TE OGH 1997/9/16 11Os103/97

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Veröffentlicht am 16.09.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.September 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Adamovic, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schillhammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Kajetan T***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 und 15 StGB über den Antrag des Verurteilten Kajetan T*****, gemäß § 362 StPO die außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens zum AZ 7 b Vr 3780/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht zu verfügen sowie über die von ihm erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.November 1996, AZ 7 b Vr 3780/95, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 16.September 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Adamovic, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schillhammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Kajetan T***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3,, 148 und 15 StGB über den Antrag des Verurteilten Kajetan T*****, gemäß Paragraph 362, StPO die außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens zum AZ 7 b römisch fünf r 3780/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht zu verfügen sowie über die von ihm erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.November 1996, AZ 7 b römisch fünf r 3780/95, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag auf Herbeiführung der außerordentlichen Wiederaufnahme wird abgewiesen.

Die "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes" wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Kajetan T***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11.November 1996, AZ 7 b Vr 3780/95, wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt.Kajetan T***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11.November 1996, AZ 7 b römisch fünf r 3780/95, wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3,, 148 und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt.

Die dagegen vom Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 18.März 1997, AZ 11 Os 20/97, zurückgewiesen, seine Berufung mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 12.Mai 1997, AZ 19 Bs 127/97, zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Mit einer am 2.Juli 1997 beim Obersten Gerichtshof direkt eingebrachten Eingabe strebt der Verurteilte zum einen der Sache nach (auch) die Herbeiführung der außerordentlichen Wiederaufnahme des oben bezeichneten Strafverfahrens gemäß § 362 StPO an, zum andern erhebt er "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes", letztlich beantragt er eine nachträgliche Strafherabsetzung.Mit einer am 2.Juli 1997 beim Obersten Gerichtshof direkt eingebrachten Eingabe strebt der Verurteilte zum einen der Sache nach (auch) die Herbeiführung der außerordentlichen Wiederaufnahme des oben bezeichneten Strafverfahrens gemäß Paragraph 362, StPO an, zum andern erhebt er "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes", letztlich beantragt er eine nachträgliche Strafherabsetzung.

Der Antrag auf Herbeiführung der außerordentlichen Wiederaufnahme war abzuweisen, weil zur Stellung eines Antrages auf Überprüfung der Akten durch den Obersten Gerichtshof gemäß § 362 Abs 1 StPO nur der Generalprokurator berechtigt (§ 362 Abs 1 Z 2 StPO) ist. Darauf abzielende Anträge von Privaten sind nach dem Wortlaut des § 362 Abs 3 StPO abzuweisen (15 Os 99/92, 139-142/92, 11 Os 92/94, 11 Os 118/95, 11 Os 134/96 uva), wobei es sich der Sache nach allerdings um eine Zurückweisung ohne meritorische Prüfung handelt.Der Antrag auf Herbeiführung der außerordentlichen Wiederaufnahme war abzuweisen, weil zur Stellung eines Antrages auf Überprüfung der Akten durch den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 362, Absatz eins, StPO nur der Generalprokurator berechtigt (Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) ist. Darauf abzielende Anträge von Privaten sind nach dem Wortlaut des Paragraph 362, Absatz 3, StPO abzuweisen (15 Os 99/92, 139-142/92, 11 Os 92/94, 11 Os 118/95, 11 Os 134/96 uva), wobei es sich der Sache nach allerdings um eine Zurückweisung ohne meritorische Prüfung handelt.

Die weiters erhobene "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes" war als unzulässig zurückzuweisen, denn zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist ausschließlich der Generalprokurator befugt (Mayerhofer StPO4 § 33 E 1 a, 2, Foregger/Kodek StPO6 § 292 Anm V, 14 Os 88/90, 15 Os 96/96 ua).Die weiters erhobene "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes" war als unzulässig zurückzuweisen, denn zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist ausschließlich der Generalprokurator befugt (Mayerhofer StPO4 Paragraph 33, E 1 a, 2, Foregger/Kodek StPO6 Paragraph 292, Anmerkung römisch fünf, 14 Os 88/90, 15 Os 96/96 ua).

Ungeachtet dessen wurde auch dieser Antrag der Generalprokuratur zur Einsicht übermittelt, sodaß die Möglichkeit der Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes durch den vom Gesetzgeber bezeichneten Antragsteller gegeben ist.

Soweit die Eingabe des Verurteilten inhaltlich auf ordentliche Wiederaufnahme des Verfahrens gerichtet ist, wird sie unter einem ebenso wie sein Antrag auf nachträgliche Strafherabsetzung dem hiefür zuständigen Landesgericht für Strafsachen Wien zur Erledigung übermittelt.

Anmerkung

E47727 11D01037

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0110OS00103.97.0916.000

Dokumentnummer

JJT_19970916_OGH0002_0110OS00103_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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