Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Martin Krajcsir und Josef Redl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Sunna S***** vertreten durch Dr.Berit Mayerbrucker, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Landesverband S*****, vertreten durch Dr.Hannes Priebsch und DDr.Sven D. Fenz, Rechtsanwälte in Graz, wegen 280.514,27 S sA (Streitwert im Revisionsverfahren 275.533,41 S brutto sA), den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Am 11.6.1997 wurde die außerordentliche Revision der beklagten Partei zurückgewiesen. Die ohne Freistellung gemäß § 508a Abs 2 ZPO erstattete Revisionsbeantwortung der Klägerin langte am 19.6.1997 und damit nach der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof bei Gericht ein und war daher zurückzuweisen.Am 11.6.1997 wurde die außerordentliche Revision der beklagten Partei zurückgewiesen. Die ohne Freistellung gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO erstattete Revisionsbeantwortung der Klägerin langte am 19.6.1997 und damit nach der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof bei Gericht ein und war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E47331 09BA1857European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:009OBA00185.97I.0910.000Dokumentnummer
JJT_19970910_OGH0002_009OBA00185_97I0000_000