TE OGH 1997/9/12 1R957/96y

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Veröffentlicht am 12.09.1997
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Kopf

Das Handelsgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Kreimel (Vorsitzender), Dr. Köller und Dr. Schinzel in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Georg Hahmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, wider die beklagte Partei H*****, vertreten durch Dr. Herwig Hammerer, Dr. Alois Autherith, Rechtsanwälte in 3500 Krems, wegen S 2.728,-- samt Nebengebühren über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 30.8.1996, 10 C 864/96y-8, in nicht öffentlicher Sitzung den

B e s c h l u ß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird ersatzlos aufgehoben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte in ihrer Mahnklage bei einem Streitwert von S 3.408,-- samt Nebengebühren die Zahlung dieses Betrages samt 12 % Zinsen aus S 2.728,-- ab 23.12.1995 und führte in der Beschreibung des Anspruchs aus, die Beklagte schulde ihr für Lieferung/Kaufpreis aufgrund der Rechnung Nr. 954004261 vom 22.12.1995 S 2.728,-- und an vereinbarten Mahnspesen S 680,--.

Die Beklagte wandte in ihrem Einspruch unter anderem ein, sie hätte bei der Klägerin nichts bestellt und auch keine Leistung erhalten.

In einem nach Anberaumung der mündlichen Streitverhandlung für den 30.8.1996 eingebrachten vorbereitenden Schriftsatz präzisierte die Klägerin ihren Anspruch mit einer am 29.8.1994 durch die Beklagte erfolgten Bestellung eines Branchenbuches Österreich zum vereinbarten Preis von S 2.728,--. Das Branchenbuch sei an die Beklagte übersandt worden. Gleichzeitig schränkte die Klägerin das Klagebegehren "unter Herausnahme vorprozessualer Kosten auf den Kapitalsbetrag von S 2.728,-- samt Zinsen und Kosten ein". Mit dem Schriftsatz legte die Klägerin eine als "Auftragsbestätigung ihrer Bestellung" bezeichnete Urkunde vor, in welcher der Preis des Branchenbuches mit S 2.728,-- angegeben ist; weiters eine an die beklagte Partei adressierte Rechnung über diesen Betrag.

Zur Tagsatzung vom 30.8.1996 sind die Parteien nicht gekommen; es trat Ruhen des Verfahrens ein.

Mit dem angefochtenen Beschluß vom selben Tag verhängte das Erstgericht über die Klägerin eine Mutwillenstrafen von S 10.000,--, wobei es im wesentlichen folgende Tatsachen als erwiesen annahm: Die Klägerin, jeweils vertreten durch den Klagevertreter, hätte am 29.3.1996 drei Mahnklagen zu 10 C 624/96d, 10 C 625/96a und 10 26/96y eingebracht, in denen sie jeweils im Klagsanspruch neben der geltend gemachten Kaufpreisforderung auch "vereinbarte Mahnspesen" in Höhe von je S 680,-- eingeklagt hätte. Einem Verbesserungsauftrag zur Vorlage der Vereinbarung der Mahnspesen gemäß § 448a ZPO habe die Klägerin durch Vorlage ihrer Geschäftsbedingungen entsprochen. Bei vielen folgenden Klagen, in denen ebenfalls "vereinbarte Mahnspesen" in derselben Höhe geltend gemacht worden seien, habe das Gericht im Hinblick auf die zu den genannten Verfahren vorgelegten allgemeinen Geschäftsbedingungen auf eine Verbesserung verzichtet und den Zahlungsbefehl antragsgemäß erlassen. Tatsächlich seien in den drei Verfahren keine Fotokopien eines Teils der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, sondern Teile von Rechnungskopien vorgelegt worden. Geschäftsbedingungen der Klägerin, die die Tragung von Mahnspesen durch die Beklagte vorsähen, könnten nicht festgestellt werden. Die Klägerin oder der Klagevertreter hätte seinerzeit beim Fotokopiervorgang von einem Rechnungsformular nur den Text, aus dem sich die angebliche Verpflichtung der Beklagten zur Tragung von Mahnspesen ergäbe, nicht abgedeckt lassen, den darunter befindlichen Rechnungstext, woraus sich ergäbe, daß es sich bei dem Schriftstück um eine Rechnung handle, jedoch abgedeckt und solchermaßen den Teil einer Rechnung vorgelegt.Mit dem angefochtenen Beschluß vom selben Tag verhängte das Erstgericht über die Klägerin eine Mutwillenstrafen von S 10.000,--, wobei es im wesentlichen folgende Tatsachen als erwiesen annahm: Die Klägerin, jeweils vertreten durch den Klagevertreter, hätte am 29.3.1996 drei Mahnklagen zu 10 C 624/96d, 10 C 625/96a und 10 26/96y eingebracht, in denen sie jeweils im Klagsanspruch neben der geltend gemachten Kaufpreisforderung auch "vereinbarte Mahnspesen" in Höhe von je S 680,-- eingeklagt hätte. Einem Verbesserungsauftrag zur Vorlage der Vereinbarung der Mahnspesen gemäß Paragraph 448 a, ZPO habe die Klägerin durch Vorlage ihrer Geschäftsbedingungen entsprochen. Bei vielen folgenden Klagen, in denen ebenfalls "vereinbarte Mahnspesen" in derselben Höhe geltend gemacht worden seien, habe das Gericht im Hinblick auf die zu den genannten Verfahren vorgelegten allgemeinen Geschäftsbedingungen auf eine Verbesserung verzichtet und den Zahlungsbefehl antragsgemäß erlassen. Tatsächlich seien in den drei Verfahren keine Fotokopien eines Teils der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, sondern Teile von Rechnungskopien vorgelegt worden. Geschäftsbedingungen der Klägerin, die die Tragung von Mahnspesen durch die Beklagte vorsähen, könnten nicht festgestellt werden. Die Klägerin oder der Klagevertreter hätte seinerzeit beim Fotokopiervorgang von einem Rechnungsformular nur den Text, aus dem sich die angebliche Verpflichtung der Beklagten zur Tragung von Mahnspesen ergäbe, nicht abgedeckt lassen, den darunter befindlichen Rechnungstext, woraus sich ergäbe, daß es sich bei dem Schriftstück um eine Rechnung handle, jedoch abgedeckt und solchermaßen den Teil einer Rechnung vorgelegt.

Rechtlich zog das Erstgericht daraus den Schluß, es sei durch die Klägerin über das Vorliegen einer Vereinbarung zur Zahlung von Mahnspesen getäuscht worden, wodurch in diesem sowie in vielen anderen Verfahren mit dem unrichtigen Vorbringen "vereinbarte Mahnspesen" ein Zahlungsbefehl über die Mahnspesen erschlichen worden sei. Die Anwendung der Bestimmung des § 448a Abs. 1 ZPO sei nicht dadurch gehindert, daß die Mahnspesen gesondert ausgewiesen wurden, da dies nur ein Beispielsfall sei. Im Hinblick auf das unrichtige Vorbringen über "vereinbarte Mahnspesen", die Täuschung des Gerichtes sogar in Befolgung eines einschlägigen Verbesserungsauftrages und der Tatsache, daß die Klägerin als Massenklägerin diesen Mißbrauch schon oft betrieben hätte, könne keine geringere als eine Mutwillensstrafe von S 10.000,-- verhängt werden.Rechtlich zog das Erstgericht daraus den Schluß, es sei durch die Klägerin über das Vorliegen einer Vereinbarung zur Zahlung von Mahnspesen getäuscht worden, wodurch in diesem sowie in vielen anderen Verfahren mit dem unrichtigen Vorbringen "vereinbarte Mahnspesen" ein Zahlungsbefehl über die Mahnspesen erschlichen worden sei. Die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 448 a, Absatz eins, ZPO sei nicht dadurch gehindert, daß die Mahnspesen gesondert ausgewiesen wurden, da dies nur ein Beispielsfall sei. Im Hinblick auf das unrichtige Vorbringen über "vereinbarte Mahnspesen", die Täuschung des Gerichtes sogar in Befolgung eines einschlägigen Verbesserungsauftrages und der Tatsache, daß die Klägerin als Massenklägerin diesen Mißbrauch schon oft betrieben hätte, könne keine geringere als eine Mutwillensstrafe von S 10.000,-- verhängt werden.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerin aus den Gründen der Nichtigkeit, der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung als nichtig aufzuheben, in eventu die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben in eventu dahingehend abzuändern, daß keine Mutwillensstrafe verhängt werde, in eventu die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, in eventu die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß eine wesentlich geringere Mutwillensstrafe verhängt werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig und berechtigt.

Zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses vertritt die Rechtsprechung einhellig die Meinung, daß die Wertgrenzen des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO bzw. § 14 Abs. 2 Z 1 AußStrG dann keine Anwendung finden, wenn über Ordnungsstrafen bzw. Geldbußen entschieden wurde. In diesem Fall sei Gegenstand der Rechtsmittelrüge nicht die Strafe als Geldwert, sondern die Bestrafung als solche (RZ 1990/116 mwN; SZ 35/122; ferner Fasching II, 563). Lediglich für das Besitzstörungsverfahren wurde erkannt, daß der Revisionsrekurs gegen eine vom Rekursgericht anläßlich der Behandlung des gegen den Endbeschluß eingebrachten Rekurses verhängte Ordnungsstrafe unzulässig ist (SZ 38/143). Vereinzelt wird die Ansicht vertreten, daß für Beschlüsse, mit denen Geldstrafen verhängt werden, die Rechtsmittelbeschränkungen des § 517 ZPO zu berücksichtigen seien (Gitschthaler in Rechberger, ZPO, Rz 6 zu § 220). Dagegen spricht jedoch, daß sich die Rechtsmittelrüge bei Rekursen wegen Ordnungsstrafen gegen die Bestrafung als solche wendet. Diese Überlegung muß auch für die Frage der Zulässigkeit des Rekurses gegen Beschlüsse erster Instanz, die nicht ausdrücklich in § 517 genannt sind, gelten. Auch wenn das Verfahrensrecht Ordnungs- und Mutwillensstrafen unterscheidet, sind beide Maßnahmen prozeßleitende Verfügungen und gehören dem Bereich der Sitzungspolizei an; sie unterscheiden sich in Bezug auf das geschützte Gut nicht (Fasching II, 1013). Ausdrücklich aber sind Verfügungen, die der Richter in Ausübung der Sitzungspolizei gemäß § 200 ZPO trifft, im Rekurs auch dann anfechtbar, wenn der Streitgegenstand des Rechtsstreites S 15.000,-- nicht übersteigt (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 7 zu § 517; für das Bagatellverfahren RZ 1936, 195). Auf eine Unterscheidung zwischen Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann es somit nicht ankommen, weshalb trotz der Beschränkungen des § 517 ZPO der Rekurs zulässig ist.Zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses vertritt die Rechtsprechung einhellig die Meinung, daß die Wertgrenzen des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO bzw. Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG dann keine Anwendung finden, wenn über Ordnungsstrafen bzw. Geldbußen entschieden wurde. In diesem Fall sei Gegenstand der Rechtsmittelrüge nicht die Strafe als Geldwert, sondern die Bestrafung als solche (RZ 1990/116 mwN; SZ 35/122; ferner Fasching römisch II, 563). Lediglich für das Besitzstörungsverfahren wurde erkannt, daß der Revisionsrekurs gegen eine vom Rekursgericht anläßlich der Behandlung des gegen den Endbeschluß eingebrachten Rekurses verhängte Ordnungsstrafe unzulässig ist (SZ 38/143). Vereinzelt wird die Ansicht vertreten, daß für Beschlüsse, mit denen Geldstrafen verhängt werden, die Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 517, ZPO zu berücksichtigen seien (Gitschthaler in Rechberger, ZPO, Rz 6 zu Paragraph 220,). Dagegen spricht jedoch, daß sich die Rechtsmittelrüge bei Rekursen wegen Ordnungsstrafen gegen die Bestrafung als solche wendet. Diese Überlegung muß auch für die Frage der Zulässigkeit des Rekurses gegen Beschlüsse erster Instanz, die nicht ausdrücklich in Paragraph 517, genannt sind, gelten. Auch wenn das Verfahrensrecht Ordnungs- und Mutwillensstrafen unterscheidet, sind beide Maßnahmen prozeßleitende Verfügungen und gehören dem Bereich der Sitzungspolizei an; sie unterscheiden sich in Bezug auf das geschützte Gut nicht (Fasching römisch II, 1013). Ausdrücklich aber sind Verfügungen, die der Richter in Ausübung der Sitzungspolizei gemäß Paragraph 200, ZPO trifft, im Rekurs auch dann anfechtbar, wenn der Streitgegenstand des Rechtsstreites S 15.000,-- nicht übersteigt (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 7 zu Paragraph 517 ;, für das Bagatellverfahren RZ 1936, 195). Auf eine Unterscheidung zwischen Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann es somit nicht ankommen, weshalb trotz der Beschränkungen des Paragraph 517, ZPO der Rekurs zulässig ist.

Zunächst ist auf die von der Rekurswerberin geltend gemachte Nichtigkeit einzugehen. Eine solche in Form einer Verletzung ihres rechtlichen Gehörs vermeint sie darin zu erblicken, daß sie vor Fassung des angefochtenen Beschlusses keine Gelegenheit zur Äußerung gehabt habe und aufgrund des Neuerungsverbotes im Rekurs nicht in der Lage gewesen sei, gegenteiliges Sachvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweise zu erbringen. Das Vorgehen des Erstgerichtes verstoße auch gegen das durch Art. 6 Abs. 1 MRK abgesicherte Grundrecht des "fair trial".Zunächst ist auf die von der Rekurswerberin geltend gemachte Nichtigkeit einzugehen. Eine solche in Form einer Verletzung ihres rechtlichen Gehörs vermeint sie darin zu erblicken, daß sie vor Fassung des angefochtenen Beschlusses keine Gelegenheit zur Äußerung gehabt habe und aufgrund des Neuerungsverbotes im Rekurs nicht in der Lage gewesen sei, gegenteiliges Sachvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweise zu erbringen. Das Vorgehen des Erstgerichtes verstoße auch gegen das durch Artikel 6, Absatz eins, MRK abgesicherte Grundrecht des "fair trial".

Der - hier allein in Frage kommende - Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs. 1 Z 4 ZPO hat zur Voraussetzung, daß einer Partei durch ungesetzlichen Vorgang die Möglichkeit entzogen wurde, vor Gericht zu verhandeln. Solange auch nur eine dieser Voraussetzungen fehlt, liegt der Nichtigkeitsgrund nicht vor (vgl. Fasching IV, 123, 1 Ob 230/71). Das Verfahren gemäß § 448a Abs. 1 ZPO zur Verhängung einer Mutwillenstrafe sieht eine Verhandlung ebensowenig wie eine sonstige Zuziehung des Klägers vor. Die im Abs. 2 l.c. geregelte Parteienladung oder Klagszurückstellung steht in Ermessen des Gerichts und ist nicht Voraussetzung für die Verhängung einer Mutwillensstrafe. Nur dort, wo das Gesetz eine mündliche Verhandlung vor Fällung einer Prozeßentscheidung zwingend vorsieht, bewirkt die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung Nichtigkeit gemäß § 477 Abs. 1 Z 4 ZPO (Fasching IV, 128). Soweit das Gericht aber im Einklang mit dem Gesetz ohne Zuziehung einer Partei tätig wird, liegt mangels ungesetzlichen Vorganges der Tatbestand nach Abs. 1 Z 4 nicht vor (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 7 zu § 477). Ohne nähere Ausführungen verweist die Rekurswerberin auch auf Art. 6 MRK. Dort ist der Begriff des rechtlichen Gehörs in einem weitgespannten Sinne zu verstehen, der weit über die in § 477 Abs. 1 Z 4 ZPO genannten Fälle hinausgeht. Da aber die ZPO diese Fälle der Verweigerung des rechtlichen Gehörs gesondert als spezielle Prozeßvoraussetzung regelt, können solche Verletzungen des rechtlichen Gehörs niemals den Nichtigkeitsgrund des Abs. 1 Z 4 l.c. darstellen (Fasching IV, 124). Eine Nichtigkeit liegt somit nicht vor.Der - hier allein in Frage kommende - Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO hat zur Voraussetzung, daß einer Partei durch ungesetzlichen Vorgang die Möglichkeit entzogen wurde, vor Gericht zu verhandeln. Solange auch nur eine dieser Voraussetzungen fehlt, liegt der Nichtigkeitsgrund nicht vor vergleiche Fasching römisch IV, 123, 1 Ob 230/71). Das Verfahren gemäß Paragraph 448 a, Absatz eins, ZPO zur Verhängung einer Mutwillenstrafe sieht eine Verhandlung ebensowenig wie eine sonstige Zuziehung des Klägers vor. Die im Absatz 2, l.c. geregelte Parteienladung oder Klagszurückstellung steht in Ermessen des Gerichts und ist nicht Voraussetzung für die Verhängung einer Mutwillensstrafe. Nur dort, wo das Gesetz eine mündliche Verhandlung vor Fällung einer Prozeßentscheidung zwingend vorsieht, bewirkt die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung Nichtigkeit gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO (Fasching römisch IV, 128). Soweit das Gericht aber im Einklang mit dem Gesetz ohne Zuziehung einer Partei tätig wird, liegt mangels ungesetzlichen Vorganges der Tatbestand nach Absatz eins, Ziffer 4, nicht vor (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 7 zu Paragraph 477,). Ohne nähere Ausführungen verweist die Rekurswerberin auch auf Artikel 6, MRK. Dort ist der Begriff des rechtlichen Gehörs in einem weitgespannten Sinne zu verstehen, der weit über die in Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO genannten Fälle hinausgeht. Da aber die ZPO diese Fälle der Verweigerung des rechtlichen Gehörs gesondert als spezielle Prozeßvoraussetzung regelt, können solche Verletzungen des rechtlichen Gehörs niemals den Nichtigkeitsgrund des Absatz eins, Ziffer 4, l.c. darstellen (Fasching römisch IV, 124). Eine Nichtigkeit liegt somit nicht vor.

Ein Eingehen auf die Ausführungen zur unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung erübrigt sich aus den in der Folge dargestellten rechtlichen Erwägungen.

In ihrer Rechtsrüge verweist die Klägerin darauf, daß die Bestimmung des § 448a ZPO (gemeint wohl Abs. 1) im konkreten Fall nicht anwendbar sei und begründet dies im wesentlichen damit, daß die Norm eine Irreführung des Gerichtes und des Beklagten über die Zusammensetzung der Klagsforderung verhindern soll, was bei der ausdrücklichen Behauptung "vereinbarte Mahnspesen" nicht möglich sei.In ihrer Rechtsrüge verweist die Klägerin darauf, daß die Bestimmung des Paragraph 448 a, ZPO (gemeint wohl Absatz eins,) im konkreten Fall nicht anwendbar sei und begründet dies im wesentlichen damit, daß die Norm eine Irreführung des Gerichtes und des Beklagten über die Zusammensetzung der Klagsforderung verhindern soll, was bei der ausdrücklichen Behauptung "vereinbarte Mahnspesen" nicht möglich sei.

§ 448a Abs. 1 ZPO sieht vor, daß das Prozeßgericht über eine Partei eine Mutwillensstrafe von mindestens S 1.000,-- zu verhängen hat, wenn die Partei durch unrichtige oder unvollständige Angabe in der Klage die Erlassung eines bedingten Zahlungsbefehls über eine oder mehrere Forderungen samt Zinsen oder bestimmten Kosten erschlichen oder zu erschleichen versucht hat, insbesondere durch die Geltendmachung einer Nebenforderung im Sinne des § 54 Abs. 2 JN als Teil der Hauptforderung, ohne dies gesondert anzuführen. Systematisch ist die durch BGBl 1995/519 eingefügte Bestimmung des § 448a ZPO Teil des Mahnverfahrens und legt eine Ausnahme vom allgemein durch § 448 ZPO vorgesehenen Verfahrensablauf fest. Damit hat der Gesetzgeber in Anlehnung an § 69 ZPO und § 91 ASGG eine Regelung geschaffen, die das "Erschleichen" bedingter Zahlungsbefehle verhindern soll. "Erschleichen" setzt vorsätzliches irreführendes Handeln voraus (Fasching, Komm. zu den Zivilprozeßgesetzen, Ergänzungsband, Anm. 1 zu § 69; Kuderna, Komm. zum ASGG, Anm. 7 zu § 91), das in unrichtigen oder unvollständigen Klagsangaben liegen kann und auf den Erfolg der Erlassung eines bedingten Zahlungsbefehles über einen Anspruch, der dem Kläger nicht zusteht, gerichtet ist. Beispielhaft ist die Geltendmachung einer Nebenforderung im Sinne des § 54 Abs. 2 JN als Teil der Hauptforderung, ohne darauf gesondert hinzuweisen, angeführt. Regelmäßig würde ein derartiges Verhalten einen Vermögensnachteil für den Beklagten befürchten lassen und in dem Fall der Tatbestand des Betruges verwirklicht sein (vgl. Foregger-Kodek, Komm. zum StGB2, S 365; Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB3, Anm. 30 zu § 146), weil im Mahnverfahren eine Überprüfung der Richtigkeit der Angaben des Klägers grundsätzlich nicht stattfindet.Paragraph 448 a, Absatz eins, ZPO sieht vor, daß das Prozeßgericht über eine Partei eine Mutwillensstrafe von mindestens S 1.000,-- zu verhängen hat, wenn die Partei durch unrichtige oder unvollständige Angabe in der Klage die Erlassung eines bedingten Zahlungsbefehls über eine oder mehrere Forderungen samt Zinsen oder bestimmten Kosten erschlichen oder zu erschleichen versucht hat, insbesondere durch die Geltendmachung einer Nebenforderung im Sinne des Paragraph 54, Absatz 2, JN als Teil der Hauptforderung, ohne dies gesondert anzuführen. Systematisch ist die durch BGBl 1995/519 eingefügte Bestimmung des Paragraph 448 a, ZPO Teil des Mahnverfahrens und legt eine Ausnahme vom allgemein durch Paragraph 448, ZPO vorgesehenen Verfahrensablauf fest. Damit hat der Gesetzgeber in Anlehnung an Paragraph 69, ZPO und Paragraph 91, ASGG eine Regelung geschaffen, die das "Erschleichen" bedingter Zahlungsbefehle verhindern soll. "Erschleichen" setzt vorsätzliches irreführendes Handeln voraus (Fasching, Komm. zu den Zivilprozeßgesetzen, Ergänzungsband, Anmerkung 1 zu Paragraph 69 ;, Kuderna, Komm. zum ASGG, Anmerkung 7 zu Paragraph 91,), das in unrichtigen oder unvollständigen Klagsangaben liegen kann und auf den Erfolg der Erlassung eines bedingten Zahlungsbefehles über einen Anspruch, der dem Kläger nicht zusteht, gerichtet ist. Beispielhaft ist die Geltendmachung einer Nebenforderung im Sinne des Paragraph 54, Absatz 2, JN als Teil der Hauptforderung, ohne darauf gesondert hinzuweisen, angeführt. Regelmäßig würde ein derartiges Verhalten einen Vermögensnachteil für den Beklagten befürchten lassen und in dem Fall der Tatbestand des Betruges verwirklicht sein vergleiche Foregger-Kodek, Komm. zum StGB2, S 365; Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB3, Anmerkung 30 zu Paragraph 146,), weil im Mahnverfahren eine Überprüfung der Richtigkeit der Angaben des Klägers grundsätzlich nicht stattfindet.

Die jetzt durch § 448a ZPO geschaffene Möglichkeit der Wahrnehmung mißbräuchlicher Vorgangsweisen durch unrichtige oder unvollständige Klagsangaben kann aber nicht dazu führen, daß jede solche Angabe mit einer Mutwillensstrafe oder einer Klagszurückweisung bedroht ist. Das Gesetz hebt die Geltendmachung einer Nebenforderung im Sinne des § 54 Abs. 2 JN als Teil der Hauptforderung, ohne dies gesondert anzuführen, hervor. Dazu wird im Bericht des Justizausschusses ausgeführt, daß Kläger in Einzelfällen - offenbar ausgehend von ihren Erfahrungen, daß gegen die Mehrzahl der von ihnen erwirkten bedingten Zahlungsbefehle keine Einsprüche erhoben werden - durch unrichtige oder unvollständige Klagsangaben, insbesondere dadurch, daß sie etwa vorprozessuale Kosten und kapitalisierte Zinsen unaufgeschlüsselt dem Kapitalsbetrag zuschlagen, wiederholt mit Erfolg einerseits die Vorschriften über die Zulässigkeit des Rechtsweges umgehen und andererseits auch eine richterliche Überprüfung, ob diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, verhindern dürften (309 der Beilagen zu Art VI Z 2 [§ 448 a ZPO]). Ausgehend vom so verstandenen Zweck der Bestimmung können unrichtige oder unvollständige Angaben nur solche sein, die es dem Schuldner unmöglich machen, die Höhe der Klagsforderung nachzuvollziehen. Je nach Wertung der hier in Frage kommenden "vereinbarten Mahnspesen" als vorprozessuale Kosten, für die der Rechtsweg unzulässig ist, oder als Teil des Kapitals (Nachweise zur uneinheitlichen Rechtsprechung dazu bei Hofmann in RZ 1997, 52) ist mit Klagszurückweisung oder - für den Fall der Bestreitung - mit einer Prüfung der Anspruchsgrundlage vorzugehen, die allenfalls zu einer abweisenden Sachentscheidung führt. Bei gesonderter Anführung von Nebenforderungen besteht somit die Gefahr der Umgehung der Vorschriften über die Zulässigkeit des Rechtsweges oder einer Verhinderung der richterlichen Überprüfung, ob Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, nicht. Diese Überlegungen stehen im Einklang mit der jüngsten Judikatur, wonach die Bestimmung des § 448a ZPO nur verhindern soll, daß für den belangten Schuldner nicht erkennbar ist, daß in einem Klagebegehren Nebenforderungen im Sinne des § 54 Abs. 2 JN geltend gemacht werden (OLG Wien, 30.7.1997, 1 R 119/97).Die jetzt durch Paragraph 448 a, ZPO geschaffene Möglichkeit der Wahrnehmung mißbräuchlicher Vorgangsweisen durch unrichtige oder unvollständige Klagsangaben kann aber nicht dazu führen, daß jede solche Angabe mit einer Mutwillensstrafe oder einer Klagszurückweisung bedroht ist. Das Gesetz hebt die Geltendmachung einer Nebenforderung im Sinne des Paragraph 54, Absatz 2, JN als Teil der Hauptforderung, ohne dies gesondert anzuführen, hervor. Dazu wird im Bericht des Justizausschusses ausgeführt, daß Kläger in Einzelfällen - offenbar ausgehend von ihren Erfahrungen, daß gegen die Mehrzahl der von ihnen erwirkten bedingten Zahlungsbefehle keine Einsprüche erhoben werden - durch unrichtige oder unvollständige Klagsangaben, insbesondere dadurch, daß sie etwa vorprozessuale Kosten und kapitalisierte Zinsen unaufgeschlüsselt dem Kapitalsbetrag zuschlagen, wiederholt mit Erfolg einerseits die Vorschriften über die Zulässigkeit des Rechtsweges umgehen und andererseits auch eine richterliche Überprüfung, ob diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, verhindern dürften (309 der Beilagen zu Art römisch VI Ziffer 2, [§ 448 a ZPO]). Ausgehend vom so verstandenen Zweck der Bestimmung können unrichtige oder unvollständige Angaben nur solche sein, die es dem Schuldner unmöglich machen, die Höhe der Klagsforderung nachzuvollziehen. Je nach Wertung der hier in Frage kommenden "vereinbarten Mahnspesen" als vorprozessuale Kosten, für die der Rechtsweg unzulässig ist, oder als Teil des Kapitals (Nachweise zur uneinheitlichen Rechtsprechung dazu bei Hofmann in RZ 1997, 52) ist mit Klagszurückweisung oder - für den Fall der Bestreitung - mit einer Prüfung der Anspruchsgrundlage vorzugehen, die allenfalls zu einer abweisenden Sachentscheidung führt. Bei gesonderter Anführung von Nebenforderungen besteht somit die Gefahr der Umgehung der Vorschriften über die Zulässigkeit des Rechtsweges oder einer Verhinderung der richterlichen Überprüfung, ob Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, nicht. Diese Überlegungen stehen im Einklang mit der jüngsten Judikatur, wonach die Bestimmung des Paragraph 448 a, ZPO nur verhindern soll, daß für den belangten Schuldner nicht erkennbar ist, daß in einem Klagebegehren Nebenforderungen im Sinne des Paragraph 54, Absatz 2, JN geltend gemacht werden (OLG Wien, 30.7.1997, 1 R 119/97).

Die Klägerin hat bereits in ihrer Mahnklage deklariert, wie sich die Klagsforderung zusammensetzt und die Nebenforderung gesondert angeführt. Offenbar im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Rekursgerichtes zur Frage der Beurteilung von "vereinbarten Mahnspesen" (zuletzt hg 1 R 2/97h mwN) hat die Klägerin ihr Begehren im vorbereitenden Schriftsatz um diese "vorprozessualen Kosten" eingeschränkt.

Ergebnis dieser Überlegungen ist, daß im konkreten Fall die Voraussetzungen des § 448a Abs. 1 ZPO nicht vorliegen, weshalb die Verhängung der mutwilligen Strafe zu Unrecht erfolgte. Der darüber gefaßte Beschluß war, wie vom Rekurs beantragt, aufzuheben.Ergebnis dieser Überlegungen ist, daß im konkreten Fall die Voraussetzungen des Paragraph 448 a, Absatz eins, ZPO nicht vorliegen, weshalb die Verhängung der mutwilligen Strafe zu Unrecht erfolgte. Der darüber gefaßte Beschluß war, wie vom Rekurs beantragt, aufzuheben.

Eine Kostenentscheidung konnte entfallen, da die Rekurswerberin keine Kosten verzeichnete; im übrigen sind für einen wenngleich erfolgreichen Rekurs gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe Kosten nicht zuzusprechen (Stohanzl14, E 12 zu § 86 ZPO).Eine Kostenentscheidung konnte entfallen, da die Rekurswerberin keine Kosten verzeichnete; im übrigen sind für einen wenngleich erfolgreichen Rekurs gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe Kosten nicht zuzusprechen (Stohanzl14, E 12 zu Paragraph 86, ZPO).

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs. 2 Z 1 ZPO.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO.

Im Hinblick darauf, daß beide Rekurse der Klägerin - sowohl der am 21.10. als auch der am 24.10.1996 überreichte - inhaltlich völlig übereinstimmend sind und die vorliegende Entscheidung dem Standpunkt der Rekurswerberin Rechnung trägt, erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob mit dieser Vorgangsweise gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels verstoßen worden ist (Gitschthaler in Rechberger, ZPO, Rz 12 zu § 84 f mwN).Im Hinblick darauf, daß beide Rekurse der Klägerin - sowohl der am 21.10. als auch der am 24.10.1996 überreichte - inhaltlich völlig übereinstimmend sind und die vorliegende Entscheidung dem Standpunkt der Rekurswerberin Rechnung trägt, erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob mit dieser Vorgangsweise gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels verstoßen worden ist (Gitschthaler in Rechberger, ZPO, Rz 12 zu Paragraph 84, f mwN).

Anmerkung

EWH00018 01R09576

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00007:1997:00100R00957.96Y.0912.000

Dokumentnummer

JJT_19970912_LG00007_00100R00957_96Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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