TE OGH 1997/9/10 9ObA143/97p

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Veröffentlicht am 10.09.1997
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Bauer und Dr.Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Martin Krajcsir und Josef Redl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Lydia B*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei W***** Versicherungs AG, ***** vertreten durch Dr.Hans-Peter Ullmann und Dr.Stefan Geiler, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert S 30.000,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.Februar 1997, GZ 15 Ra 15/97m-29, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen war der Wortlaut des zugunsten des verstorbenen Gatten der Klägerin und dessen mitversicherten Angehörigen bestehenden Gruppenversicherungsvertrages mit den festgestellten Bedingungen vom 25.5.1993 ident. Das Vorbringen der Klägerin, man müsse von einer Fassung ausgehen, wie sie aus einem Merkblatt vom 1.1.1987 hervorgehe, wurde daher schon zutreffend vom Berufungsgericht als unzulässige Neuerung beurteilt.

Soweit das Berufungsgericht zur Auffassung gelangt ist, daß eine über den Tod des Ehegatten der Klägerin hinausfolgende Pensionszahlung und eine damit verbundene Einbehaltung von Prämien zur Zusatzkrankenversicherung keinen auf eine Weiterversicherung der Klägerin gerichteten Willen erkennen läßt, sondern lediglich das Ergebnis einer verspäteten Mitteilung über den Todesfall darstellt, liegt darin keine unrichtige, mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Bedeutung eines schlüssigen Verhaltens im Widerspruch stehende rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht, die einer Korrektur durch das Revisionsgericht bedürfte (3 Ob 535/94 = RIS-Justiz RS0016489).

Aus der einen Versicherer treffenden Verpflichtung zur fürsorglichen Behandlung bisheriger Versicherungsnehmer ist für die Klägerin hier insofern nichts zu gewinnen, als der von ihr zitierten Entscheidung (7 Ob 3/77, VersR 1978, 752 = RIS-Justiz RS0016392) ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrundeliegt.

Soweit die Vorinstanzen der Rechtsansicht sind, daß ein durch Eingehen des Gruppenversicherungsvertrages beendeter Einzelversicherungsvertrag mit Auflösung des Gruppenversicherungsvertrages nicht wieder aufgelebt ist, liegt darin keine auffallende Fehlbeurteilung bei der Auslegung eines Vertrages (RZ 1994/45), sodaß es auch hier an einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung mangelt (§ 46 Abs 1 ASGG).Soweit die Vorinstanzen der Rechtsansicht sind, daß ein durch Eingehen des Gruppenversicherungsvertrages beendeter Einzelversicherungsvertrag mit Auflösung des Gruppenversicherungsvertrages nicht wieder aufgelebt ist, liegt darin keine auffallende Fehlbeurteilung bei der Auslegung eines Vertrages (RZ 1994/45), sodaß es auch hier an einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung mangelt (Paragraph 46, Absatz eins, ASGG).

Anmerkung

E47255 09B01437

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:009OBA00143.97P.0910.000

Dokumentnummer

JJT_19970910_OGH0002_009OBA00143_97P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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