TE OGH 1997/9/11 6Ob234/97y

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.-Ing.Dr.Wolfgang A*****, vertreten durch Dr.Bernt Strickner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Dipl.-Ing.Dr.Anton O*****, und 2. Dipl.-Ing.Peter B*****, beide vertreten durch Dr.Peter Lechner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung infolge Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 12.Mai 1997, GZ 2 R 118/97p-19, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 15.April 1997, GZ 18 Cg 188/96p-16, behoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien haben die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Die Revisionsrekursbeantwortung des Klägers wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte mit Klage und Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gleichen Inhaltes von den beiden Beklagten die Unterlassung vertrags- und gesetzwidriger Handlungen ihm gegenüber, insbesondere es zu unterlassen, den gegen ihn 1995 erlassenen Haftbefehl und den Beschluß über die Verhängung und Fortdauer der Untersuchungshaft zu verschicken, den Kläger als Schwerkriminellen zu bezeichnen, den Verfahrensstand des gegen ihn geführten Strafverfahrens zu verbreiten, ihn als Betrüger und Verursacher von Millionenschäden zu bezeichnen, Handlungen des Klägers als Machenschaften zu qualifizieren, auf die Ermittlung gegen ihn wegen mehrerer krimineller Akte und darauf hinzuweisen, daß er gegen Kaution enthaftet worden sei, zu verbreiten, der Kläger werde von Interpol gesucht, weil er in den USA ein Darlehen verludert habe, an Geschäftspartner des Klägers Schreiben mit inhaltsgleichen Äußerungen wie bisher zu übersenden und sonstige inhaltsgleiche ehrenrührige und kreditschädigende Äußerungen jedweder Art über den Kläger, wem auch immer gegenüber zu tätigen.

Der Kläger brachte dazu vor, durch die Äußerungen der Beklagten drohe ihm ein unwiederbringlicher Schaden, so etwa dadurch, daß die Österreichischen Bundesbahnen, die auch längst fällige und berechtigte Forderungen wegen entsprechender Interventionen der Beklagten nicht beglichen hätten, die Geschäftsbeziehung zum Kläger abbrechen. Es bestehe die Gefahr, daß sämtliche Aufträge der ÖBB storniert würden und der Kläger in den wirtschaftlichen Ruin getrieben werde.

Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage.

Mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 15.4.1997, 19 S 119/97s, wurde über das Vermögen des Klägers der Konkurs eröffnet.

Das Erstgericht stellte fest, daß das Verfahren gemäß § 7 Abs 1 KO unterbrochen sei. Der Kläger stütze sein Begehren auf § 1330 Abs 1 und 2 ABGB. Abs 2 leg cit setze nicht voraus, daß die verbreiteten Tatsachen ehrenrührig seien. Es komme darauf an, ob sie unter anderem den Kredit oder Erwerb des Betreffenden, sohin seine wirtschaftlichen Beziehungen und Verhältnisse beeinträchtigten. Dies sei nach den Klagebehauptungen der Fall. Ebenso wie bei vergleichbaren Unterlassungsansprüchen nach dem UWG sei daher davon auszugehen, daß das Verfahren unterbrochen sei.Das Erstgericht stellte fest, daß das Verfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO unterbrochen sei. Der Kläger stütze sein Begehren auf Paragraph 1330, Absatz eins und 2 ABGB. Absatz 2, leg cit setze nicht voraus, daß die verbreiteten Tatsachen ehrenrührig seien. Es komme darauf an, ob sie unter anderem den Kredit oder Erwerb des Betreffenden, sohin seine wirtschaftlichen Beziehungen und Verhältnisse beeinträchtigten. Dies sei nach den Klagebehauptungen der Fall. Ebenso wie bei vergleichbaren Unterlassungsansprüchen nach dem UWG sei daher davon auszugehen, daß das Verfahren unterbrochen sei.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers Folge, behob den Beschluß des Erstgerichtes und trug diesem die Fortsetzung des Verfahrens auf.

Zu den "Gemeinschuldnerprozessen" gehörten nur jene Streitigkeiten, deren Gegenstand nicht vermögensrechtlicher Natur sei und Streitigkeiten vermögensrechtlicher Natur, sofern der Streitgegenstand weder einen Aktivbestandteil noch einen Passivbestandteil der Konkursmasse bilde. Letzteres sei nur zu bejahen, wenn dem Klagebegehren stattgebende Entscheidungen im Prozeß auf den Stand der Sollmasse unmittelbar keinen Einfluß nähmen. Unmittelbar sei deren Einfluß auch dann, wenn der Streitgegenstand selbst, der den Sollstand der Masse nicht berühre, mit vermögensrechtlichen, die Masse betreffenden Ansprüchen aber so eng verknüpft sei, daß sich das klagestattgebende Urteil auf deren Bestand oder Höhe rechtsnotwendig unmittelbar auswirke (SZ 67/168). Rechtsstreitigkeiten wegen Unterlassung einer bestimmten Firmenbezeichnung nach § 9 UWG bezweckten die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörende Vermögen, Gleiches gelte für auf das UWG gestützte Streitigkeiten über markenrechtliche Ansprüche.Zu den "Gemeinschuldnerprozessen" gehörten nur jene Streitigkeiten, deren Gegenstand nicht vermögensrechtlicher Natur sei und Streitigkeiten vermögensrechtlicher Natur, sofern der Streitgegenstand weder einen Aktivbestandteil noch einen Passivbestandteil der Konkursmasse bilde. Letzteres sei nur zu bejahen, wenn dem Klagebegehren stattgebende Entscheidungen im Prozeß auf den Stand der Sollmasse unmittelbar keinen Einfluß nähmen. Unmittelbar sei deren Einfluß auch dann, wenn der Streitgegenstand selbst, der den Sollstand der Masse nicht berühre, mit vermögensrechtlichen, die Masse betreffenden Ansprüchen aber so eng verknüpft sei, daß sich das klagestattgebende Urteil auf deren Bestand oder Höhe rechtsnotwendig unmittelbar auswirke (SZ 67/168). Rechtsstreitigkeiten wegen Unterlassung einer bestimmten Firmenbezeichnung nach Paragraph 9, UWG bezweckten die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörende Vermögen, Gleiches gelte für auf das UWG gestützte Streitigkeiten über markenrechtliche Ansprüche.

Persönlichkeitsrechte, der Exekution entzogene Sachen und Rechte oder Sachen, die zwar in der Gewahrsame des Gemeinschuldners, aber im Eigentum eines Dritten seien, gehörten nicht zur Konkursmasse. Der Kläger mache keine Geldforderung, sondern einen auf § 1330 Abs 2 ABGB gestützten Unterlassungsanspruch geltend. Das Recht auf Ehre sei ein Persönlichkeitsrecht im Sinne des § 16 ABGB und zähle zu den absoluten Rechten, die gegen jedermann wirkten. Unter diesen Schutz falle auch der wirtschaftliche Ruf, der daher nicht zur Konkursmasse gehöre. Der anhängige Rechtsstreit sei daher auch nicht durch die Konkurseröffnung unterbrochen.Persönlichkeitsrechte, der Exekution entzogene Sachen und Rechte oder Sachen, die zwar in der Gewahrsame des Gemeinschuldners, aber im Eigentum eines Dritten seien, gehörten nicht zur Konkursmasse. Der Kläger mache keine Geldforderung, sondern einen auf Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB gestützten Unterlassungsanspruch geltend. Das Recht auf Ehre sei ein Persönlichkeitsrecht im Sinne des Paragraph 16, ABGB und zähle zu den absoluten Rechten, die gegen jedermann wirkten. Unter diesen Schutz falle auch der wirtschaftliche Ruf, der daher nicht zur Konkursmasse gehöre. Der anhängige Rechtsstreit sei daher auch nicht durch die Konkurseröffnung unterbrochen.

Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle, ob ein anhängiges Verfahren über einen auf § 1330 ABGB gestützten Unterlassungsanspruch durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Klägers unterbrochen werde.Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle, ob ein anhängiges Verfahren über einen auf Paragraph 1330, ABGB gestützten Unterlassungsanspruch durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Klägers unterbrochen werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Beklagten ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.

Den Ausführungen des Rekursgerichtes, das die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 7 KO zutreffend wiedergegeben hat (SZ 67/178 mwN), ist zuzustimmen. Die vom Erstgericht und von den Beklagten im Revisionsrekurs vertretene Ansicht, die Rechtsprechung zu auf das UWG gestützten Unterlassungsansprüchen (SZ 48/137, EvBl 1963/292, ecolex 1990, 765) könne auch auf die hier geltend gemachten Unterlassungsansprüche des Klägers hinsichtlich der Unterbrechung durch Konkurseröffnung übertragen werden, trifft nicht zu, weil es sich dabei um keineswegs "vergleichbare Unterlassungansprüche" handelt. In SZ 48/13 richtete sich der Anspruch des Klägers auf Unterlassung von Ankündigungen eines Ausverkaufes während der Abwicklung eines Liquidationsausgleiches. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein solcher Wettbewerbsverstoß dem Ausgleichsschuldner zugerechnet werden könne, wurde darauf verwiesen, daß im Falle einer Konkurseröffnung für Unterlassungsansprüche, die sich auf vorher begangene Wettbewerbsverstöße stützten, die Beurteilung, ob der Unterlassungsanspruch gegen den Masseverwalter oder den Gemeinschuldner weiterzuverfolgen sei, darauf abgestellt werden müsse, ob ein Zusammenhang zwischen dem Wettbewerbsverstoß und der Vermögensmasse, deren Wert damit gefördert werden solle, bestanden habe. Wenn ein Wettbewerbsverstoß vom Gemeinschuldner als Repräsentant seines Unternehmens und nicht von ihm als "Privatmann" begangen worden sei, müsse angenommen werden, daß der Unterlassungsanspruch im Falle der Konkurseröffnung das Massevermögen betreffe, der Prozeß daher nicht gegen den Gemeinschuldner, sondern gegen den Masseverwalter weiterzuführen sei. Die Entscheidung EvBl 1963/292 betraf eine auf das UWG gestützte Streitigkeit über markenrechtliche Ansprüche, die Auswirkungen auf das Massevermögen des im Konkurs befindlichen Unternehmens haben konnte. In der Entscheidung ecolex 1990, 765, wurde klargestellt, daß ein Unterlassungsanspruch gegen das spätere gemeinschuldnerische Unternehmen (das vom Masseverwalter weitergeführt wurde) wegen Kennzeichenverletzung im Konkurs des Verletzers eine Konkursforderung darstelle. Allen diesen Entscheidungen ist daher gemeinsam, daß das Ergebnis der gegen den späteren Gemeinschuldner nach dem UWG angestrengten Unterlassungsklagen unmittelbare Auswirkungen auf das Konkursvermögen hatte.Den Ausführungen des Rekursgerichtes, das die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 7, KO zutreffend wiedergegeben hat (SZ 67/178 mwN), ist zuzustimmen. Die vom Erstgericht und von den Beklagten im Revisionsrekurs vertretene Ansicht, die Rechtsprechung zu auf das UWG gestützten Unterlassungsansprüchen (SZ 48/137, EvBl 1963/292, ecolex 1990, 765) könne auch auf die hier geltend gemachten Unterlassungsansprüche des Klägers hinsichtlich der Unterbrechung durch Konkurseröffnung übertragen werden, trifft nicht zu, weil es sich dabei um keineswegs "vergleichbare Unterlassungansprüche" handelt. In SZ 48/13 richtete sich der Anspruch des Klägers auf Unterlassung von Ankündigungen eines Ausverkaufes während der Abwicklung eines Liquidationsausgleiches. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein solcher Wettbewerbsverstoß dem Ausgleichsschuldner zugerechnet werden könne, wurde darauf verwiesen, daß im Falle einer Konkurseröffnung für Unterlassungsansprüche, die sich auf vorher begangene Wettbewerbsverstöße stützten, die Beurteilung, ob der Unterlassungsanspruch gegen den Masseverwalter oder den Gemeinschuldner weiterzuverfolgen sei, darauf abgestellt werden müsse, ob ein Zusammenhang zwischen dem Wettbewerbsverstoß und der Vermögensmasse, deren Wert damit gefördert werden solle, bestanden habe. Wenn ein Wettbewerbsverstoß vom Gemeinschuldner als Repräsentant seines Unternehmens und nicht von ihm als "Privatmann" begangen worden sei, müsse angenommen werden, daß der Unterlassungsanspruch im Falle der Konkurseröffnung das Massevermögen betreffe, der Prozeß daher nicht gegen den Gemeinschuldner, sondern gegen den Masseverwalter weiterzuführen sei. Die Entscheidung EvBl 1963/292 betraf eine auf das UWG gestützte Streitigkeit über markenrechtliche Ansprüche, die Auswirkungen auf das Massevermögen des im Konkurs befindlichen Unternehmens haben konnte. In der Entscheidung ecolex 1990, 765, wurde klargestellt, daß ein Unterlassungsanspruch gegen das spätere gemeinschuldnerische Unternehmen (das vom Masseverwalter weitergeführt wurde) wegen Kennzeichenverletzung im Konkurs des Verletzers eine Konkursforderung darstelle. Allen diesen Entscheidungen ist daher gemeinsam, daß das Ergebnis der gegen den späteren Gemeinschuldner nach dem UWG angestrengten Unterlassungsklagen unmittelbare Auswirkungen auf das Konkursvermögen hatte.

In der Entscheidung SZ 56/124 (mwN) hat der Oberste Gerichtshof ausführlich dargelegt, daß das Recht der Ehre ein Persönlichkeitsrecht im Sinne des § 16 ABGB ist, als solches absoluten Schutz gegen jedermann genießt und daß grundsätzlich nicht nur der Eingriff in die Ehre, sondern auch der durch § 1330 Abs 2 ABGB geschützte wirtschaftliche Ruf einer Person absoluten Schutz beanspruchen kann. Der wirtschaftliche Ruf ist zwar nicht mit der persönlichen Ehre identisch; bestimmt aber die Ehre den allgemeinen Rang, der in der Gesellschaft einem Menschen zukommt, so kommt sein wirtschaftlicher Ruf in seinem Kredit, seinem Erwerb und seinem Fortkommen zum Ausdruck. Mit der Ehre hat der wirtschaftliche Ruf gemein, daß er von der Meinung anderer abhängt, ihm daher durch falsche Informationen Gefahren drohen. Diese Gemeinsamkeit von Ehre und wirtschaftlichem Ruf führt zu dem Ergebnis, daß die Art des Schutzes von Ehre und wirtschaftlichem Ruf im wesentlichen die gleiche sein muß, daher zu seinem Schutz ein verschuldensunabhängiger Unterlassungsanspruch des Beeinträchtigten besteht. Dieser Unterlassungsschutz erfließt aus dem absoluten Recht des Beeinträchtigten, ist von der Tatsache der Konkurseröffnung über das Vermögen unabhängig und hat auch - anders als ein auf § 1330 ABGB gestützter Anspruch auf Ersatz eines konkreten, vor Konkurseröffnung entstandenen Vermögensschadens, also einer Geldforderung gegen den Schädiger - keinen Einfluß auf die Sollmasse im Konkurs. Ein der Unterlassungsklage stattgebendes Urteil wirkt sich weder auf den Bestand noch auf die Höhe der Konkursmasse rechtsnotwendig unmittelbar aus. Es soll vielmehr verhindern, daß der wirtschaftliche Ruf und das Fortkommen des Verletzten künftig nicht neuerlich durch unwahre Behauptungen in Frage gestellt wird. Ein Verfahren über die Klage eines späteren Gemeinschuldners auf Unterlassung von den Kredit oder den wirtschaftlichen Ruf schädigenden Äußerungen im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB wird daher durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Klägers nicht unterbrochen.In der Entscheidung SZ 56/124 (mwN) hat der Oberste Gerichtshof ausführlich dargelegt, daß das Recht der Ehre ein Persönlichkeitsrecht im Sinne des Paragraph 16, ABGB ist, als solches absoluten Schutz gegen jedermann genießt und daß grundsätzlich nicht nur der Eingriff in die Ehre, sondern auch der durch Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB geschützte wirtschaftliche Ruf einer Person absoluten Schutz beanspruchen kann. Der wirtschaftliche Ruf ist zwar nicht mit der persönlichen Ehre identisch; bestimmt aber die Ehre den allgemeinen Rang, der in der Gesellschaft einem Menschen zukommt, so kommt sein wirtschaftlicher Ruf in seinem Kredit, seinem Erwerb und seinem Fortkommen zum Ausdruck. Mit der Ehre hat der wirtschaftliche Ruf gemein, daß er von der Meinung anderer abhängt, ihm daher durch falsche Informationen Gefahren drohen. Diese Gemeinsamkeit von Ehre und wirtschaftlichem Ruf führt zu dem Ergebnis, daß die Art des Schutzes von Ehre und wirtschaftlichem Ruf im wesentlichen die gleiche sein muß, daher zu seinem Schutz ein verschuldensunabhängiger Unterlassungsanspruch des Beeinträchtigten besteht. Dieser Unterlassungsschutz erfließt aus dem absoluten Recht des Beeinträchtigten, ist von der Tatsache der Konkurseröffnung über das Vermögen unabhängig und hat auch - anders als ein auf Paragraph 1330, ABGB gestützter Anspruch auf Ersatz eines konkreten, vor Konkurseröffnung entstandenen Vermögensschadens, also einer Geldforderung gegen den Schädiger - keinen Einfluß auf die Sollmasse im Konkurs. Ein der Unterlassungsklage stattgebendes Urteil wirkt sich weder auf den Bestand noch auf die Höhe der Konkursmasse rechtsnotwendig unmittelbar aus. Es soll vielmehr verhindern, daß der wirtschaftliche Ruf und das Fortkommen des Verletzten künftig nicht neuerlich durch unwahre Behauptungen in Frage gestellt wird. Ein Verfahren über die Klage eines späteren Gemeinschuldners auf Unterlassung von den Kredit oder den wirtschaftlichen Ruf schädigenden Äußerungen im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB wird daher durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Klägers nicht unterbrochen.

Der Ausspruch über die Revisionsrekurskosten beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Revisionsrekurskosten beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.

Die Beantwortung des Revisionsrekurses war zurückzuweisen, weil ein zweiseitiges Rekursverfahren im Sinne des § 521a ZPO hier nicht vorgesehen ist.Die Beantwortung des Revisionsrekurses war zurückzuweisen, weil ein zweiseitiges Rekursverfahren im Sinne des Paragraph 521 a, ZPO hier nicht vorgesehen ist.

Anmerkung

E47312 06A02347

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00234.97Y.0911.000

Dokumentnummer

JJT_19970911_OGH0002_0060OB00234_97Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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