TE OGH 1997/9/11 6Ob237/97i

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Heinrich H*****, vertreten durch Dr.Andreas Schöppl, Rechtsanwalt in Salzburg, 2. Dr.Raimund H*****, vertreten durch Dr.Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Ferdinand H*****, vertreten durch Dr.Dieter Perz und Dr.Wolfgang Hochsteger, Rechtsanwälte in Hallein, wegen jeweils 5,000.000,-- S, infolge außerordentlicher Revision der erstklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 11.März 1997, GZ 4 R 248/96k-73, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der erstklagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der erstklagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Der Beklagte hat mit Übergabsvertrag aus dem Jahr 1958 eine Landwirtschaft übernommen, mit Verträgen aus 1971 und 1974 kamen weitere Liegenschaften hinzu. 1990 verstarb der Übergeber.

Der Pflichtteilskläger begehrt, gestützt auf § 785 ABGB, seinen Pflichtteil. Die Vorinstanzen wandten den anerbenrechtlichen Grundsatz an, daß der beschwerte Hofübernehmer "wohl bestehen" müsse. Das Erstgericht ermittelte aufgrund des Gutachtens ON 17 einen Übernahmspreis (§ 11 AnerbenG) von 2,192.000 S und wies die Klage ab, weil der Beklagte aufgrund der Übergabsverträge mehr als 2,5 Mill S geleistet habe. Bei beiden Werten ging das Erstgericht vom Todeszeitpunkt des Übergebers aus.Der Pflichtteilskläger begehrt, gestützt auf Paragraph 785, ABGB, seinen Pflichtteil. Die Vorinstanzen wandten den anerbenrechtlichen Grundsatz an, daß der beschwerte Hofübernehmer "wohl bestehen" müsse. Das Erstgericht ermittelte aufgrund des Gutachtens ON 17 einen Übernahmspreis (Paragraph 11, AnerbenG) von 2,192.000 S und wies die Klage ab, weil der Beklagte aufgrund der Übergabsverträge mehr als 2,5 Mill S geleistet habe. Bei beiden Werten ging das Erstgericht vom Todeszeitpunkt des Übergebers aus.

In der gegen die bestätigende Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz gerichteten ao Revision wird ausschließlich die Heranziehung anerbenrechtlicher Grundsätze bekämpft. Wegen Vorliegens zweier Hofstellen liege kein Erbhof vor. Der Kläger strebt den ungeminderten Wert (Ertragswert, Verkehrswert oder Mischwert) der Landwirtschaft als (fiktiven) Nachlaß zur Berechnung seines Pflichtteils an. Zur Frage, welcher Bewertungszeitpunkt maßgeblich sei, fehle eine oberstgerichtliche Rechtsprechung.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Revisionswerber angeschnittenen Rechtsfragen sind nicht entscheidungswesentlich. Es entspricht der herrschenden Lehre und Rechtsprechung, daß bei der Übergabe einer Landwirtschaft unter Lebenden (vorweggenommene Erbfolge) der Grundsatz des Wohlbestehens nicht nur bei Erbhöfen, sondern auch bei nicht dem Höferecht unterliegenden Landwirtschaften anzuwenden ist (Welser in Rummel, ABGB2 Rz 11 zu § 785 mwN). Der Grundsatz beruht auf bäuerlichem Gewohnheitsrecht (SZ 50/166). Auf die allein relevierten Rechtsfragen zur Widerlegung der Ansicht, es liege ein Erbhof vor, kommt es daher nicht an.Die vom Revisionswerber angeschnittenen Rechtsfragen sind nicht entscheidungswesentlich. Es entspricht der herrschenden Lehre und Rechtsprechung, daß bei der Übergabe einer Landwirtschaft unter Lebenden (vorweggenommene Erbfolge) der Grundsatz des Wohlbestehens nicht nur bei Erbhöfen, sondern auch bei nicht dem Höferecht unterliegenden Landwirtschaften anzuwenden ist (Welser in Rummel, ABGB2 Rz 11 zu Paragraph 785, mwN). Der Grundsatz beruht auf bäuerlichem Gewohnheitsrecht (SZ 50/166). Auf die allein relevierten Rechtsfragen zur Widerlegung der Ansicht, es liege ein Erbhof vor, kommt es daher nicht an.

Anmerkung

E47313 06A02377

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00237.97I.0911.000

Dokumentnummer

JJT_19970911_OGH0002_0060OB00237_97I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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