Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Steinbauer, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Unterbringungssache Cornelia S*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter Dorothea S*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7.April 1997, GZ 44 R 19/97p-23, womit infolge Rekurses der Mutter der Beschluß des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 21. Oktober 1996, 1 Ub 345/96-6, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Cornelia S***** wurde am 14.10.1996 vom Psychiatrischen Krankenhaus der Stadt Wien Baumgartner Höhe kommend in der Universitätsklink für Psychiatrie des AKH Wien aufgenommen und am 15.10.1996 um 19.30 Uhr ohne ihr Verlangen dort untergebracht.
Nach Durchführung einer Anhörung gemäß § 19 UbG erklärte das Erstgericht mit Beschluß vom 21.10.1996 die Unterbringung der Cornelia S***** bis zur Entscheidung nach § 26 Abs 1 UbG für zulässig und beraumte die mündliche Verhandlung für 4.11.1996 an.Nach Durchführung einer Anhörung gemäß Paragraph 19, UbG erklärte das Erstgericht mit Beschluß vom 21.10.1996 die Unterbringung der Cornelia S***** bis zur Entscheidung nach Paragraph 26, Absatz eins, UbG für zulässig und beraumte die mündliche Verhandlung für 4.11.1996 an.
Am 4.11.1996 - noch vor der für diesen Tag anberaumten mündlichen Verhandlung - wurde die Unterbringung aufgehoben; am 13.12.1996 wurde die Patientin aus der Psychiatrischen Universitätsklinik entlassen.
Das Rekursgericht gab einem von der Mutter erhobenen Rekurs gegen den Beschluß vom 21.10.1996 nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es erachtete die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG als nicht gegeben.Das Rekursgericht gab einem von der Mutter erhobenen Rekurs gegen den Beschluß vom 21.10.1996 nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es erachtete die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG als nicht gegeben.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter der Patientin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Unzulässigkeit der Unterbringung auszusprechen. Hilfsweise wird die Rückverweisung der Sache an das Rekurs- bzw. an das Erstgericht beantragt.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht zulässig.
In seiner Entscheidung 3 Ob 510/93 (EvBl 1993/120 = RZ 1994/44) hat der Oberste Gerichtshof mit ausführlicher und überzeugender Begründung ausgesprochen, daß gegen die zweitinstanzliche Entscheidung über die vorläufige Zulässigkeit der Unterbringung nach der Erstanhörung der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist. Dieser Meinung, die auch von der Lehre gebilligt wurde (Kopetzki, Grundriß des Unterbringungsrechtes Rz 355), schließt sich der erkennende Senat aus den in der zitierten Entscheidung angeführten Gründen an.
Daß die Unterbringung noch vor der mündlichen Verhandlung aufgehoben wurde, ändert an diesem Ergebnis - wie ebenfalls bereits in der oben zitierten Entscheidung ausgeführt - nichts.
Der Rekurs war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E47329 09A02957European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0090OB00295.97S.0910.000Dokumentnummer
JJT_19970910_OGH0002_0090OB00295_97S0000_000