Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Michael Manhard (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Anton Liedlbauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Leopold F*****, Feinmechaniker, ***** vertreten durch Dr.Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5.Mai 1997, GZ 7 Rs 120/97m-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 5.Dezember 1996, GZ 7 Cgs 105/96y-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung darf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten: Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob außer dem bereits vorliegenden noch ein weiteres (berufskundliches) Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen gewesen wäre, gehört ebenfalls zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (SSV-NF 7/12 mwN ua). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängelrüge der klagenden Partei auseinandergesetzt, sodaß auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung darf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten: Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob außer dem bereits vorliegenden noch ein weiteres (berufskundliches) Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen gewesen wäre, gehört ebenfalls zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (SSV-NF 7/12 mwN ua). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängelrüge der klagenden Partei auseinandergesetzt, sodaß auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist.
Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO liegt ebenfalls nicht vor. Soweit der Revisionswerber auf dem Standpunkt steht, bei sämtlichen beschriebenen Verweisungstätigkeiten handle es sich um kalkülsüberschreitende Arbeiten, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wonach es das festgestellte medizinische Leistungskalkül dem Kläger ermöglicht, noch Arbeiten als Feinmechaniker in der qualifizierten Endkontrolle und an programmgesteuerten Drehautomaten zu verrichten. Der am Stichtag 1.12.1995 erst 45 Jahre alte Kläger erfüllt daher nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 1 ASVG.Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO liegt ebenfalls nicht vor. Soweit der Revisionswerber auf dem Standpunkt steht, bei sämtlichen beschriebenen Verweisungstätigkeiten handle es sich um kalkülsüberschreitende Arbeiten, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wonach es das festgestellte medizinische Leistungskalkül dem Kläger ermöglicht, noch Arbeiten als Feinmechaniker in der qualifizierten Endkontrolle und an programmgesteuerten Drehautomaten zu verrichten. Der am Stichtag 1.12.1995 erst 45 Jahre alte Kläger erfüllt daher nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG.
Der Revision war aus diesen Gründen ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E47488 10C03097European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00309.97G.0916.000Dokumentnummer
JJT_19970916_OGH0002_010OBS00309_97G0000_000