TE OGH 1997/9/11 2R287/97i

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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Norm

EO §42
EO §37
  1. EO § 42 heute
  2. EO § 42 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 42 gültig von 02.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  4. EO § 42 gültig von 01.01.2015 bis 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  5. EO § 42 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  6. EO § 42 gültig von 19.11.2004 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  7. EO § 42 gültig von 01.01.2004 bis 18.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  8. EO § 42 gültig von 01.10.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  9. EO § 42 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. EO § 37 heute
  2. EO § 37 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 37 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 37 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Kopf

Beschluß

Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht hat durch den Richter Dr. Mähr als Vorsitzenden und die Richter Dr. Höfle und Dr. Künz als weitere Senatsmitglieder in der Rechtssache der klagenden und verpflichteten Partei Günther W***** vertreten durch Dr. Dietmar Fritz, Rechtsanwalt in Bezau, gegen die beklagte und betreibende Partei BANK ***** vertreten durch Dr. Johannes M. Burger, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Unzulässigkeit einer Exekution bzw Aufschiebung der Exekution infolge Rekurses der beklagten und betreibenden Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Bludenz vom 1.8.1997, 3 C 25/97 i-5, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß der Antrag auf Aufschiebung der zu 9 E 72/97 a des Bezirksgerichtes Bludenz bewilligten Exekution abgewiesen wird.

Die klagende und verpflichtete Partei ist schuldig, der beklagten und betreibenden Partei binnen 14 Tagen die mit S 3.805,20 (hievon USt S 634,20) bestimmten Kosten des Rekurses zu ersetzen.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist zulässig.

Text

Begründung:

Beim Bezirksgericht Bludenz ist zu 9 E 72/97 a ein Exekutionsverfahren der betreibenden Partei Bank ***** gegen Elmar K***** wegen S 1.000.000,-- s.A. anhängig.

Der Kläger und Antragssteller brachte vor, daß über Antrag der betreibenden Partei insbesonders die Pfändung von 50 Inhaberaktien mit einem Nominale von je CHF 1.000,-- an der Firma I***** welche sich im Gewahrsame der betreibenden Partei befinden, durch zwangsweise Beschreibung und Verzeichnung der Aktien sowie deren Versteigerung iSd § 270 EO bewilligt worden sei.Der Kläger und Antragssteller brachte vor, daß über Antrag der betreibenden Partei insbesonders die Pfändung von 50 Inhaberaktien mit einem Nominale von je CHF 1.000,-- an der Firma I***** welche sich im Gewahrsame der betreibenden Partei befinden, durch zwangsweise Beschreibung und Verzeichnung der Aktien sowie deren Versteigerung iSd Paragraph 270, EO bewilligt worden sei.

Der Kläger erhebe gegen diese Exekution Widerspruch, weil ihm an diesen Gegenständen Rechte zustünden, die die Vornahme der Exekution unzulässig machen. Der Kläger sei als Verwaltungsrat der Firma I***** im Auftrag des Eigentümers über die gegenständlichen Aktien gleich einem Treuhänder verfügungsberechtigt und mit der Wahrnehmung der Eigentümerrechte bzw Inhaberrechte dieser Wertpapiere betraut, wobei aber weder die klagende Partei noch die verpflichtete Partei im vorbezeichneten Exekutionsverfahren Eigentümer dieser Aktien seien. Die klagende Partei habe die gegenständlichen Aktien vor deren pfandweisen Beschreibung zur treuhändigen Verwaltung und Ausübung der Eigentümer- bzw Inhaberrechte überrnommen, und zwar durch körperliche Übergabe. Die klagende Partei sei vom Eigentümer der Aktien mit der treuhändigen Ausübung der Eigentümerrechte beauftragt.

Die beklagte Partei sei darüber in Kenntnis, daß der Kläger über die gegenständlichen Aktien gleich einem Eigentümer verfügungsberechtigt sei.

Mit der diesbezüglichen Exszindierungsklage verband der Kläger einen Antrag auf Aufschiebung der Exekution, dem das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluß stattgegeben hat. Es hat die Aufschiebung vom Erlag einer Sicherheitsleistung von S 100.000,-- abhängig gemacht.

Aufgrund der Klage und der gelegten Urkunden sei nicht ausgeschlossen, daß es dadurch zur Einstellung der Exekution komme, sodaß der Aufschiebungsgrund erfolgsversprechend sei.

Im Rekurs der betreibenden und beklagten Partei wird der Antrag gestellt, den Beschluß dahin abzuändern, daß der Aufschiebungsantrag abgewiesen wird. An Rekurskosten werden S 3.805,20 geltend gemacht.

Der Rekurs ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach herrschender Rechtssprechung ist bei der Entscheidung über einen Aufschiebungsantrag auf die Erfolgsaussichten der Prozeßhandlung (der Exszindierungsklage) Bedacht zu nehmen und der Aufschiebungsantrag dann abzuweisen, wenn die Prozeßhandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit als aussichtslos anzusehen ist (MietSlg 30.813, MietSlg 40.837, RdW 1989, 160, RdW 1986, 113, exolex 1995, 560, JUS-Extra 1996/2126 u. a.).

Im gegenständlichen Fall ist die Klagsführung aussichtslos, da der Kläger nicht exszindierungsberechtigt ist.

Gemäß § 37 EO kann gegen die Exekution auch von einer dritten Person Widerspruch erhoben werden, wenn diese an einem durch die Exekution betroffenen Gegenstand ... ein Recht behauptet, welches die Vornahme der Exekution unzulässig machen würde. Solche Rechte sind insbesonders absolute Rechte, aber auch unter Umständen obligatorische Ansprüche auf Herausgabe einer Sache oder obligatorische Rechte, die sich gegen den betreibenden Gläubiger richten.Gemäß Paragraph 37, EO kann gegen die Exekution auch von einer dritten Person Widerspruch erhoben werden, wenn diese an einem durch die Exekution betroffenen Gegenstand ... ein Recht behauptet, welches die Vornahme der Exekution unzulässig machen würde. Solche Rechte sind insbesonders absolute Rechte, aber auch unter Umständen obligatorische Ansprüche auf Herausgabe einer Sache oder obligatorische Rechte, die sich gegen den betreibenden Gläubiger richten.

Bezüglich der Treuhand ist es unstrittig, daß der Treugeber widersprechen kann, wenn Gläubiger des Treuhänders in das Treugut Exekution führen, auch wenn das Treugut vom Treuhänder unmittelbar von einem Dritten erworben wurde (ÖBA 1990/228, S 472, JBl 1991, 364, OGH vom 10.4.1997, 6 Ob 2352/96 t in RIS-Justiz RS 0000817).

Zur Frage, ob der Treuhänder exszindieren kann, wenn Gläubiger des Treugebers in das Treugut vollstrecken, liegt - soweit ersichtlich - keine oberstgerichtliche Rechtssprechung vor. In der Lehre wird jedoch einhellig die Ansicht vertreten, daß der Treuhänder in diesem Fall keine Exszindierungsklage erheben kann, daß ihm lediglich die Beschwerde gemäß § 68 EO zusteht (Walter H. Rechberger in Apathy, Die Treuhandschaft, 192 und die dort zitierte Lehre).Zur Frage, ob der Treuhänder exszindieren kann, wenn Gläubiger des Treugebers in das Treugut vollstrecken, liegt - soweit ersichtlich - keine oberstgerichtliche Rechtssprechung vor. In der Lehre wird jedoch einhellig die Ansicht vertreten, daß der Treuhänder in diesem Fall keine Exszindierungsklage erheben kann, daß ihm lediglich die Beschwerde gemäß Paragraph 68, EO zusteht (Walter H. Rechberger in Apathy, Die Treuhandschaft, 192 und die dort zitierte Lehre).

Tatsächlich wäre es ein Wertungswiderspruch, wenn einerseits der Treugeber bei einer Exekutionsführung eines Gläubigers des Treuhänders in das Treugut Widerspruch erheben könnte, anderseits dieses Recht auch dem Treuhänder bei einer Exekutionsführung eines Gläubigers des Treugebers in das Treugut zustünde. Das Exszindierungsrecht des Treugebers wird nämlich damit begründet, daß das Treugut zwar im Eigentum des Treuhänders stehe, daß es aber dem Vermögen des Verpflichteten zuzurechnen ist und nicht zum Befriedigungsfonds der Gläubiger des Treuhänders gehöre. Wenn aber das Vermögen dem Verpflichteten zuzurechnen ist, muß auch in dieses Vermögen Exekution geführt werden können.

Das Rekursgericht schließt sich daher der zitierten Lehre an und kommt zum Ergebnis, daß die Klagsführung aussichtslos ist, auch wenn angenommen wird, daß der Kläger als Treuhänder Eigentümer der gegenständlichen Aktien ist.

Hiebei ist jedoch festzuhalten, daß der Kläger selbst vorbringt, daß er nicht Eigentümer der Aktien sei. Er behauptet lediglich, daß er "gleich einem Treuhänder" verfügungsberechtigt sei und die Aktien zur "treuhändigen Verwaltung und Ausübung der Eigentümer- bzw Inhaberrechte" übernommen habe. Er beruft sich daher ausschließlich auf eine Verwaltungstreuhand, die nach Ansicht des Rekursgerichtes keinesfalls zur gegenständlichen Exszindierung berechtigt.

Dem Rekurs war daher Folge zu geben und der angefochtene Beschluß im Sinne des Rekursantrages abzuändern.

Der Kostenspruch stützt sich auf §§ 78 EO sowie 41 und 50 ZPO.Der Kostenspruch stützt sich auf Paragraphen 78, EO sowie 41 und 50 ZPO.

Da die betriebene Forderung S 1.000.000,-- beträgt und daher S 50.000,-- übersteigt und zur Frage, ob der (Verwaltungs)Treuhänder berechtigt ist, gegen die Exekutionsführung auf das Treugut eine Exszindierungsklage zu erheben - soweit ersichtlich - eine oberstgerichtliche Rechtssprechung fehlt, war der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig zu erklären.

Anmerkung

EFE00011 02R02877

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:0LG0929:1997:00200R00287.97I.0911.000

Dokumentnummer

JJT_19970911_0LG0929_00200R00287_97I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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