahlen ist, kann nicht festgestellt werden.

Unter Berücksichtigung einer Gutschrift schrieb die klagende Partei für die Zeit vom 12.11.1993 bis 1.1.1994 eine Prämie von S 2.459 vor. Als monatliche Abschlagszahlung wurde in den Monatsabrechnungen rund 1/12 der Jahresprämie vorgeschrieben. Antragsgemäß wurden diese Prämien aufgrund des Abbuchungsauftrages des Heinz S***** bis einschließlich Dezember 1994 vom Konto der Bäckerei Heinz S***** abgebucht.

Am 26.1.1994 stattete ein Angestellter der klagenden Partei dem Heinz S***** einen Kundenbesuch ab. Heinz S***** war jedoch sehr beschäftigt und nahm sich keine Zeit für ein Gespräch. Über den zuletzt abgeschlossenen Versicherungsvertrag wurde nicht gesprochen. Ein zunächst vorgesehenes weiteres Zusammentreffen kam nicht zustande.

Im Frühjahr 1994 beauftragte Heinz S***** die Versicherungsmaklerkanzlei Hoja & Sylle Gesellschaft nach bürgerlichem Recht mit der Vertretung in Versicherungsangelegenheiten. Bei der Überprüfung der bestehenden Versicherungsverträge des Heinz S***** ist dem Angestellten dieser Kanzlei die Versicherungspolizze betreffend die Bündelversicherung zugunsten der Bäckerei S***** Verkaufs GesmbH nicht untergekommen. Die klagende Partei wurde um eine vorläufige Deckungszusage für eine höhere Versicherungssumme ersucht, weil eine Unterversicherung bei Heinz S***** festgestellt wurde. Diese Deckungszusage wurde seitens der klagenden Partei zugunsten der Bäckerei S***** erteilt und bis 1.11.1994 verlängert. Die klagende Partei stellte hinsichtlich dieser Deckungszusage am 4.11.1994 eine eigene Polizze aus, und zwar zugunsten der Bäckerei S***** VerkaufsgesmbH. Heinz S***** schickte diese Polizze am 10.11.1994 mit dem Vermerk "nicht angenommen" zurück, worauf sie der Versicherungsmaklerkanzlei Hoja & Sylle mit Begleitschreiben vom 18.11.1994 übermittelt wurde.

Am 27.10.1994 kündigte Heinz S***** namens der Bäckerei S*****-St.P***** Brot GesmbH (und nicht namens der beklagten Partei) infolge Besitzwechsels den zu Polizze Nr 30-0405457 bestehenden Versicherungsvertrag zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, dem 1.1.1995, auf. Die Kündigung bezieht sich auf alle Sparten und Positionen, mit Ausnahme der Gebäudepositionen.

Die klagende Partei widersprach der Kündigung mit der Behauptung, es habe sich am natürlichen Eigentümer nichts geändert. Die Versicherungsnehmerin Bäckerei S***** Verkaufs GesmbH und Heinz S***** persönlich seien Eigentümer und Berechtigte aus dem Versicherungsvertrag.

Welche laut der Polizze Nr 30-0405457 versicherten Sachen in der Einbringungsbilanz, die der Einbringung des nichtprotokollierten Einzelunternehmens des Heinz S***** in die Bäckerei S*****-St.P***** Brot GesmbH zugrundelag, erfaßt sind, kann nicht festgestellt werden.

Als fällige Versicherungsprämien nicht bezahlt wurden, mahnte die klagende Partei Prämienrückstände von S 114.612 qualifiziert ein.

Das Erstgericht gab der Klage statt. Versicherungsnehmer sei die beklagte Partei und nicht Heinz S***** gewesen, so daß die Einbringung der versicherten Gegenstände in die Bäckerei S***** - St.P***** Brot GesmbH und deren Kündigung den zwischen den Parteien zu Polizze Nr 30-0405457 abgeschlossenen Versicherungsvertrag nicht berühre.

Das Gericht zweiter Instanz änderte dieses Urteil im Sinne der Klagsabweisung ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es führte zur Beweisrüge in der Berufung der beklagten Partei aus, daß es Bedenken gegen die Feststellungen des Erstgerichtes habe, daß Heinz S***** dem Zeugen Z***** nicht erklärt habe, daß der Versicherungsantrag gegenstandslos sei und daß er seine Einbringungsabsichten geändert habe sowie daß der Zeuge Z***** die Polizze an Heinz S***** ausgefolgt habe. Diese Feststellungen würden nicht übernommen. Aber selbst bei deren Zugrundelegung sei die Kündigung des Versicherungsvertrages durch die Bäckerei S*****-St.P***** Brot GesmbH insoweit wirksam geworden, als tatsächlich versichertes Risiko eingebracht worden sei. Es sei jedenfalls nicht die beklagte Partei, sondern Heinz S***** persönlich Versicherungsnehmer geworden, weil nach der Ausgestaltung des Versicherungsantrages zumindest im Zweifel davon auszugehen sei, daß Heinz S***** den Versicherungsantrag nicht als Geschäftsführer der beklagten Partei, sondern im eigenen Namen gestellt habe. Denn er habe den Antrag mit dem Stempel seines Einzelunternehmens "Bäckerei Heinz S***** Betrieb H*****" gefertigt und angekreuzt, daß eigenes Einkommen versichert werden sollte. Es sei im Zweifel nicht anzunehmen, daß er eine Versicherung für fremde Rechnung im Sinne der §§ 74 ff VersVG, nämlich für die S***** Verkaufs GesmbH, schließen habe wollen. Da die Versicherungspolizze nicht ausdrücklich darauf hingewiesen habe, daß die Polizze hinsichtlich des Versicherungsnehmers vom Versicherungsantrag abweiche, der von Heinz S***** als Einzelunternehmer gestellt worden sei, komme die Genehmigungsfiktion des § 5 Abs 2 VersVG nicht in Betracht.Das Gericht zweiter Instanz änderte dieses Urteil im Sinne der Klagsabweisung ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es führte zur Beweisrüge in der Berufung der beklagten Partei aus, daß es Bedenken gegen die Feststellungen des Erstgerichtes habe, daß Heinz S***** dem Zeugen Z***** nicht erklärt habe, daß der Versicherungsantrag gegenstandslos sei und daß er seine Einbringungsabsichten geändert habe sowie daß der Zeuge Z***** die Polizze an Heinz S***** ausgefolgt habe. Diese Feststellungen würden nicht übernommen. Aber selbst bei deren Zugrundelegung sei die Kündigung des Versicherungsvertrages durch die Bäckerei S*****-St.P***** Brot GesmbH insoweit wirksam geworden, als tatsächlich versichertes Risiko eingebracht worden sei. Es sei jedenfalls nicht die beklagte Partei, sondern Heinz S***** persönlich Versicherungsnehmer geworden, weil nach der Ausgestaltung des Versicherungsantrages zumindest im Zweifel davon auszugehen sei, daß Heinz S***** den Versicherungsantrag nicht als Geschäftsführer der beklagten Partei, sondern im eigenen Namen gestellt habe. Denn er habe den Antrag mit dem Stempel seines Einzelunternehmens "Bäckerei Heinz S***** Betrieb H*****" gefertigt und angekreuzt, daß eigenes Einkommen versichert werden sollte. Es sei im Zweifel nicht anzunehmen, daß er eine Versicherung für fremde Rechnung im Sinne der Paragraphen 74, ff VersVG, nämlich für die S***** Verkaufs GesmbH, schließen habe wollen. Da die Versicherungspolizze nicht ausdrücklich darauf hingewiesen habe, daß die Polizze hinsichtlich des Versicherungsnehmers vom Versicherungsantrag abweiche, der von Heinz S***** als Einzelunternehmer gestellt worden sei, komme die Genehmigungsfiktion des Paragraph 5, Absatz 2, VersVG nicht in Betracht.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Revision der beklagten Partei ist zulässig, weil die Annahme des Gerichtes zweiter Instanz, Heinz S***** habe für sich persönlich als Versicherungsnehmer den Antrag auf Abschluß des Versicherungsvertrages gestellt, sowohl den Parteibehauptungen als auch den erstgerichtlichen Feststellungen widerspricht und auch aus dem Versicherungsantrag Beilage A nicht ableitbar ist. Die beklagte Partei hat selbst behauptet, daß Heinz S***** den Versicherungsantrag namens der S***** Verkaufs GesmbH gestellt hat. Abgesehen davon, daß die dementsprechenden Feststellungen des Erstgerichtes unbekämpft blieben, geht auch aus dem Versicherungsantrag eindeutig als Antragsteller und zukünftiger Versicherter die Bäckerei S***** Verkaufs GesmbH, "Kapitalgesellschaft" hervor, deren "eigenes" Einkommen versichert werden sollte. Es wurde auf die letzte Seite unter anderem auch die Stampiglie der Bäckerei S***** Verkaufs GesmbH gesetzt. Allein der Umstand, daß die Prämienzahlungen weiterhin vom Betriebskonto des Heinz S***** abgebucht werden sollten und auch wurden, vermag die Annahme des Gerichtes zweiter Instanz nicht zu rechtfertigen. Es entspricht sowohl zumindest dem zuletzt eingenommenen Prozeßstandpunkt der beklagten Partei, den sie auch noch ausdrücklich in ihrer Berufung aufrecht erhielt, als auch jenem der klagenden Partei, daß Heinz S***** den Versicherungsantrag namens der S***** Verkaufs GesmbH und in seiner Eigenschaft als deren Geschäftsführer abschließen wollte, die auch Versicherungsnehmerin sein sollte. Die aus der aktenwidrigen Annahme des Gerichtes zweiter Instanz, daß Heinz S***** persönlich den Versicherungsantrag gestellt habe und der Versicherungsvertrag mit ihm persönlich als Versicherungsnehmer zustandegekommen sei, gezogenen rechtlichen Schlußfolgerungen des Gerichtes zweiter Instanz vermögen daher die klagsabweisende Entscheidung nicht zu tragen.

Die Revision ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.

Nach den insoweit unstrittigen und im Einklang mit den Behauptungen der beklagten Partei getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes hat die bereits seit 1991 existierende S***** Verkaufs GesmbH und nicht der bisherige Versicherungsnehmer Heinz S***** den Versicherungsvertrag abgeschlossen, weil geplant war, daß Heinz S***** sein Unternehmen und damit die ihm gehörenden zu versichernden Sachen kurz nach Beginn des neuen Versicherungsverhältnisses in das Eigentum der S***** Verwaltungs GesmbH überträgt. Dazu ist es aber, wie ebenfalls unbekämpft feststeht, nicht gekommen. Heinz S***** änderte seinen Plan und brachte sein Unternehmen nicht in die S***** Verkaufs GesmbH, sondern in eine andere inzwischen gegründete Gesellschaft, nämlich in die Bäckerei S*****-St.P***** Brot GesmbH ein. Damit wurde ein unter dem Gesichtspunkt des § 68 VersVG zu prüfender Sachverhalt festgestellt, der durchaus vom Parteivorbringen umfaßt ist.Nach den insoweit unstrittigen und im Einklang mit den Behauptungen der beklagten Partei getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes hat die bereits seit 1991 existierende S***** Verkaufs GesmbH und nicht der bisherige Versicherungsnehmer Heinz S***** den Versicherungsvertrag abgeschlossen, weil geplant war, daß Heinz S***** sein Unternehmen und damit die ihm gehörenden zu versichernden Sachen kurz nach Beginn des neuen Versicherungsverhältnisses in das Eigentum der S***** Verwaltungs GesmbH überträgt. Dazu ist es aber, wie ebenfalls unbekämpft feststeht, nicht gekommen. Heinz S***** änderte seinen Plan und brachte sein Unternehmen nicht in die S***** Verkaufs GesmbH, sondern in eine andere inzwischen gegründete Gesellschaft, nämlich in die Bäckerei S*****-St.P***** Brot GesmbH ein. Damit wurde ein unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 68, VersVG zu prüfender Sachverhalt festgestellt, der durchaus vom Parteivorbringen umfaßt ist.

Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der Versicherung nicht oder gelangt, falls die Versicherung für ein künftiges Unternehmen oder sonst für ein künftiges Interesse genommen ist, das Interesse nicht zur Entstehung, so ist der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie frei; der Versicherer kann eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen (§ 68 Abs 1 VersVG). Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, so gebührt dem Versicherer die Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt (§ 68 Abs 2 VersVG).Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der Versicherung nicht oder gelangt, falls die Versicherung für ein künftiges Unternehmen oder sonst für ein künftiges Interesse genommen ist, das Interesse nicht zur Entstehung, so ist der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie frei; der Versicherer kann eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen (Paragraph 68, Absatz eins, VersVG). Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, so gebührt dem Versicherer die Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt (Paragraph 68, Absatz 2, VersVG).

Unter "Interesse" ist die Beziehung des Versicherungsnehmers zum versicherten Gut zu verstehen. Das Interesse kann fehlen, wenn entweder der Versicherungsnehmer oder das Gut oder die Beziehung beim Beginn der Versicherung nicht vorhanden ist oder nach dem Beginn fortfällt. Interessenmangel liegt, sofern das Eigentumsinteresse gedeckt war, vor, wenn das Eigentum des Versicherungsnehmers nicht entsteht oder aufhört, ohne daß ein Fall der §§ 69 ff VersVG oder der Gesamtrechtsnachfolge vorliegt. Einen subjektiven Tatbestand enthält § 68 VersVG nicht. Es ist daher gleichgültig, warum der Interessenmangel eintritt. Auch seine willentliche Herbeiführung durch den Versicherungsnehmer ändert an den Rechtsfolgen des § 68 Abs 1 und 2 VersVG nichts. Er ist nicht verpflichtet, das Interesse aufrechtzuerhalten, nur weil er einen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat (Bruck-Möller-Sieg, VVG8 II, 802 ff). Ergibt die Vertragsauslegung, daß derjenige versichert ist oder sogar alle diejenigen versichert sind, dem oder denen das versicherte Interesse bei Vertragsabschluß oder später gleichzeitig oder nacheinander zusteht, greift - wenn die das Interesse begründende Beziehung etwa im Eigentum an der versicherten Sache besteht - § 68 Abs 1 VersVG nicht ein. Sollen Sachen ohne Rücksicht auf die bestehenden und zukünftigen Eigentumsverhältnisse versichert werden, so handelt es sich um eine Versicherung für "Rechnung wen es angeht" (§ 80 Abs 2 VersVG); dann sind die Interessen des jeweiligen Eigentümers versichert (Prölss-Martin, VVG25, 385 f).Unter "Interesse" ist die Beziehung des Versicherungsnehmers zum versicherten Gut zu verstehen. Das Interesse kann fehlen, wenn entweder der Versicherungsnehmer oder das Gut oder die Beziehung beim Beginn der Versicherung nicht vorhanden ist oder nach dem Beginn fortfällt. Interessenmangel liegt, sofern das Eigentumsinteresse gedeckt war, vor, wenn das Eigentum des Versicherungsnehmers nicht entsteht oder aufhört, ohne daß ein Fall der Paragraphen 69, ff VersVG oder der Gesamtrechtsnachfolge vorliegt. Einen subjektiven Tatbestand enthält Paragraph 68, VersVG nicht. Es ist daher gleichgültig, warum der Interessenmangel eintritt. Auch seine willentliche Herbeiführung durch den Versicherungsnehmer ändert an den Rechtsfolgen des Paragraph 68, Absatz eins und 2 VersVG nichts. Er ist nicht verpflichtet, das Interesse aufrechtzuerhalten, nur weil er einen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat (Bruck-Möller-Sieg, VVG8 römisch II, 802 ff). Ergibt die Vertragsauslegung, daß derjenige versichert ist oder sogar alle diejenigen versichert sind, dem oder denen das versicherte Interesse bei Vertragsabschluß oder später gleichzeitig oder nacheinander zusteht, greift - wenn die das Interesse begründende Beziehung etwa im Eigentum an der versicherten Sache besteht - Paragraph 68, Absatz eins, VersVG nicht ein. Sollen Sachen ohne Rücksicht auf die bestehenden und zukünftigen Eigentumsverhältnisse versichert werden, so handelt es sich um eine Versicherung für "Rechnung wen es angeht" (Paragraph 80, Absatz 2, VersVG); dann sind die Interessen des jeweiligen Eigentümers versichert (Prölss-Martin, VVG25, 385 f).

Im vorliegenden Fall kann zwar unterstellt werden, daß der Versicherungsvertrag bis zu der nach dem Hinweis im Versicherungsantrag am 1.1.1994 geplanten Einbringung des Einzelunternehmens des Heinz S***** in die S***** Verkaufs GesmbH in der Zeit ab Versicherungsbeginn (12.11.1993) bis zum 1.1.1994 auf Rechnung des Heinz S***** abgeschlossen werden sollte, wobei aber jedenfalls als Vertragsschließender die S***** Verkaufs GesmbH anzusehen ist (§ 74 Abs 2 VersVG). Wie bereits ausgeführt, bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß der Versicherungsvertrag nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien von Heinz S***** persönlich und etwa von diesem für fremde Rechnung oder "für Rechnung, wen es angeht" geschlossen wurde. Nach den getroffenen Feststellungen weist nichts darauf hin, daß bei Antragstellung von Heinz S***** bekundet oder von den Parteien bedacht wurde, daß Heinz S***** allenfalls Eigentümer der versicherten Gegenstände bleiben könnte oder daß er diese in eine andere Gesellschaft einbringen werde. Es sollte vielmehr das künftige Interesse der bereits bei Antragstellung und auch schon im Zeitpunkt des vereinbarten Versicherungsbeginnes bestehenden S***** Verkaufs GesmbH an den in der Bündelversicherung angeführten Sachen versichert sein, die nach dem Prozeßvorbringen und den Feststellungen des Erstgerichtes allesamt in diese Gesellschaft eingebracht werden sollten. Feststeht weiters, daß die S***** Verkaufs GesmbH aber niemals in irgendeine Rechtsbeziehung zu den versicherten Sachen getreten ist.Im vorliegenden Fall kann zwar unterstellt werden, daß der Versicherungsvertrag bis zu der nach dem Hinweis im Versicherungsantrag am 1.1.1994 geplanten Einbringung des Einzelunternehmens des Heinz S***** in die S***** Verkaufs GesmbH in der Zeit ab Versicherungsbeginn (12.11.1993) bis zum 1.1.1994 auf Rechnung des Heinz S***** abgeschlossen werden sollte, wobei aber jedenfalls als Vertragsschließender die S***** Verkaufs GesmbH anzusehen ist (Paragraph 74, Absatz 2, VersVG). Wie bereits ausgeführt, bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß der Versicherungsvertrag nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien von Heinz S***** persönlich und etwa von diesem für fremde Rechnung oder "für Rechnung, wen es angeht" geschlossen wurde. Nach den getroffenen Feststellungen weist nichts darauf hin, daß bei Antragstellung von Heinz S***** bekundet oder von den Parteien bedacht wurde, daß Heinz S***** allenfalls Eigentümer der versicherten Gegenstände bleiben könnte oder daß er diese in eine andere Gesellschaft einbringen werde. Es sollte vielmehr das künftige Interesse der bereits bei Antragstellung und auch schon im Zeitpunkt des vereinbarten Versicherungsbeginnes bestehenden S***** Verkaufs GesmbH an den in der Bündelversicherung angeführten Sachen versichert sein, die nach dem Prozeßvorbringen und den Feststellungen des Erstgerichtes allesamt in diese Gesellschaft eingebracht werden sollten. Feststeht weiters, daß die S***** Verkaufs GesmbH aber niemals in irgendeine Rechtsbeziehung zu den versicherten Sachen getreten ist.

Nach herrschender Ansicht fehlt das Interesse anfänglich (§ 68 Abs 1 VersVG), wenn der versicherte Gegenstand oder die Beziehung zu ihm, die das versicherbare Interesse begründet, nicht besteht und auch mit Sicherheit nicht entstehen kann (Prölss-Martin, VVG25, 542; Schauer, Vertragsversicherungsrecht3, 307). Es kann im vorliegenden Fall aber dahingestellt bleiben, ob der Sachverhalt dem ersten oder dem zweiten Absatz des § 68 VersVG zu unterstellen ist. Denn spätestens mit der Einbringung des Unternehmens des Heinz S***** in die Bäckerei S*****-St.P***** Brot GesmbH am 27.9.1994 stand fest, daß nahezu mit Sicherheit auszuschließen war (vgl Prölss-Martin VVG25, 543), daß das Unternehmen doch noch in die S***** Verkaufs (oder nunmehr Verwaltungs) GesmbH eingebracht und dementsprechend eine Rechtsbeziehung zwischen der S***** Verkaufs GesmbH und den zu versichernden Sachen entstehen werde. Davon erlangte die klagende Partei spätestens durch das Kündigungsschreiben des Heinz S***** namens der Bäckerei S*****-St.P***** Brot GesmbH Kenntnis. Daraus war insbesondere im Zusammenhang mit dem Einbringungsvertrag, der offensichtlich der beklagten Partei ebenfalls übermittelt wurde (wie aus dem die Kündigung zurückweisenden Schreiben der klagenden Partei abzuleiten ist), für die klagende Partei ohne weiteres erschließbar, daß kein Eigentümerwechsel von Heinz S***** auf die beklagte Partei stattgefunden hatte, sondern daß Heinz S***** entgegen seinem ursprünglichen Vorhaben sein Unternehmen nicht in die S***** Verkaufs GesmbH, sondern in die Bäckerei S*****-St.P***** Brot GesmbH eingebracht hatte. Damit war auch klargestellt, daß die S***** Verkaufs GesmbH in Zukunft nicht mehr Eigentümerin der versicherten Sachen werden sollte. Selbst wenn das Gericht zweiter Instanz die Feststellungen des Erstgerichtes über die dem Mitarbeiter der klagenden Partei unmittelbar nach Antragstellung erteilte Information des Heinz S***** über sein fallengelassenes Einbringungsvorhaben und die Zustellung der Polizze nicht übernahm und daher unklar blieb, ob die klagende Partei umgehend vom Interessewegfall verständigt wurde, kann dem auf Prämienzahlung ab 1995 gerichteten Klagebegehren kein Erfolg beschieden sein. Denn es ist davon auszugehen, daß die klagende Partei jedenfalls vor Beginn der nächsten Versicherungsperiode Kenntnis vom mangelnden Interesse der beklagten Partei an den versicherten Sachen hatte.Nach herrschender Ansicht fehlt das Interesse anfänglich (Paragraph 68, Absatz eins, VersVG), wenn der versicherte Gegenstand oder die Beziehung zu ihm, die das versicherbare Interesse begründet, nicht besteht und auch mit Sicherheit nicht entstehen kann (Prölss-Martin, VVG25, 542; Schauer, Vertragsversicherungsrecht3, 307). Es kann im vorliegenden Fall aber dahingestellt bleiben, ob der Sachverhalt dem ersten oder dem zweiten Absatz des Paragraph 68, VersVG zu unterstellen ist. Denn spätestens mit der Einbringung des Unternehmens des Heinz S***** in die Bäckerei S*****-St.P***** Brot GesmbH am 27.9.1994 stand fest, daß nahezu mit Sicherheit auszuschließen war vergleiche Prölss-Martin VVG25, 543), daß das Unternehmen doch noch in die S***** Verkaufs (oder nunmehr Verwaltungs) GesmbH eingebracht und dementsprechend eine Rechtsbeziehung zwischen der S***** Verkaufs GesmbH und den zu versichernden Sachen entstehen werde. Davon erlangte die klagende Partei spätestens durch das Kündigungsschreiben des Heinz S***** namens der Bäckerei S*****-St.P***** Brot GesmbH Kenntnis. Daraus war insbesondere im Zusammenhang mit dem Einbringungsvertrag, der offensichtlich der beklagten Partei ebenfalls übermittelt wurde (wie aus dem die Kündigung zurückweisenden Schreiben der klagenden Partei abzuleiten ist), für die klagende Partei ohne weiteres erschließbar, daß kein Eigentümerwechsel von Heinz S***** auf die beklagte Partei stattgefunden hatte, sondern daß Heinz S***** entgegen seinem ursprünglichen Vorhaben sein Unternehmen nicht in die S***** Verkaufs GesmbH, sondern in die Bäckerei S*****-St.P***** Brot GesmbH eingebracht hatte. Damit war auch klargestellt, daß die S***** Verkaufs GesmbH in Zukunft nicht mehr Eigentümerin der versicherten Sachen werden sollte. Selbst wenn das Gericht zweiter Instanz die Feststellungen des Erstgerichtes über die dem Mitarbeiter der klagenden Partei unmittelbar nach Antragstellung erteilte Information des Heinz S***** über sein fallengelassenes Einbringungsvorhaben und die Zustellung der Polizze nicht übernahm und daher unklar blieb, ob die klagende Partei umgehend vom Interessewegfall verständigt wurde, kann dem auf Prämienzahlung ab 1995 gerichteten Klagebegehren kein Erfolg beschieden sein. Denn es ist davon auszugehen, daß die klagende Partei jedenfalls vor Beginn der nächsten Versicherungsperiode Kenntnis vom mangelnden Interesse der beklagten Partei an den versicherten Sachen hatte.

Aus den aufgezeigten Gründen war daher die im Ergebnis zutreffende abweisende Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz zu bestätigen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E47450 07A01617

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0070OB00161.97W.0910.000

Dokumentnummer

JJT_19970910_OGH0002_0070OB00161_97W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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