TE OGH 1997/9/11 12Os95/97 (12Os96/97)

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.September 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rohan als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alaba Adetokunbo A***** wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach §§ 12 Abs 1 und Abs 2 SGG und 15 StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 25. September 1996, AZ 22 Bs 365/96 (= GZ 4 a Vr 7868/96-28), und die Vorgänge betreffend die Vorlage der Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten an den Obersten Gerichtshof sowie die Ausfertigung des schöffengerichtlichen Urteils, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Jerabek, und des Verteidigers Dr.Soyer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 11.September 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rohan als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alaba Adetokunbo A***** wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach Paragraphen 12, Absatz eins und Absatz 2, SGG und 15 StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 25. September 1996, AZ 22 Bs 365/96 (= GZ 4 a römisch fünf r 7868/96-28), und die Vorgänge betreffend die Vorlage der Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten an den Obersten Gerichtshof sowie die Ausfertigung des schöffengerichtlichen Urteils, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Jerabek, und des Verteidigers Dr.Soyer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Im Strafverfahren AZ 4 a Vr 7868/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien verletzen das Gesetz:Im Strafverfahren AZ 4 a römisch fünf r 7868/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien verletzen das Gesetz:

I. Der Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 25.September 1996, AZ 22 Bs 365/96, in dem in der Begründung enthaltenen Ausspruch, daß in der Hauptverhandlung der Vorsitzende des Schöffengerichtes zur Entscheidung über die Enthaftung des Angeklagten zuständig sei, in der Bestimmung des § 13 Abs 2 iVm § 181 Abs 3 letzter Satz StPO;römisch eins. Der Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 25.September 1996, AZ 22 Bs 365/96, in dem in der Begründung enthaltenen Ausspruch, daß in der Hauptverhandlung der Vorsitzende des Schöffengerichtes zur Entscheidung über die Enthaftung des Angeklagten zuständig sei, in der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 181, Absatz 3, letzter Satz StPO;

II. die Vorgänge, daß der Vorsitzende des Schöffengerichtesrömisch II. die Vorgänge, daß der Vorsitzende des Schöffengerichtes

1. die am 16.Oktober 1996 beim Landesgericht für Strafsachen Wien eingelangte Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten dem Obersten Gerichtshof erst am 26.Mai 1997 zur Entscheidung vorlegte, in der Bestimmung des § 4 Abs 2 GRBG;1. die am 16.Oktober 1996 beim Landesgericht für Strafsachen Wien eingelangte Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten dem Obersten Gerichtshof erst am 26.Mai 1997 zur Entscheidung vorlegte, in der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, GRBG;

2. die Urschrift des am 16.Oktober 1996 verkün- deten Urteils der Geschäftsabteilung erst am 29.April 1997 übergab, in der Bestimmung des § 270 Abs 1 StPO.2. die Urschrift des am 16.Oktober 1996 verkün- deten Urteils der Geschäftsabteilung erst am 29.April 1997 übergab, in der Bestimmung des Paragraph 270, Absatz eins, StPO.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.

Text

Gründe:

Mit Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 7.Juli 1996 wurde über den angeblich am 15.Dezember 1970 geborenen Alaba Adetokunbo A***** - dessen angegebene Identität nicht zuverlässig belegt ist - die Voruntersuchung wegen des Verdachtes der Begehung des Verbrechens nach §§ 12 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 3 SGG und der Vergehen nach §§ 14 a; 16 Abs 1 SGG eingeleitet und gemäß § 180 Abs 2 Z 1, Z 2 und Z 3 lit a und lit b StPO die Untersuchungshaft verhängt. Nach Ausscheidung und Abtretung des ihn betreffenden Strafverfahrens legte ihm die Staatsanwaltschaft Wien in der am 15.Juli 1996 erhobenen Anklage das teils vollendete, teils versuchte Verbrechen nach §§ 12 Abs 1 und Abs 2 SGG und 15 StGB (Punkt 1. der Anklage - teils vollendeter, teils versuchter, gewerbsmäßig vorgenommener Verkauf von Heroin gemeinsam mit der vom Jugendgerichtshof Wien gesondert verfolgten Anita N***** als Mittäterin) und das Vergehen des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs 1 StGB (Punkt 2. der Anklage) zur Last.Mit Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 7.Juli 1996 wurde über den angeblich am 15.Dezember 1970 geborenen Alaba Adetokunbo A***** - dessen angegebene Identität nicht zuverlässig belegt ist - die Voruntersuchung wegen des Verdachtes der Begehung des Verbrechens nach Paragraphen 12, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3, SGG und der Vergehen nach Paragraphen 14, a; 16 Absatz eins, SGG eingeleitet und gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3, Litera a und Litera b, StPO die Untersuchungshaft verhängt. Nach Ausscheidung und Abtretung des ihn betreffenden Strafverfahrens legte ihm die Staatsanwaltschaft Wien in der am 15.Juli 1996 erhobenen Anklage das teils vollendete, teils versuchte Verbrechen nach Paragraphen 12, Absatz eins und Absatz 2, SGG und 15 StGB (Punkt 1. der Anklage - teils vollendeter, teils versuchter, gewerbsmäßig vorgenommener Verkauf von Heroin gemeinsam mit der vom Jugendgerichtshof Wien gesondert verfolgten Anita N***** als Mittäterin) und das Vergehen des Gebrauchs fremder Ausweise nach Paragraph 231, Absatz eins, StGB (Punkt 2. der Anklage) zur Last.

In der Hauptverhandlung am 4.September 1996 entschlug sich die als Zeugin geladene Anita N***** nach § 152 Abs 1 Z 1 StPO der Aussage, worauf das Gericht von ihrer Vernehmung Abstand nahm. Auf Antrag des Staatsanwaltes faßte es weiters den Beschluß auf Beischaffung des das Strafverfahren gegen Anita N***** betreffenden Aktes des Jugendgerichtshofes Wien. In weiterer Folge beantragte der Verteidiger die Enthaftung des Angeklagten unter anderem mit der Begründung, daß der dringende Tatverdacht hinsichtlich des Anklagefaktums 1. im Hinblick darauf, daß die Zeugin N***** von ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch gemacht habe, weggefallen sei. Nach dazu ablehnender Stellungnahme des Staatsanwaltes wies das Schöffengericht den Enthaftungsantrag des Angeklagten ab, verfügte die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen des § 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO und führte zur Begründung aus: "... Zur Tatbegehungsgefahr haben wir gehört, daß der Staatsanwalt nunmehr ausgedehnt hat, auch in Richtung Verdachtes dieses einbezogenen Verfahrens. Der Tatverdacht ist aus den formellen Gründen der Zeugenentschlagung der Anita N***** nicht entkräftet, das heißt, das Gericht ist verpflichtet, diesen Akt gegen Anita N***** beizuschaffen, zu überprüfen, ob sie sich heute zu Recht oder zu Unrecht der Zeugenaussage entschlagen hat" (503 f/I).In der Hauptverhandlung am 4.September 1996 entschlug sich die als Zeugin geladene Anita N***** nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO der Aussage, worauf das Gericht von ihrer Vernehmung Abstand nahm. Auf Antrag des Staatsanwaltes faßte es weiters den Beschluß auf Beischaffung des das Strafverfahren gegen Anita N***** betreffenden Aktes des Jugendgerichtshofes Wien. In weiterer Folge beantragte der Verteidiger die Enthaftung des Angeklagten unter anderem mit der Begründung, daß der dringende Tatverdacht hinsichtlich des Anklagefaktums 1. im Hinblick darauf, daß die Zeugin N***** von ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch gemacht habe, weggefallen sei. Nach dazu ablehnender Stellungnahme des Staatsanwaltes wies das Schöffengericht den Enthaftungsantrag des Angeklagten ab, verfügte die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera b, StPO und führte zur Begründung aus: "... Zur Tatbegehungsgefahr haben wir gehört, daß der Staatsanwalt nunmehr ausgedehnt hat, auch in Richtung Verdachtes dieses einbezogenen Verfahrens. Der Tatverdacht ist aus den formellen Gründen der Zeugenentschlagung der Anita N***** nicht entkräftet, das heißt, das Gericht ist verpflichtet, diesen Akt gegen Anita N***** beizuschaffen, zu überprüfen, ob sie sich heute zu Recht oder zu Unrecht der Zeugenaussage entschlagen hat" (503 f/I).

Aus Anlaß der dagegen gerichteten Beschwerde des Angeklagten hob das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 25.September 1996, AZ 22 Bs 365/96 (ON 28), den angefochtenen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Durchführung einer Haftverhandlung mit folgender Begründung auf:

"Aus Anlaß der gegen diesen Beschluß fristgerecht erhobenen Beschwerde des Angeklagten, die sich gegen den Tatverdacht als dringend sowie die Verhältnismäßigkeit wendet, war jedoch festzustellen, daß der Beschluß das Gesetz verletzt.

Der an sich zur Entscheidung zuständige Vorsitzende des Schöffengerichtes kann nur dann in der Hauptverhandlung über die Enthaftung eines Angeklagten entscheiden, wenn dies ohne Verzug möglich ist (§ 181 Abs 3 letzter Satz StPO). Wie sich aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses ergibt, bedarf es für die Beurteilung des Tatverdachtes als weiterhin dringend in Ansehung des Anklagefaktums Punkt 1. - und nur darauf stützt sich der Fortsetzungsbeschluß - der Beischaffung des Aktes bezüglich der abgesondert verfolgten Anita N*****. Der Vorsitzende hätte daher nicht sogleich über die Enthaftungsbitte des Angeklagten entscheiden dürfen, sondern erst nach Vorliegen des erwähnten Aktes und Durchführung einer Haftverhandlung (§ 181 Abs 3 vorletzter und letzter Satz StPO)" - 15 ff/II.Der an sich zur Entscheidung zuständige Vorsitzende des Schöffengerichtes kann nur dann in der Hauptverhandlung über die Enthaftung eines Angeklagten entscheiden, wenn dies ohne Verzug möglich ist (Paragraph 181, Absatz 3, letzter Satz StPO). Wie sich aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses ergibt, bedarf es für die Beurteilung des Tatverdachtes als weiterhin dringend in Ansehung des Anklagefaktums Punkt 1. - und nur darauf stützt sich der Fortsetzungsbeschluß - der Beischaffung des Aktes bezüglich der abgesondert verfolgten Anita N*****. Der Vorsitzende hätte daher nicht sogleich über die Enthaftungsbitte des Angeklagten entscheiden dürfen, sondern erst nach Vorliegen des erwähnten Aktes und Durchführung einer Haftverhandlung (Paragraph 181, Absatz 3, vorletzter und letzter Satz StPO)" - 15 ff/II.

Gegen diesen Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien erhob der Angeklagte am 15.Oktober 1996 Grundrechtsbeschwerde, die der Vorsitzende erst am 26.Mai 1997 dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte.

Mittlerweile wurde der Angeklagte mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.Oktober 1996, GZ 4 a Vr 7868/96-34, (im wesentlichen anklagekonform) des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach §§ 12 Abs 1 und Abs 2 SGG und 15 StGB und des Vergehens des Gebrauches fremder Ausweise nach § 231 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mittlerweile wurde der Angeklagte mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.Oktober 1996, GZ 4 a römisch fünf r 7868/96-34, (im wesentlichen anklagekonform) des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach Paragraphen 12, Absatz eins und Absatz 2, SGG und 15 StGB und des Vergehens des Gebrauches fremder Ausweise nach Paragraph 231, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Dieses Urteil, dessen Urschrift der Vorsitzende, obwohl sich der Angeklagte weiterhin in Untersuchungshaft befand, erst am 29.April 1997 der Geschäftsabteilung übergab (3 c verso), erwuchs am 15.Mai 1997, nachdem sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft die angemeldeten Rechtsmittel zurückgezogen hatten, in Rechtskraft.

Rechtliche Beurteilung

Die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde macht insoweit, als die zur Entscheidung über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten erforderlichen Akten nicht unverzüglich dem Obersten Gerichtshof vorgelegt, das Urteil des Schöffengerichtes nicht binnen vier Wochen vom Tag der Verkündung schriftlich ausgefertigt und vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterschrieben wurde, das Beschwerdegericht aussprach, daß in der Hauptverhandlung der Vorsitzende zur Entscheidung über die Haft zuständig ist und der Haftbeschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4.September 1996, GZ 4 a Vr 7868/96-20, das Gesetz verletzt, sowie - infolge Aufhebung des angefochtenen Beschlusses in Verbindung mit dem an das Erstgericht gerichteten Auftrag nach Durchführung einer Haftverhandlung neuerlich zu entscheiden - eine Entscheidung in der Sache (zu ergänzen: selbst) unterließ, Gesetzesverletzungen geltend; sie ist damit teilweise im Recht.Die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde macht insoweit, als die zur Entscheidung über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten erforderlichen Akten nicht unverzüglich dem Obersten Gerichtshof vorgelegt, das Urteil des Schöffengerichtes nicht binnen vier Wochen vom Tag der Verkündung schriftlich ausgefertigt und vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterschrieben wurde, das Beschwerdegericht aussprach, daß in der Hauptverhandlung der Vorsitzende zur Entscheidung über die Haft zuständig ist und der Haftbeschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4.September 1996, GZ 4 a römisch fünf r 7868/96-20, das Gesetz verletzt, sowie - infolge Aufhebung des angefochtenen Beschlusses in Verbindung mit dem an das Erstgericht gerichteten Auftrag nach Durchführung einer Haftverhandlung neuerlich zu entscheiden - eine Entscheidung in der Sache (zu ergänzen: selbst) unterließ, Gesetzesverletzungen geltend; sie ist damit teilweise im Recht.

Zu I.: Die bezeichnete Beschwerdeentscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz verletzt das Gesetz durch den Ausspruch, die Entscheidung über die Haft falle in der Hauptverhandlung in die Kompetenz des Vorsitzenden des Schöffengerichtes, weil darüber (wie dies vorliegendenfalls auch geschehen ist) das erkennende Gericht abzusprechen hat (EvBl 1979/49, JBl 1978, 679 ua).Zu römisch eins.: Die bezeichnete Beschwerdeentscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz verletzt das Gesetz durch den Ausspruch, die Entscheidung über die Haft falle in der Hauptverhandlung in die Kompetenz des Vorsitzenden des Schöffengerichtes, weil darüber (wie dies vorliegendenfalls auch geschehen ist) das erkennende Gericht abzusprechen hat (EvBl 1979/49, JBl 1978, 679 ua).

Zu II.: Die Vorlage der am 16.Oktober 1996 beim Erstgericht eingelangten Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten an den Obersten Gerichtshof (erst) am 26.Mai 1997 verstößt gegen § 4 Abs 2 GRBG, die Übergabe der Urschrift des am 16.Oktober 1996 verkündeten Urteils des Schöffengerichtes an die Geschäftsabteilung (erst) am 29.April 1997 gegen § 270 Abs 1 StPO.Zu römisch II.: Die Vorlage der am 16.Oktober 1996 beim Erstgericht eingelangten Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten an den Obersten Gerichtshof (erst) am 26.Mai 1997 verstößt gegen Paragraph 4, Absatz 2, GRBG, die Übergabe der Urschrift des am 16.Oktober 1996 verkündeten Urteils des Schöffengerichtes an die Geschäftsabteilung (erst) am 29.April 1997 gegen Paragraph 270, Absatz eins, StPO.

Soweit die Generalprokuratur - wie bereits dargelegt - darüber hinaus die Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes als gesetzwidrig rügt, kommt ihr keine Berechtigung zu.

Die Begründung der Haftentscheidung des Schöffensenates vom 4. September 1996 ist - im Sinne der kritisierten Beschwerdeentscheidung - insoweit als in sich widersprüchlich interpretierbar, als einerseits - obwohl sich die Komplizin des Verurteilten der Zeugenaussage entschlagen hatte - das Fortbestehen

des dringenden Tatverdachtes bejaht, gleichzeitig aber ("... Der Tatverdacht ist ... nicht entkräftet, das heißt, das Gericht ist

verpflichtet, diesen Akt gegen Anita N***** beizuschaffen ...") zur Überprüfung dieser Haftprämisse die Einsicht in den die Mittäterin des Verurteilten betreffenden Strafakt für erforderlich erachtet wurde. Unter diesem Aspekt waren damit aber die Voraussetzungen für eine Haftentscheidung in der Hauptverhandlung nicht gegeben (§ 181 Abs 3 StPO). Die Beschwerdeargumentation richtet sich somit gegen die (die - als solche erkannte - Ermessensentscheidung des Erstgerichtes auf Herbeiführung einer Verbreiterung der der Beurteilung der qualifizierten Verdachtslage zugrundezulegenden Verfahrensergebnisse bestätigende) Rechtsmittelentscheidung, die (gleichfalls als Ermessensentscheidung) einer Überprüfung im Wege einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach gefestigter Rechtsprechung nicht zugänglich ist (Mayerhofer StPO4, § 292 E 8).verpflichtet, diesen Akt gegen Anita N***** beizuschaffen ...") zur Überprüfung dieser Haftprämisse die Einsicht in den die Mittäterin des Verurteilten betreffenden Strafakt für erforderlich erachtet wurde. Unter diesem Aspekt waren damit aber die Voraussetzungen für eine Haftentscheidung in der Hauptverhandlung nicht gegeben (Paragraph 181, Absatz 3, StPO). Die Beschwerdeargumentation richtet sich somit gegen die (die - als solche erkannte - Ermessensentscheidung des Erstgerichtes auf Herbeiführung einer Verbreiterung der der Beurteilung der qualifizierten Verdachtslage zugrundezulegenden Verfahrensergebnisse bestätigende) Rechtsmittelentscheidung, die (gleichfalls als Ermessensentscheidung) einer Überprüfung im Wege einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach gefestigter Rechtsprechung nicht zugänglich ist (Mayerhofer StPO4, Paragraph 292, E 8).

Davon ausgehend kann aber von einer Verletzung oder unrichtigen Anwendung des Gesetzes im zuletzt bezeichneten von der Beschwerde thematisierten Umfang nicht gesprochen werden, sodaß das darauf gegründete weitere Beschwerdevorbringen auf sich beruhen kann und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden war.

Anmerkung

E47344 12D00957

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0120OS00095.97.0911.000

Dokumentnummer

JJT_19970911_OGH0002_0120OS00095_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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