Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.September 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rohan als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Eduard F***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten und die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 13.Mai 1997, GZ 22 Vr 1.485/96-18, sowie über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den gleichzeitig mit dem Urteil gemäß § 494 a Abs 1 StPO gefaßten Beschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 11.September 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rohan als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Eduard F***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15,, 201 Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten und die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 13.Mai 1997, GZ 22 römisch fünf r 1.485/96-18, sowie über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den gleichzeitig mit dem Urteil gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, StPO gefaßten Beschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Eduard F***** des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Eduard F***** des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15,, 201 Absatz 2, StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 9.November 1996 in Dornbirn Gabriele W***** außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Vornahme oder Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich zu einem Mundverkehr zu nötigen versucht, indem er - so der Urteilsspruch - "sie zunächst dadurch einschüchterte, daß er seinen mit einer Wolldecke umwickelten Arm gegen ihre Kehle drückte, wobei er dazu bemerkte, daß er dies deshalb tun würde, damit sie einmal eine Todesahnung habe und daß er die Wolldecke verwenden würde, damit er keine Fingerabdrücke hinterlasse, sie in weiterer Folge mit der Hand erfaßte und gegen ihren Widerstand ins Schlafzimmer zog, sich ihr gegenüber äußerte, daß er die Macht besitze, sie an Türken zu verkaufen, ihr den Slip auszog und sich im Bett auf ihren Bauch setzte, sich alsdann neben sie legte und den erfolglosen Versuch unternahm, ihre zusammengepreßte(n) Beine mit seinem Schenkel auseinander zu drücken" sowie "ihre Hand zu seinem Glied zu führen und sie schlußendlich am Hinterkopf erfaßte, wobei er mit den Fingern der flachen Hand tief ins Kopfhaar griff und ihren Kopf zum Zweck des Oralverkehres ein Stück weit zu seinem Glied drückte, was infolge einer ausweichenden Bewegung von Gabriele W***** mißlang".Darnach hat er am 9.November 1996 in Dornbirn Gabriele W***** außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Vornahme oder Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich zu einem Mundverkehr zu nötigen versucht, indem er - so der Urteilsspruch - "sie zunächst dadurch einschüchterte, daß er seinen mit einer Wolldecke umwickelten Arm gegen ihre Kehle drückte, wobei er dazu bemerkte, daß er dies deshalb tun würde, damit sie einmal eine Todesahnung habe und daß er die Wolldecke verwenden würde, damit er keine Fingerabdrücke hinterlasse, sie in weiterer Folge mit der Hand erfaßte und gegen ihren Widerstand ins Schlafzimmer zog, sich ihr gegenüber äußerte, daß er die Macht besitze, sie an Türken zu verkaufen, ihr den Slip auszog und sich im Bett auf ihren Bauch setzte, sich alsdann neben sie legte und den erfolglosen Versuch unternahm, ihre zusammengepreßte(n) Beine mit seinem Schenkel auseinander zu drücken" sowie "ihre Hand zu seinem Glied zu führen und sie schlußendlich am Hinterkopf erfaßte, wobei er mit den Fingern der flachen Hand tief ins Kopfhaar griff und ihren Kopf zum Zweck des Oralverkehres ein Stück weit zu seinem Glied drückte, was infolge einer ausweichenden Bewegung von Gabriele W***** mißlang".
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a, 8 und 9 lit b StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, 5 a, 8 und 9 Litera b, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Rechtliche Beurteilung
Der Behauptung unzureichender Begründung (Z 5) zuwider hat das Schöffengericht die Konstatierung, wonach der Angeklagte das Opfer zum Beischlaf oder einer diesem gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung "gefügig machen" wollte, indem er mit seinem mit einer Decke umwickelten Arm gegen dessen Kehle drückte (US 2, 8), logisch und empirisch einwandfrei aus den Angaben der Gabriele W***** gefolgert (US 11 f), welche es vor allem deshalb als glaubwürdig beurteilte, weil die Zeugin "mit verblüffender Treffsicherheit Narben des Angeklagten am Unterschenkel und im Brustkorbbereich" beschrieb, von denen sie nach der - auch der Aussage der Zeugin Petra F***** widersprechenden - Täterverantwortung, mit ihr nicht in deren Wohnhaus gegangen zu sein, keine Kenntnis haben konnte (US 10).Der Behauptung unzureichender Begründung (Ziffer 5,) zuwider hat das Schöffengericht die Konstatierung, wonach der Angeklagte das Opfer zum Beischlaf oder einer diesem gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung "gefügig machen" wollte, indem er mit seinem mit einer Decke umwickelten Arm gegen dessen Kehle drückte (US 2, 8), logisch und empirisch einwandfrei aus den Angaben der Gabriele W***** gefolgert (US 11 f), welche es vor allem deshalb als glaubwürdig beurteilte, weil die Zeugin "mit verblüffender Treffsicherheit Narben des Angeklagten am Unterschenkel und im Brustkorbbereich" beschrieb, von denen sie nach der - auch der Aussage der Zeugin Petra F***** widersprechenden - Täterverantwortung, mit ihr nicht in deren Wohnhaus gegangen zu sein, keine Kenntnis haben konnte (US 10).
Mit den Einwänden, die Belastungszeugin habe sich "in eklatante Widersprüche verwickelt, sodaß allein auf ihre Aussage entscheidende Feststellungen nicht gegründet werden können", und durch ihre Depositionen, wonach der Täter erklärte, sie deshalb gegen die Kehle zu drücken, damit sie "einmal eine Todesahnung habe" (S 89) bzw sie wisse nicht, ob er "freiwillig nicht mehr weitergemacht habe", sei einerseits "klargestellt, daß der Angeklagte diese Handlung nicht als Mittel zum Zweck (der Erzwingung des Beischlafs oder einer diesem gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung) gesetzt hat", weshalb es "am Kausalverhältnis zwischen Handlung und angeblicher sexueller Handlung" (gemeint: am deliktsspezifischen Vorsatz) fehle und könne andererseits "eine Unfreiwilligkeit (der Aufgabe des Tatplanes) beim besten Willen nicht zu Lasten des Angeklagten abgeleitet werden", bekämpft der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Denn sowohl die als alkoholisierungsbedingte Lücken ("Auslassungen") eingestuften Abweichungen in den Darstellungen der Gabriele W***** als auch deren zitierte Äußerungen fanden in den Urteilsgründen die gebotene Erörterung (US 11-14). Nicht anders erweisen sich aber auch die Annahmen, wonach Eduard F***** Drohung und Gewalt zum Zweck der Erzwingung des Beischlafs oder einer diesem gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung einsetzte (US 8) und die weitere Ausführung des Tatplans nur wegen der überlegt eingeleiteten Flucht des Tatopfers unterblieb (US 9 f), als formell mängelfrei begründet.
Der Beschwerde zuwider hat sich das Erstgericht dabei nicht von einer einschlägigen Verurteilung des Angeklagten leiten lassen, sondern nur (aktengetreu) aufgezeigt, daß das festgestellte Verhalten mit seinem Vorleben nicht in Widerspruch steht.
Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Z 5 a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts, gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen.Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts, gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen.
Dem Schöffengericht ist auch die relevierte Überschreitung der Anklage (Z 8) nicht unterlaufen, steht doch außer Zweifel, daß Anklage und Urteil den identen Versuch des Angeklagten, Gabriele W***** zu vergewaltigen, betreffen und die zusätzlich in den Urteilsspruch aufgenommenen Tatmodalitäten lediglich der näheren Konkretisierung der in der Anklage individualisierten strafbaren Handlung dienen (Mayerhofer StPO4 § 262 E 13 f).Dem Schöffengericht ist auch die relevierte Überschreitung der Anklage (Ziffer 8,) nicht unterlaufen, steht doch außer Zweifel, daß Anklage und Urteil den identen Versuch des Angeklagten, Gabriele W***** zu vergewaltigen, betreffen und die zusätzlich in den Urteilsspruch aufgenommenen Tatmodalitäten lediglich der näheren Konkretisierung der in der Anklage individualisierten strafbaren Handlung dienen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 262, E 13 f).
Mit dem im Rahmen der Mängelrüge (der Sache nach) erhobenen Rechtseinwand, "weder das Ziehen in das Schlafzimmer, noch der erfolglose Versuch die zusammengepreßten Beine der Zeugin mit seinem Schenkel auseinanderzudrücken, noch der erfolglose Versuch die Hand der Zeugin zu seinem Glied zu führen und schon gar nicht das Erfassen des Hinterkopfes können Gewalt und Drohung begründen", übergeht der Beschwerdeführer die weiteren Annahmen, wonach er ferner dem Opfer den Arm gegen die Kehle drückte, auf dessen Bauch saß und außerdem ihren Kopf an den Haaren zu seinem Glied drückte (US 3, 9). Solcherart verfehlt die - überdies prozeßordnungswidrig einzelne aus dem Tatkomplex gelöste Ausführungshandlungen isoliert bewertende - Beschwerde den umfassenden Vergleich des im Urteil insgesamt festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des insoweit inhaltlich geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes (Z 9 lit a).Mit dem im Rahmen der Mängelrüge (der Sache nach) erhobenen Rechtseinwand, "weder das Ziehen in das Schlafzimmer, noch der erfolglose Versuch die zusammengepreßten Beine der Zeugin mit seinem Schenkel auseinanderzudrücken, noch der erfolglose Versuch die Hand der Zeugin zu seinem Glied zu führen und schon gar nicht das Erfassen des Hinterkopfes können Gewalt und Drohung begründen", übergeht der Beschwerdeführer die weiteren Annahmen, wonach er ferner dem Opfer den Arm gegen die Kehle drückte, auf dessen Bauch saß und außerdem ihren Kopf an den Haaren zu seinem Glied drückte (US 3, 9). Solcherart verfehlt die - überdies prozeßordnungswidrig einzelne aus dem Tatkomplex gelöste Ausführungshandlungen isoliert bewertende - Beschwerde den umfassenden Vergleich des im Urteil insgesamt festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des insoweit inhaltlich geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes (Ziffer 9, Litera a,).
Sinngemäßes gilt für die auf Z 9 lit b gestützte Rechtsrüge, mit welcher neuerlich die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zur Ablehnung der Tatsachengrundlagen strafaufhebenden freiwilligen Rücktritts vom Versuch in unzulässiger Weise kritisiert wird.Sinngemäßes gilt für die auf Ziffer 9, Litera b, gestützte Rechtsrüge, mit welcher neuerlich die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zur Ablehnung der Tatsachengrundlagen strafaufhebenden freiwilligen Rücktritts vom Versuch in unzulässiger Weise kritisiert wird.
Die insgesamt nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffenen Rechtsmittel des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).Die insgesamt nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffenen Rechtsmittel des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.
Anmerkung
E47737 12D01117European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0120OS00111.97.0911.000Dokumentnummer
JJT_19970911_OGH0002_0120OS00111_9700000_000