Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden Partei T***** AG, ***** vertreten durch Greiter Pegger Kofler & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider den Antragsgegner Johann V*****, vertreten durch Dr.Andreas Brugger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Festsetzung einer Enteignungsentschädigung, infolge ordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 10.Mai 1996, GZ 54 R 54/96-63, womit infolge Rekurses der antragstellenden Partei der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 28.Februar 1996, GZ 27 Nc 87/94v-57, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Rekurswerberin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die Revisionsrekursbeantwortung der antragstellenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Liegenschaft des Antragsgegners ist mit einer vertraglichen, am 13.6.1973 verbücherten Dienstbarkeit der Führung, Benützung und Erhaltung einer Hochspannungsleitung für 110.000 Volt Spannung belastet. Die dienstbarkeitsberechtigte Antragstellerin leistete für diese Dienstbarkeit eine einmalige Abfindung von 7.800 S und errichtete die Hochspannungsleitung (Einfachleitung), die über die Liegenschaft des Antragsgegners auf zwei Masten geführt wurde. Nach dem Dienstbarkeitsvertrag ist die Antragstellerin auch zum Umbau der Anlage berechtigt. Zur Erhöhung der Versorgungssicherheit plante die Antragstellerin die Ersetzung der Einfachleitung durch eine 100 kV-Doppelleitung und erwirkte beim zuständigen Amt der Landesregierung eine Bau- und Betriebsbewilligung für den Umbau. Die erforderliche Zustimmung des vom Umbau betroffenen Antragsgegners konnte nicht erlangt werden. Die Antragstellerin stellte daher einen Enteignungsantrag und erwirkte einen Bescheid des Amtes der Landesregierung vom 6.7.1993, womit ihr hinsichtlich der Grundstücke des Antragsgegners unter Bezugnahme auf den eingereichten Einlöseplan die zwangsweise Dienstbarkeit der Führung, Benützung und Erhaltung einer Hochspannungsleitung für rund 110.000 Volt Spannung, verbunden mit dem Recht, auf dem Grundstück Nr.684/1 zwei Masten zu errichten, gegen Leistung einer Entschädigung von 106.088,90 S inklusive 10 % Umsatzsteuer eingeräumt wurde. Bei der Errichtung der Doppelleitung wurden die neuen Mastfundamente bei Bestand der alten Leitung hergestellt. Dann wurden die alte Hochspannungsleitung samt Masten demontiert und danach die neuen höheren Masten auf den neuen Fundamenten aufgebaut und insgesamt sechs Leitungsseile gespannt. Die neue erweiterte Leitung wurde im Gegensatz zur alten Leitung auf höheren Masten angebracht, wodurch eine größere Bodenfreiheit entstand. Durch die neuen Maststandpunkte wurde eine Grundstücksfläche von insgesamt 87 m2 beansprucht. Unstritttig ist eine Entschädigung von 9.610 S für diese Teilfläche. Unstrittig ist ferner die Höhe der Entschädigung für eine eingetretene Wirtschaftserschwernis infolge der Existenz der Masten in der Höhe von 12.784 S. Die von der Zwangsservitut belasteten Grundstücksflächen sind im Vergleich zu der durch die alte Leitung belasteten Flächen geringer. Die Belastung betrifft nunmehr 6020 m2. Durch den Umbau wurde eine Teilfläche von 400 m2 neu belastet.
Die Antragstellerin begehrte die gerichtliche Festsetzung des Entschädigungsbetrages, weil der im Verwaltungsverfahren festgestellte Verkehrswert überhöht erscheine. Durch den Umbau auf die Doppelleitung sei eine Mehrbelastung der Grundstücke nicht eingetreten. Die vertragliche Dienstbarkeit sei durch den Umbau nicht erloschen.
Erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 18 lit c TirStarkstromwegeG 1969 beantragte der Antragsgegner, den Entschädigungsbetrag mit 303.159,40 S festzusetzen. Die vertragliche Dienstbarkeit sei durch das Abtragen der alten Leitungsanlage erloschen. Bei der Bemessung der Entschädigung für die zwangsweise eingeräumte Servitut sei davon auszugehen, daß das Grundstück des Antragsgegners unbelastet gewesen sei. Durch die neue Doppelleitung treffe den Antragsgegner eine Mehrbelastung, weil drei weitere Leiterseile angebracht und die Masten wesentlich höher ausgeführt worden seien.Erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist des Paragraph 18, Litera c, TirStarkstromwegeG 1969 beantragte der Antragsgegner, den Entschädigungsbetrag mit 303.159,40 S festzusetzen. Die vertragliche Dienstbarkeit sei durch das Abtragen der alten Leitungsanlage erloschen. Bei der Bemessung der Entschädigung für die zwangsweise eingeräumte Servitut sei davon auszugehen, daß das Grundstück des Antragsgegners unbelastet gewesen sei. Durch die neue Doppelleitung treffe den Antragsgegner eine Mehrbelastung, weil drei weitere Leiterseile angebracht und die Masten wesentlich höher ausgeführt worden seien.
Das Erstgericht setzte den Entschädigungsbetrag mit 239.702 S inklusive 10 % Umsatzsteuer fest. Es traf über den schon wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch Feststellungen zum neuen Verlauf der Starkstromleitung und zum Verkehrswert der landwirtschaftlichen Flächen (S 5 f in ON 57). Gegenüber der alten Anlage seien drei Leiterseile hinzugekommen. Ob die Verlegung der Masten auf Wunsch der Anrainer oder aus technischen Überlegungen erfolgt sei, könne nicht festgestellt werden. Die alte Trasse hätte jedenfalls beibehalten werden können. Die neuen Masten hätten an den alten Standorten errichtet werden können.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im wesentlichen aus:
Das Gericht sei an den Enteignungsbescheid der Verwaltungsbehörde gebunden. Gemäß § 18 TirStarkstromwegeG iVm den Bestimmungen des EisbEG gebühre dem Enteigneten für alle durch die zwangsweise Begründung einer Leitungsdienstbarkeit verursachten Nachteile die volle Schadloshaltung des § 1323 ABGB. Es sei auf die Verminderung des Wertes der betroffenen Grundstücke Rücksicht zu nehmen. Obwohl die Trasse der neuen Doppelleitung sehr nahe neben der alten errichtet worden sei, sei es zur Begründung einer neuen Dienstbarkeit gekommen. Die alte Anlage sei vollständig demontiert worden. Die vertragliche Dienstbarkeit sei wegen dauernder Unmöglichkeit der Ausübung der Dienstbarkeit erloschen (§ 524 ABGB). Die Antragstellerin habe nicht nach Gutdünken die Trasse verlegen können. Es sei daher nicht zu einem Umbau, sondern zu einem Neubau gekommen. Deshalb sei auch eine gänzliche Neuberechnung der Enteignungsentschädigung vorzunehmen gewesen. Gestützt auf § 18 TirStromwegeG stehe eine Überspannungsentschädigung hinsichtlich der betroffenen Gesamtfläche von 6420 m2 abzüglich der für die Maststandpunkte benötigten Flächen zu. Die Wertminderung betrage 20 % des Verkehrswerts. Für die Maststandpunkte gebühre eine Entschädigung von 9.610 S, für die eingetretene Wirtschaftserschwernis eine Entschädigung von 12.784 S.Das Gericht sei an den Enteignungsbescheid der Verwaltungsbehörde gebunden. Gemäß Paragraph 18, TirStarkstromwegeG in Verbindung mit den Bestimmungen des EisbEG gebühre dem Enteigneten für alle durch die zwangsweise Begründung einer Leitungsdienstbarkeit verursachten Nachteile die volle Schadloshaltung des Paragraph 1323, ABGB. Es sei auf die Verminderung des Wertes der betroffenen Grundstücke Rücksicht zu nehmen. Obwohl die Trasse der neuen Doppelleitung sehr nahe neben der alten errichtet worden sei, sei es zur Begründung einer neuen Dienstbarkeit gekommen. Die alte Anlage sei vollständig demontiert worden. Die vertragliche Dienstbarkeit sei wegen dauernder Unmöglichkeit der Ausübung der Dienstbarkeit erloschen (Paragraph 524, ABGB). Die Antragstellerin habe nicht nach Gutdünken die Trasse verlegen können. Es sei daher nicht zu einem Umbau, sondern zu einem Neubau gekommen. Deshalb sei auch eine gänzliche Neuberechnung der Enteignungsentschädigung vorzunehmen gewesen. Gestützt auf Paragraph 18, TirStromwegeG stehe eine Überspannungsentschädigung hinsichtlich der betroffenen Gesamtfläche von 6420 m2 abzüglich der für die Maststandpunkte benötigten Flächen zu. Die Wertminderung betrage 20 % des Verkehrswerts. Für die Maststandpunkte gebühre eine Entschädigung von 9.610 S, für die eingetretene Wirtschaftserschwernis eine Entschädigung von 12.784 S.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners nicht Folge, dem Rekurs der Antragstellerin aber teilweise Folge und änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß der Entschädigungsbetrag mit 39.593 S festgesetzt wurde. Das Rekursgericht beurteilte den Sachverhalt rechtlich im wesentlichen dahin, daß es bei der Bemessung der Entschädigung nach § 15 TirStarkstromwegeG 1969 auf den Zeitpunkt der Enteignung ankomme. Der Enteignungsbescheid erster Instanz sei der maßgebliche Wertermittlungsstichtag. Zu diesem Zeitpunkt sei die Liegenschaft des Antragsgegners mit einer privatrechtlichen Servitut betreffend eine Grundfläche von 5933 m2 belastet gewesen. Nur 400 m2 und die Flächen der Maststandpunkte seien durch die zwangsweise eingeräumte Servitut neu belastet worden. Bei der Wertbemessung seien daher nur diese Flächen zu berücksichtigen. Die übrigen Flächen seien als belastete zu behandeln. Aus den übereinstimmenden Gutachten ergebe sich, daß der Verkehrswert der bereits privatrechtlich belasteten Grundfläche durch die Begründung der Zwangsservitut nicht weiter gemindert werde. Aus diesem Grund gebühre für die zwangsweise Belastung dieser Grundflächen keine Entschädigung. Anders verhalte es sich bei der Teilfläche von 400 m2, die durch die Zwangsservitut neu belastet worden sei. Diese Teilfläche sei im Verkehrswert um 20 % gemindert. Ausgehend vom festgestellten Verkehrswert von 170 S pro Quadratmeter ergebe sich eine Enteignungsentschädigung von 35.994 S. Die Entschädigung sei umsatzsteuerpflichtig. Unter Berücksichtigung des 10 %igen Steuersatzes gebühre insgesamt eine Entschädigung von 39.539 S brutto.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners nicht Folge, dem Rekurs der Antragstellerin aber teilweise Folge und änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß der Entschädigungsbetrag mit 39.593 S festgesetzt wurde. Das Rekursgericht beurteilte den Sachverhalt rechtlich im wesentlichen dahin, daß es bei der Bemessung der Entschädigung nach Paragraph 15, TirStarkstromwegeG 1969 auf den Zeitpunkt der Enteignung ankomme. Der Enteignungsbescheid erster Instanz sei der maßgebliche Wertermittlungsstichtag. Zu diesem Zeitpunkt sei die Liegenschaft des Antragsgegners mit einer privatrechtlichen Servitut betreffend eine Grundfläche von 5933 m2 belastet gewesen. Nur 400 m2 und die Flächen der Maststandpunkte seien durch die zwangsweise eingeräumte Servitut neu belastet worden. Bei der Wertbemessung seien daher nur diese Flächen zu berücksichtigen. Die übrigen Flächen seien als belastete zu behandeln. Aus den übereinstimmenden Gutachten ergebe sich, daß der Verkehrswert der bereits privatrechtlich belasteten Grundfläche durch die Begründung der Zwangsservitut nicht weiter gemindert werde. Aus diesem Grund gebühre für die zwangsweise Belastung dieser Grundflächen keine Entschädigung. Anders verhalte es sich bei der Teilfläche von 400 m2, die durch die Zwangsservitut neu belastet worden sei. Diese Teilfläche sei im Verkehrswert um 20 % gemindert. Ausgehend vom festgestellten Verkehrswert von 170 S pro Quadratmeter ergebe sich eine Enteignungsentschädigung von 35.994 S. Die Entschädigung sei umsatzsteuerpflichtig. Unter Berücksichtigung des 10 %igen Steuersatzes gebühre insgesamt eine Entschädigung von 39.539 S brutto.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der Rechtsfrage, ob eine Entschädigung für Verkehrswertminderung infolge einer Zwangsservitut umsatzsteuerpflichtig sei, komme erhebliche Bedeutung für die Rechtsentwicklung zu.
Mit seinem ordentlichen Revisionsrekurs beantragt der Antragsgegner die Abänderung dahin, daß die Enteignungsentschädigung mit 303.149,40 S festgesetzt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
In ihrer verspäteten und daher zurückzuweisenden Revisionsrekursbeantwortung beantragt die Antragstellerin, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Zu den hier anstehenden Rechtsfragen der maßgeblichen Voraussetzungen für die Bemessung der Höhe einer Entschädigung nach § 15 des TirStarkstromwegeG im Falle einer Verlegung und Verstärkung einer Starkstromleitung, für die eine vertragliche Dienstbarkeit bereits bestand, liegt noch keine ausreichende oberstgerichtliche Judikatur vor. Der Revisionsrekurs ist daher trotz fehlender Relevanz der vom Rekursgericht für wesentlich erachteten umsatzsteuerrechtlichen Frage zulässig. Der Rekurs ist jedoch nicht berechtigt.Zu den hier anstehenden Rechtsfragen der maßgeblichen Voraussetzungen für die Bemessung der Höhe einer Entschädigung nach Paragraph 15, des TirStarkstromwegeG im Falle einer Verlegung und Verstärkung einer Starkstromleitung, für die eine vertragliche Dienstbarkeit bereits bestand, liegt noch keine ausreichende oberstgerichtliche Judikatur vor. Der Revisionsrekurs ist daher trotz fehlender Relevanz der vom Rekursgericht für wesentlich erachteten umsatzsteuerrechtlichen Frage zulässig. Der Rekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Der Begriff der Enteignung umfaßt auch die zwangsweise Einräumung von Servituten (§ 2 Abs 2 Z 3 EisbEG; § 17 Abs 2 lit a TirStarkstromwegeG, LGBl 1970, 11). Der durch die Enteignung verursachte vermögensrechtliche Nachteil ist zu entschädigen. Dem Enteigneten ist die entstandene Wertminderung zu ersetzen. Dies gilt auch für zwangsweise Dienstbarkeiten (SZ 43/143), auch solche nach dem zitierten Tiroler Landesgesetz (4 Ob 544/95). Ersatzfähig sind jedoch nur die durch die Einräumung der Servitut unmittelbar verursachten Vermögensnachteile. Es muß die Kausalität der Servitut zum eingetretenen Nachteil feststehen. Der Rekurswerber steht auf dem Standpunkt, daß die zwangsweise eingeräumte Servitut eine Neubegründung darstelle und daß daher bei der Entschädigungsbemessung von der gesamten belasteten Grundstücksfläche im Ausmaß von 5933 m2 auszugehen sei. Es liege eine zusätzliche Belastung vor. Diesem Rekursvorbringen sind die zutreffenden Erwägungen des Rekursgerichtes entgegenzuhalten. Aus § 15 leg cit ist abzuleiten, daß der maßgebliche Zeitpunkt für die Ermittlung der Wertminderung der Tag der Erlassung des Enteignungsbescheides ist (6 Ob 724/83 mwN). Zu diesem Zeitpunkt war die Liegenschaft des Antragsgegners aber bereits mit der vertraglichen Servitut belastet (wofür der Antragsgegner auch entschädigt worden war), was Einfluß auf den Verkehrswert hat. Mit der Einräumung der zwangsweisen Servitut wurde keine neue Belastung nach Wegfall der alten Belastung geschaffen, sondern eine bereits bestehende Belastung erweitert. Für die Bemessung der Höhe der Entschädigung ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten. Zu prüfen ist der Eintritt einer Wertminderung aufgrund der feststehenden Abneigung präsumtiver Käufer gegen Liegenschaften, die mit der Dienstbarkeit einer Starkstromleitung belastet sind. Die Enteignung besteht hier nicht in einer erstmaligen und neuen Belastung, sondern einer zusätzlichen. Im Zuge eines Umbaus wurde eine alte Anlage durch eine neue ersetzt. Es liegt nicht der Fall vor, daß die zwangsweise Servitut unter Aufrechterhaltung der bestehenden vertraglichen Servitut angeordnet wurde. Baubewilligung und Enteignungsbescheid haben den Umbau zum Gegenstand. In der Natur wurde die alte Anlage abgetragen und die neue errichtet. Damit ist zur Kausalitätsfrage klargestellt, daß nicht eine neue Belastung kumulativ zur alten hinzugekommen ist, wovon auch der Revisionsrekurswerber nicht ausgeht und was die Antragstellerin auch nicht anstrebt (arg.: Umbau und tatsächliche Entfernung der alten Anlage). Nur die tatsächlichen Verhältnisse auf der Liegenschaft und ihre rechtlichen Grundlagen sind die für die Wertermittlung maßgeblichen Umstände. Wenn nun zum maßgeblichen Stichtag schon eine Anlage bestand, kann nur die im Enteignungsverfahren erwirkte Erweiterung (Änderung) der Servitut (durch Verlegung der Trasse und Verstärkung der Leitung) und die tatsächliche Ausübung der Servitut durch Errichtung der neuen Anlage einen kausalen Einfluß auf den Wert der Liegenschaft haben. Im Fall einer bloßen Neuerrichtung der Anlage unter Beibehaltung der Trasse, der Maststandorte und der Leistungskapazität wäre die Enteignung überflüssig gewesen und es hätte sich am Wert der Liegenschaft nichts geändert. Zu einem solchen Umbau wäre die Antragstellerin nach dem Dienstbarkeitsvertrag berechtigt gewesen. Schon daraus folgt, daß ein erweiternder Umbau auf den Wert der Liegenschaft nur insoweit von Einfluß sein konnte, als diese Erweiterung (und nicht schon die bloße Existenz der Anlage) eine für das Käuferpublikum maßgebliche Rolle spielt. Dies ist nach den Feststellungen, an die der Oberste Gerichtshof - der nicht Tatsacheninstanz ist - gebunden ist, hinsichtlich der Verstärkung der Leitungskapazität und der (geringfügigen) Verlegung der Trasse nicht der Fall. Dies zieht der Rekurswerber auch nicht mehr in Zweifel. Das von ihm angestrebte Ergebnis führte zu einer Entschädigung für eine durch die Enteignung nicht verursachte, sondern schon bestehende und auch bereits abgefundene Wertminderung der Liegenschaft. Insoweit der Antragsgegner dazu ins Treffen führt, daß die Lebensdauer der ersetzten Anlage praktisch beendet gewesen und daher von einer mangelnden Belastung der Liegenschaft auszugehen sei, entfernt er sich von den getroffenen Feststellungen. Ihm ist das schon erwähnte, vertraglich eingeräumte Recht der Antragstellerin auf Umbau der Anlage, was eine technische Erneuerung einschließt, entgegenzuhalten. Auf die Lebensdauer der Anlage kommt es genausowenig an wie auf das weitere Argument, der Abfindungsbetrag aus dem Jahr 1973 sei viel zu gering bemessen gewesen und solle nicht "bis in alle Ewigkeit perpetuiert" werden. Von einem Erlöschen der Dienstbarkeit kann zumindest vor dem Ende der technischen Lebensdauer der bestehenden Anlage keine Rede sein.Der Begriff der Enteignung umfaßt auch die zwangsweise Einräumung von Servituten (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, EisbEG; Paragraph 17, Absatz 2, Litera a, TirStarkstromwegeG, LGBl 1970, 11). Der durch die Enteignung verursachte vermögensrechtliche Nachteil ist zu entschädigen. Dem Enteigneten ist die entstandene Wertminderung zu ersetzen. Dies gilt auch für zwangsweise Dienstbarkeiten (SZ 43/143), auch solche nach dem zitierten Tiroler Landesgesetz (4 Ob 544/95). Ersatzfähig sind jedoch nur die durch die Einräumung der Servitut unmittelbar verursachten Vermögensnachteile. Es muß die Kausalität der Servitut zum eingetretenen Nachteil feststehen. Der Rekurswerber steht auf dem Standpunkt, daß die zwangsweise eingeräumte Servitut eine Neubegründung darstelle und daß daher bei der Entschädigungsbemessung von der gesamten belasteten Grundstücksfläche im Ausmaß von 5933 m2 auszugehen sei. Es liege eine zusätzliche Belastung vor. Diesem Rekursvorbringen sind die zutreffenden Erwägungen des Rekursgerichtes entgegenzuhalten. Aus Paragraph 15, leg cit ist abzuleiten, daß der maßgebliche Zeitpunkt für die Ermittlung der Wertminderung der Tag der Erlassung des Enteignungsbescheides ist (6 Ob 724/83 mwN). Zu diesem Zeitpunkt war die Liegenschaft des Antragsgegners aber bereits mit der vertraglichen Servitut belastet (wofür der Antragsgegner auch entschädigt worden war), was Einfluß auf den Verkehrswert hat. Mit der Einräumung der zwangsweisen Servitut wurde keine neue Belastung nach Wegfall der alten Belastung geschaffen, sondern eine bereits bestehende Belastung erweitert. Für die Bemessung der Höhe der Entschädigung ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten. Zu prüfen ist der Eintritt einer Wertminderung aufgrund der feststehenden Abneigung präsumtiver Käufer gegen Liegenschaften, die mit der Dienstbarkeit einer Starkstromleitung belastet sind. Die Enteignung besteht hier nicht in einer erstmaligen und neuen Belastung, sondern einer zusätzlichen. Im Zuge eines Umbaus wurde eine alte Anlage durch eine neue ersetzt. Es liegt nicht der Fall vor, daß die zwangsweise Servitut unter Aufrechterhaltung der bestehenden vertraglichen Servitut angeordnet wurde. Baubewilligung und Enteignungsbescheid haben den Umbau zum Gegenstand. In der Natur wurde die alte Anlage abgetragen und die neue errichtet. Damit ist zur Kausalitätsfrage klargestellt, daß nicht eine neue Belastung kumulativ zur alten hinzugekommen ist, wovon auch der Revisionsrekurswerber nicht ausgeht und was die Antragstellerin auch nicht anstrebt (arg.: Umbau und tatsächliche Entfernung der alten Anlage). Nur die tatsächlichen Verhältnisse auf der Liegenschaft und ihre rechtlichen Grundlagen sind die für die Wertermittlung maßgeblichen Umstände. Wenn nun zum maßgeblichen Stichtag schon eine Anlage bestand, kann nur die im Enteignungsverfahren erwirkte Erweiterung (Änderung) der Servitut (durch Verlegung der Trasse und Verstärkung der Leitung) und die tatsächliche Ausübung der Servitut durch Errichtung der neuen Anlage einen kausalen Einfluß auf den Wert der Liegenschaft haben. Im Fall einer bloßen Neuerrichtung der Anlage unter Beibehaltung der Trasse, der Maststandorte und der Leistungskapazität wäre die Enteignung überflüssig gewesen und es hätte sich am Wert der Liegenschaft nichts geändert. Zu einem solchen Umbau wäre die Antragstellerin nach dem Dienstbarkeitsvertrag berechtigt gewesen. Schon daraus folgt, daß ein erweiternder Umbau auf den Wert der Liegenschaft nur insoweit von Einfluß sein konnte, als diese Erweiterung (und nicht schon die bloße Existenz der Anlage) eine für das Käuferpublikum maßgebliche Rolle spielt. Dies ist nach den Feststellungen, an die der Oberste Gerichtshof - der nicht Tatsacheninstanz ist - gebunden ist, hinsichtlich der Verstärkung der Leitungskapazität und der (geringfügigen) Verlegung der Trasse nicht der Fall. Dies zieht der Rekurswerber auch nicht mehr in Zweifel. Das von ihm angestrebte Ergebnis führte zu einer Entschädigung für eine durch die Enteignung nicht verursachte, sondern schon bestehende und auch bereits abgefundene Wertminderung der Liegenschaft. Insoweit der Antragsgegner dazu ins Treffen führt, daß die Lebensdauer der ersetzten Anlage praktisch beendet gewesen und daher von einer mangelnden Belastung der Liegenschaft auszugehen sei, entfernt er sich von den getroffenen Feststellungen. Ihm ist das schon erwähnte, vertraglich eingeräumte Recht der Antragstellerin auf Umbau der Anlage, was eine technische Erneuerung einschließt, entgegenzuhalten. Auf die Lebensdauer der Anlage kommt es genausowenig an wie auf das weitere Argument, der Abfindungsbetrag aus dem Jahr 1973 sei viel zu gering bemessen gewesen und solle nicht "bis in alle Ewigkeit perpetuiert" werden. Von einem Erlöschen der Dienstbarkeit kann zumindest vor dem Ende der technischen Lebensdauer der bestehenden Anlage keine Rede sein.
Das Rekursgericht hat zutreffend bei der Bemessung der Höhe der Enteignungsentschädigung neben den unstrittigen Beträgen für die von den neuen Masten betroffenen Grundstücksflächen und für die festgestellte Wirtschaftserschwernis nur die von der Zwangsservitut betroffene Teilfläche von 400 m2 berücksichtigt. Die Höhe der festgestellten Wertminderung in bezug auf diese Teilfläche bekämpft der Revisionsrekurswerber nicht. Er führt nur abschließend zur Stützung seiner Ansicht, daß die gesamte von der Anlage betroffene Fläche entscheidend sei, zwei höchstgerichtliche Entscheidungen ins Treffen. Der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwSlg 6546) sind aber keine Ausführungen zur Bemessung der Höhe der Entschädigung und der Kausalität des Umbaus einer bestehenden Hochspannungsleitung auf den Wert der belasteten Liegenschaft zu entnehmen. Auch die weiters zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 4 Ob 544/95 stützt die Rechtsansicht des Rekurswerbers nicht. Der Entscheidung lag ein vergleichbarer Fall zugrunde. Die Liegenschaft des Enteigneten mit einem Verkehrswert von mehr als 10 Mio S war seit 1969 mit einer Dienstbarkeit der Hochspannungsleitung belastet gewesen. Der Schutzbereich umfaßte 400 m2. Die Enteignung erfolgte - wie im vorliegenden Fall - in Form einer Zwangsservitut. Nach dem Umbau der Anlage auf eine Hochspannungsdoppelleitung und Verlegung der Trasse war das Grundstück nur mehr von einem Schutzbereich im Ausmaß von 180 m2 betroffen. Hiefür wurde ein Entschädigungsbetrag von rund 10.000 S zugesprochen, obwohl dieser Schutzbereich (offensichtlich) in den Schutzbereich der schon zuvor bestandenen Servitut gefallen war. Der Zuspruch erfolgte allerdings ausschließlich aufgrund des Umstandes, daß die Antragsgegnerin (das servitutsberechtigte Energieversorgungsunternehmen) die im Verwaltungsverfahren festgesetzte Enteignungsentschädigung für angemessen erklärt, also anerkannt hatte. Die Begründung der oberstgerichtlichen Entscheidung befaßte sich demgemäß nur mit der Berechtigung des den zugesprochenen und anerkannten Betrag übersteigenden Begehrens. Die Vorentscheidung bestätigt daher nicht die Rechtsansichten des Revisionsrekurswerbers.
Zusammengefaßt ergibt sich für den vorliegenden Fall folgender Rechtssatz:
Wenn im Zuge eines Umbaus einer Starkstromleitung, für die eine vertragliche Servitut bereits verbüchert ist, im Wege der Enteignung nach den Bestimmungen des TirStarkstromwegeG zwangsweise eine Dienstbarkeit des Stromweges eingeräumt wird, kommt es für die Höhe der Entschädigung ausschließlich auf die Wertminderung des Grundstücks an, die durch die Erweiterung der Anlage und damit auch der Servitut verursacht wurde. Die schon zuvor aufgrund der vertraglichen Servitut entstandene Wertminderung ist nicht neuerlich zu berücksichtigen. Vergleichswert ist der Wert der belasteten Liegenschaft zum Zeitpunkt des Enteignungsbescheids.
Anmerkung
E47309 05A22426European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0050OB02242.96H.0911.000Dokumentnummer
JJT_19970911_OGH0002_0050OB02242_96H0000_000