TE OGH 1997/9/10 9ObA117/97i

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Veröffentlicht am 10.09.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Martin Krajcsir und Josef Redl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Werner S*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Raiffeisenbank M***** reg.Gen.m.b.H., ***** vertreten durch Dr.Robert Obermann, Rechtsanwalt in Kapfenberg, wegen Leistung und Feststellung (Gesamtstreitwert S 394.444,92 sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12.Dezember 1996, GZ 8 Ra 268/96k-34, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 18.April 1996, GZ 23 Cga 85/95g-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 17.550,- (darin S 2.925 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob dem Kläger die begehrten Pensionszuschußzahlungen zustehen, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob dem Kläger die begehrten Pensionszuschußzahlungen zustehen, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten, daß sich das Berufungsgericht an die für Kollektivverträge geltende Auslegungsregeln gehalten hat. Danach sind Kollektivverträge im normativen Teil nach den Regeln, die für die Auslegung von Gesetzen gelten (§§ 6, 7 ABGB), also nach der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und der Absicht des Normgebers auszulegen (RIS-Justiz RS 0008782; RS 0010088). Hiebei ist davon auszugehen, daß die Kollektivvertragsparteien eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten (SZ 62/135 = Arb 10.815; SZ 68/124 u.a.). Die Ansicht des Revisionswerbers, wonach es für die Berechnung pensionsfähiger Dienstzeiten (§ 24 des Kollektivvertrages für die Angestellten der Raiffeisenkassen) nicht darauf ankomme, daß mindestens 20 pensionsanrechenbare Dienstjahre (§ 27 Abs 1 lit a des Kollektivvertrages) bei ein und derselben Raiffeisenkasse/bank zurückgelegt wurden, sondern die Summe aller, auch bei verschiedenen Raiffeisenkassen/banken zurückgelegten Dienstzeiten maßgeblich sei, hält diesen Auslegungskriterien nicht stand. Dies würde nämlich bedeuten, daß - die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen angenommen - eine noch so kurze Dienstzeit bei einer Raiffeisenkasse/bank zu deren Pensionszuschußpflicht führen würde, wenn gerade während der Zugehörigkeit des Dienstnehmers zu ihr eine 20jährige Gesamtdienstzeit vollendet würde. Im Hinblick auf die rechtliche und wirtschaftliche Selbständigkeit der einzelnen Raiffeisenkassen/banken die auch selbständige Dienstgeber sind, ohne Möglichkeit eines Ausgleichsanspruchs gegenüber anderen Instituten ist in der vom Kläger angestrebten Auslegung keine den Kollektivvertragsparteien zu unterstellende vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung zu erkennen.Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten, daß sich das Berufungsgericht an die für Kollektivverträge geltende Auslegungsregeln gehalten hat. Danach sind Kollektivverträge im normativen Teil nach den Regeln, die für die Auslegung von Gesetzen gelten (Paragraphen 6,, 7 ABGB), also nach der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und der Absicht des Normgebers auszulegen (RIS-Justiz RS 0008782; RS 0010088). Hiebei ist davon auszugehen, daß die Kollektivvertragsparteien eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten (SZ 62/135 = Arb 10.815; SZ 68/124 u.a.). Die Ansicht des Revisionswerbers, wonach es für die Berechnung pensionsfähiger Dienstzeiten (Paragraph 24, des Kollektivvertrages für die Angestellten der Raiffeisenkassen) nicht darauf ankomme, daß mindestens 20 pensionsanrechenbare Dienstjahre (Paragraph 27, Absatz eins, Litera a, des Kollektivvertrages) bei ein und derselben Raiffeisenkasse/bank zurückgelegt wurden, sondern die Summe aller, auch bei verschiedenen Raiffeisenkassen/banken zurückgelegten Dienstzeiten maßgeblich sei, hält diesen Auslegungskriterien nicht stand. Dies würde nämlich bedeuten, daß - die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen angenommen - eine noch so kurze Dienstzeit bei einer Raiffeisenkasse/bank zu deren Pensionszuschußpflicht führen würde, wenn gerade während der Zugehörigkeit des Dienstnehmers zu ihr eine 20jährige Gesamtdienstzeit vollendet würde. Im Hinblick auf die rechtliche und wirtschaftliche Selbständigkeit der einzelnen Raiffeisenkassen/banken die auch selbständige Dienstgeber sind, ohne Möglichkeit eines Ausgleichsanspruchs gegenüber anderen Instituten ist in der vom Kläger angestrebten Auslegung keine den Kollektivvertragsparteien zu unterstellende vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung zu erkennen.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO begründet.

Anmerkung

E47467 09B01177

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:009OBA00117.97I.0910.000

Dokumentnummer

JJT_19970910_OGH0002_009OBA00117_97I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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