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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Nedwed, die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. B. Trefil, über die Beschwerde des V in W, geboren 1970, vertreten durch Dr. Werner J. Loibl, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 85, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 10. Februar 2005, Zl. 256.022/0-IX/27/04, betreffend §§ 7 und 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet") bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Moldau, beantragte am 29. April 2004 in Österreich Asyl. Bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 15. September 2004 gab der Beschwerdeführer an, dass seine Ehefrau für seine Firma von einer Privatperson einen Kredit in Höhe von 50.000,-- US-Dollar aufgenommen habe, obwohl die Firma nur einen Wert von 25.000,-- US-Dollar repräsentiere. Nachdem er dem Kreditgeber bereits sein Haus und die Firma übereignet hätte, habe dieser von ihm die noch aushaftende Kreditsumme gefordert. Anlässlich einer Vorladung habe die Polizei ihm vorgeworfen, dass er das Geld von seinem Kreditgeber gestohlen hätte. Außerdem hätte der Kreditgeber geplant ihn zu töten.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 6. Dezember 2004 den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt I), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Moldau gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt III). Es schenkte den Angaben des Beschwerdeführers keinen Glauben.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, die von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid "gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 8 Abs. 2 AsylG abgewiesen" wurde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei - so die Begründung der belangten Behörde - aus den im Bescheid des Bundesasylamtes angegebenen Gründen unglaubwürdig. Außerdem sei der Beschwerdeführer, dem das Bundesasylamt eine Frist von einem Monat zur Vorlage von Urkunden betreffend die Überschreibung seines Hauses und seiner Firma gesetzt habe (wobei es mit der Entscheidung nach Ablauf der Frist noch mehr als eineinhalb Monate zugewartet habe), in der Berufung mit keinem Wort darauf eingegangen, weshalb die Übermittlung der genannten Dokumente nicht möglich gewesen sei. Auch habe das Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Bezug zu den im Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründen aufgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die Gründe, aus denen die belangte Behörde den Behauptungen des Beschwerdeführers keinen Glauben geschenkt hat, sind ausreichend nachvollziehbar und halten der auf eine Schlüssigkeitsprüfung beschränkten Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof - auch unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen zur unterlassenen Vorlage der vom Beschwerdeführer angekündigten Beweismittel - stand. So behauptet der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, er habe anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15. September 2004 ausgesagt, dass er bloß versuchen könne die Urkunden zur Unterstützung seines Vorbringens beizuschaffen. Aus der vom Beschwerdeführer unterfertigten Niederschrift ergibt sich indessen, dass er nach anfänglichem Zögern die Unterlagen zu besorgen versprach.
Insoweit sich die Beschwerde gegen die Bestätigung der ersten beiden Spruchpunkte des erstinstanzlichen Bescheides richtet, kann sie daher nicht erfolgreich sein.
Bei der unveränderten Bestätigung des erstinstanzlichen Ausspruches über die Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides) hat die belangte Behörde jedoch verkannt, dass die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat auszusprechen. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden.
Es war daher die unveränderte Bestätigung von Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben und die Beschwerde im Übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 6 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Ausmaß des Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 29. August 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006190284.X00Im RIS seit
29.09.2006