TE OGH 1997/9/11 6Ob92/97s

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Johann Gadzinski, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ewald *****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Mag.Andreas Dienstl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 188.000,-- S folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Kostenausspruch in der Urschrift und den Ausfertigungen des Zurückweisungsbeschlusses vom 10.April 1997 wird gemäß den §§ 419 und 430 ZPO dahin berichtigt, daß er zu lauten hat:Der Kostenausspruch in der Urschrift und den Ausfertigungen des Zurückweisungsbeschlusses vom 10.April 1997 wird gemäß den Paragraphen 419 und 430 ZPO dahin berichtigt, daß er zu lauten hat:

"Die klagende Partei hat der beklagten Partei die mit 9.135,-- S (darin 1.522,50 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die klagende Partei hat der beklagten Partei die mit 140,16 S (darin 23,36 S USt) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrages binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Durch ein offenkundiges Versehen wurde anstelle der richtig verzeichneten Gesamtkosten von 9.135,-- S im Kostenausspruch lediglich der Tarifansatz nach TP 3c von 5.075,-- S (die Umsatzsteuer ist richtig mit 1.522,50 S ausgewiesen) eingesetzt. Die der beklagten Partei zu ersetzenden Kosten waren daher auf den Gesamtbetrag von 9.135,-- S zu berichtigen. Auf Kostenberichtigungsanträge ist § 11 RATG anzuwenden.Durch ein offenkundiges Versehen wurde anstelle der richtig verzeichneten Gesamtkosten von 9.135,-- S im Kostenausspruch lediglich der Tarifansatz nach TP 3c von 5.075,-- S (die Umsatzsteuer ist richtig mit 1.522,50 S ausgewiesen) eingesetzt. Die der beklagten Partei zu ersetzenden Kosten waren daher auf den Gesamtbetrag von 9.135,-- S zu berichtigen. Auf Kostenberichtigungsanträge ist Paragraph 11, RATG anzuwenden.

Anmerkung

E58785 06AA0927

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00092.97S.0911.000

Dokumentnummer

JJT_19970911_OGH0002_0060OB00092_97S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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