TE OGH 1997/9/11 12Os123/97

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.09.1997
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.September 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rohan als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wieslaw Marian S***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen und räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall, 131 erster Fall StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 8.April 1997, GZ 15 Vr 206/97-29, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Kirchbacher, und der Verteidiger Dr.Deitzer und Dr.Schuhmeister, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 11.September 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rohan als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wieslaw Marian S***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen und räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 130 erster Fall, 131 erster Fall StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 8.April 1997, GZ 15 römisch fünf r 206/97-29, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Kirchbacher, und der Verteidiger Dr.Deitzer und Dr.Schuhmeister, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 8.April 1997, GZ 15 Vr 206/97-29, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 29 StGB.Das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 8.April 1997, GZ 15 römisch fünf r 206/97-29, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 29, StGB.

Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird in der gesonderten rechtlichen Beurteilung des im Urteilsspruch zu I/1 sowie I/2 und 3 bezeichneten Verhaltens und demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben. Gemäß §§ 292, 288 Abs 2 Z 3 StPO wird in der Sache selbst erkannt:Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird in der gesonderten rechtlichen Beurteilung des im Urteilsspruch zu I/1 sowie I/2 und 3 bezeichneten Verhaltens und demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben. Gemäß Paragraphen 292,, 288 Absatz 2, Ziffer 3, StPO wird in der Sache selbst erkannt:

Wieslaw Marian S***** und Jerzy P***** haben durch die in Punkt I/1 bis 3 des Urteilssatzes erfaßten Tathandlungen das Verbrechen des gewerbsmäßigen und räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall, 131 erster Fall StGB begangen.Wieslaw Marian S***** und Jerzy P***** haben durch die in Punkt I/1 bis 3 des Urteilssatzes erfaßten Tathandlungen das Verbrechen des gewerbsmäßigen und räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 130 erster Fall, 131 erster Fall StGB begangen.

Zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch wird die Sache an das Erstgericht zurückverwiesen.

Text

Gründe:

Die Angeklagten Wieslaw Marian S***** und Jerzy P***** wurden mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 8.April 1997, GZ 15 Vr 206/97-29, des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB (Schuldspruchfaktum I/1) und des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB (I/2 und 3) schuldig erkannt und hiefür jeweils zu Freiheitsstrafen von zweieinhalb Jahren verurteilt.Die Angeklagten Wieslaw Marian S***** und Jerzy P***** wurden mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 8.April 1997, GZ 15 römisch fünf r 206/97-29, des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 131 erster Fall StGB (Schuldspruchfaktum I/1) und des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 130 erster Fall StGB (I/2 und 3) schuldig erkannt und hiefür jeweils zu Freiheitsstrafen von zweieinhalb Jahren verurteilt.

Über die gegen diese Strafaussprüche gerichteten Berufungen beider Angeklagten hat das Oberlandesgericht Wien noch nicht entschieden.

Rechtliche Beurteilung

Das bezeichnete Urteil verstößt, wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, im Ausspruch über die rechtliche Unterstellung der im Schuldspruch bezeichneten Taten durch deren - qualifikationsorientiert - getrennte Subsumtion jeweils als Verbrechen des Diebstahls gegen das Zusammenrechnungsprinzip des § 29 StGB. Denn nach gefestigter Rechtsprechung (Leukauf/Steininger Komm3 § 29 RN 5 und 6 mwN) sind nach dieser Bestimmung alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie auch weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung zu einer Einheit zusammenzufassen.Das bezeichnete Urteil verstößt, wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, im Ausspruch über die rechtliche Unterstellung der im Schuldspruch bezeichneten Taten durch deren - qualifikationsorientiert - getrennte Subsumtion jeweils als Verbrechen des Diebstahls gegen das Zusammenrechnungsprinzip des Paragraph 29, StGB. Denn nach gefestigter Rechtsprechung (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 29, RN 5 und 6 mwN) sind nach dieser Bestimmung alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie auch weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung zu einer Einheit zusammenzufassen.

Da "das Zusammentreffen eines räuberischen Diebstahls mit gewerbsmäßigen Diebstählen" bei der Strafzumessung als erschwerend gewertet wurde (US 9), hat sich der Gesetzesverstoß zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Anmerkung

E47346 12D01237

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0120OS00123.97.0911.000

Dokumentnummer

JJT_19970911_OGH0002_0120OS00123_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten