TE OGH 1997/9/16 10Ob291/97k

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Veröffentlicht am 16.09.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Ferdinand S*****, geboren am 18.Juni 1985, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Richter, Rechtsanwalt in Graz, als Widerstreitsachwalter, wegen pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung eines Abtretungsvertrages infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Dr.Horst S*****, vertreten durch Kaan, Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in Graz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 17.Juli 1997, GZ 2 R 247/97a-209, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels ist bloß, ob der (vom Rekursgericht mangels Legitimation zurückgewiesene anstatt, wie gewünscht, meritorisch behandelte) Rekurs des Vaters des Minderjährigen von diesem zulässigerweise erhoben worden ist oder nicht. Diese Rekurslegitimation wurde vom Rekursgericht zutreffend verneint, weil immer dann, wenn für einen Minderjährigen zur Erledigung eines bestimmten Geschäftes im Sinne des § 271 ABGB ein Kollisionskurator bestellt wird, diese Angelegenheit aus dem Aufgabenkreis des gesetzlichen Vertreters ausscheidet und dieser damit die Befugnis verliert, für den Minderjährigen in dieser Angelegenheit einzuschreiten und ihn zu vertreten, solange der Kollisionskurator im Amt ist, also auch Rechtsmittel für diesen zu erheben. Damit lag aber von seiner Seite tatsächlich kein zulässiges Rechtsmittel vor. Ob zeitlich davor liegend (nämlich durch eine frühere Bejahung seiner Antragslegitimation) Verfahrensfehler unterlaufen sind und welche Auswirkungen diese allenfalls auf das laufende Pflegschaftsverfahren entfalten, kann vom Obersten Gerichtshof mangels Vorliegens eines zulässigen Rechtsmittels auch an ihn in dritter Instanz nicht weiter aufgegriffen werden.Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels ist bloß, ob der (vom Rekursgericht mangels Legitimation zurückgewiesene anstatt, wie gewünscht, meritorisch behandelte) Rekurs des Vaters des Minderjährigen von diesem zulässigerweise erhoben worden ist oder nicht. Diese Rekurslegitimation wurde vom Rekursgericht zutreffend verneint, weil immer dann, wenn für einen Minderjährigen zur Erledigung eines bestimmten Geschäftes im Sinne des Paragraph 271, ABGB ein Kollisionskurator bestellt wird, diese Angelegenheit aus dem Aufgabenkreis des gesetzlichen Vertreters ausscheidet und dieser damit die Befugnis verliert, für den Minderjährigen in dieser Angelegenheit einzuschreiten und ihn zu vertreten, solange der Kollisionskurator im Amt ist, also auch Rechtsmittel für diesen zu erheben. Damit lag aber von seiner Seite tatsächlich kein zulässiges Rechtsmittel vor. Ob zeitlich davor liegend (nämlich durch eine frühere Bejahung seiner Antragslegitimation) Verfahrensfehler unterlaufen sind und welche Auswirkungen diese allenfalls auf das laufende Pflegschaftsverfahren entfalten, kann vom Obersten Gerichtshof mangels Vorliegens eines zulässigen Rechtsmittels auch an ihn in dritter Instanz nicht weiter aufgegriffen werden.

Anmerkung

E47474 10A02917

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0100OB00291.97K.0916.000

Dokumentnummer

JJT_19970916_OGH0002_0100OB00291_97K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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