TE OGH 1997/9/11 6Ob246/97p

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 24.Juni 1996 verstorbenen Walter R*****, zuletzt *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der erbserklärten Erbin Bozena W*****, vertreten durch Dr.Ulrich O.Daghofer, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 30.Juni 1997, GZ 3 R 166/97x-49, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 591 ABGB, daß die Einhaltung der äußeren Form eines außergerichtlichen mündlichen Testamentes schon dann anzunehmen ist, wenn dargetan ist, daß bei der letztwilligen Erklärung drei fähige Zeugen gleichzeitig zugegen waren, worunter Personen zu verstehen sind, die nicht offenbar von der Funktion eines Testamentszeugen ausgeschlossen sind (NZ 1981, 46 uva). Ob der Erblasser eine Testierabsicht hatte oder ob es sich nur um eine gesprächsweise Erklärung handelte, ob die Aussagen der drei Zeugen hinreichend übereinstimmen, um eine gültige letztwillige Erklärung annehmen zu können oder ob die Zeugen bewußt als Testamentszeugen anwesend waren, betrifft die Gültigkeit des mündlichen Testamentes. Die Frage der Gültigkeit eines Testamentes ist aber ausschließlich im Rechtsweg zu klären (SZ 45/81 uva). Von der in § 126 AußStrG bestimmten Wertung der Erbrechtstitel und der dadurch bedingten Verteilung der Parteirollen in einem Erbrechtsstreit im Verhältnis von Testamentserben und gesetzlichen Erben kann nur abgegangen werden, wenn gegen den stärkeren Erbrechtstitel wegen seiner äußeren Form Bedenken bestehen, etwa weil nicht drei fähige Zeugen gleichzeitig anwesend waren oder deren Aussagen so gravierend voneinander abweichen, daß dieser Mangel schon vom Außerstreitrichter bei der Verteilung der Parteirollen als Mangel der äußeren Form des Testamentes wahrgenommen werden kann. Die im außerordentlichen Revisionsrekurs zitierten Entscheidung 6 Ob 785/77 bezieht sich auf § 126 Abs 1 zweiter Halbsatz AußStrG, also auf die Bestreitung der Echtheit der letztwilligen Verfügung und steht daher mit der zitierten ständigen Rechtsprechung in keinem Gegensatz. Das Vorliegen der Testierabsicht betrifft aber jedenfalls nicht die äußere Form, sondern ist eine Frage der Gültigkeit eines mündlichen Testamentes. In einem solchen Fall ist gemäß § 126 AußStrG die Klägerrolle jenem zuzuteilen, der sich auf einen gesetzlichen Erbrechtstitel beruft.Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 591, ABGB, daß die Einhaltung der äußeren Form eines außergerichtlichen mündlichen Testamentes schon dann anzunehmen ist, wenn dargetan ist, daß bei der letztwilligen Erklärung drei fähige Zeugen gleichzeitig zugegen waren, worunter Personen zu verstehen sind, die nicht offenbar von der Funktion eines Testamentszeugen ausgeschlossen sind (NZ 1981, 46 uva). Ob der Erblasser eine Testierabsicht hatte oder ob es sich nur um eine gesprächsweise Erklärung handelte, ob die Aussagen der drei Zeugen hinreichend übereinstimmen, um eine gültige letztwillige Erklärung annehmen zu können oder ob die Zeugen bewußt als Testamentszeugen anwesend waren, betrifft die Gültigkeit des mündlichen Testamentes. Die Frage der Gültigkeit eines Testamentes ist aber ausschließlich im Rechtsweg zu klären (SZ 45/81 uva). Von der in Paragraph 126, AußStrG bestimmten Wertung der Erbrechtstitel und der dadurch bedingten Verteilung der Parteirollen in einem Erbrechtsstreit im Verhältnis von Testamentserben und gesetzlichen Erben kann nur abgegangen werden, wenn gegen den stärkeren Erbrechtstitel wegen seiner äußeren Form Bedenken bestehen, etwa weil nicht drei fähige Zeugen gleichzeitig anwesend waren oder deren Aussagen so gravierend voneinander abweichen, daß dieser Mangel schon vom Außerstreitrichter bei der Verteilung der Parteirollen als Mangel der äußeren Form des Testamentes wahrgenommen werden kann. Die im außerordentlichen Revisionsrekurs zitierten Entscheidung 6 Ob 785/77 bezieht sich auf Paragraph 126, Absatz eins, zweiter Halbsatz AußStrG, also auf die Bestreitung der Echtheit der letztwilligen Verfügung und steht daher mit der zitierten ständigen Rechtsprechung in keinem Gegensatz. Das Vorliegen der Testierabsicht betrifft aber jedenfalls nicht die äußere Form, sondern ist eine Frage der Gültigkeit eines mündlichen Testamentes. In einem solchen Fall ist gemäß Paragraph 126, AußStrG die Klägerrolle jenem zuzuteilen, der sich auf einen gesetzlichen Erbrechtstitel beruft.

Anmerkung

E47218 06A02467

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00246.97P.0911.000

Dokumentnummer

JJT_19970911_OGH0002_0060OB00246_97P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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