TE OGH 1997/9/16 11Os122/97

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Veröffentlicht am 16.09.1997
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Der Oberste Gerichtshof hat am 16.September 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Adamovic, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schillhammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Attila B***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.November 1996, GZ 5 c E Vr 9802/96-18, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Kirchbacher und des Angeklagten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 16.September 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Adamovic, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schillhammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Attila B***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15,, 105 Absatz eins,, 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.November 1996, GZ 5 c E römisch fünf r 9802/96-18, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Kirchbacher und des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Durchführung der Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen Attila B***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, AZ 5 c E Vr 9802/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, ohne Beiziehung eines Verteidigers verletzte das Gesetz in der Bestimmung des § 41 Abs 1 Z 2 StPO.Die Durchführung der Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen Attila B***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15,, 105 Absatz eins,, 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, AZ 5 c E römisch fünf r 9802/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, ohne Beiziehung eines Verteidigers verletzte das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, StPO.

Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.November 1996, GZ 5 c E Vr 9802/96-18, wird aufgehoben und diesem Gericht die neuerliche Verhandlung und Entscheidung unter Beiziehung eines Verteidigers aufgetragen.Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.November 1996, GZ 5 c E römisch fünf r 9802/96-18, wird aufgehoben und diesem Gericht die neuerliche Verhandlung und Entscheidung unter Beiziehung eines Verteidigers aufgetragen.

Text

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Wien erhob am 26.August 1996 gegen den türkischen Staatsangehörigen Attila B***** Strafantrag wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (ON 3). In dem daraufhin zum AZ 5 c E Vr 9802/96 beim Landesgericht für Strafsachen Wien eingeleiteten Strafverfahren beraumte der Einzelrichter die Hauptverhandlung für den 13.November 1996 an (ON 4). Dazu lud er Attila B***** als Beschuldigten vor, ohne ihn gemäß § 41 Abs 3 StPO aufzufordern, entweder einen Verteidiger zu wählen oder die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach § 41 Abs 2 StPO zu beantragen. Er unterließ es auch, dem Beschuldigten gemäß § 488 Z 1 letzter Satz StPO von Amts wegen einen Verteidiger beizugeben. Die Hauptverhandlung, in welcher der Beschuldigte demzufolge entgegen § 41 Abs 1 Z 2 StPO nicht durch einen Verteidiger vertreten war, wurde zur Ladung eines Zeugen auf unbestimmte Zeit vertagt (ON 8). Sie wurde am 27.November 1996 ohne Beiziehung eines Verteidigers fortgesetzt, Attila B***** wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 (§ 107 Abs 1) StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, die gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (ON 15, 18).Die Staatsanwaltschaft Wien erhob am 26.August 1996 gegen den türkischen Staatsangehörigen Attila B***** Strafantrag wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15,, 105 Absatz eins,, 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (ON 3). In dem daraufhin zum AZ 5 c E römisch fünf r 9802/96 beim Landesgericht für Strafsachen Wien eingeleiteten Strafverfahren beraumte der Einzelrichter die Hauptverhandlung für den 13.November 1996 an (ON 4). Dazu lud er Attila B***** als Beschuldigten vor, ohne ihn gemäß Paragraph 41, Absatz 3, StPO aufzufordern, entweder einen Verteidiger zu wählen oder die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO zu beantragen. Er unterließ es auch, dem Beschuldigten gemäß Paragraph 488, Ziffer eins, letzter Satz StPO von Amts wegen einen Verteidiger beizugeben. Die Hauptverhandlung, in welcher der Beschuldigte demzufolge entgegen Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, StPO nicht durch einen Verteidiger vertreten war, wurde zur Ladung eines Zeugen auf unbestimmte Zeit vertagt (ON 8). Sie wurde am 27.November 1996 ohne Beiziehung eines Verteidigers fortgesetzt, Attila B***** wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, (Paragraph 107, Absatz eins,) StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, die gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (ON 15, 18).

Der Beschuldigte meldete sogleich nach Urteilsverkündung Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe an (S 91), die er nach Zustellung einer Urteilsausfertigung nicht schriftlich ausführte. Über die Berufung wurde bisher nicht entschieden.

Die Durchführung der Hauptverhandlung ohne Zuziehung eines Verteidigers für den Beschuldigten Attila B***** steht - wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 41 Abs 1 Z 2 StPO ist in der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter ein Verteidiger beizuziehen, wenn für die Tat, außer in den Fällen der §§ 129 Z 1 bis 3 und 164 Abs 4 StGB, eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist. Entscheidend für die Notwendigkeit der Beiziehung eines Verteidigers ist die Strafdrohung der unter Anklage gestellten Tat, mag auch die im Urteil vorgenommene Subsumtion zu einem geringeren Strafrahmen führen (Mayerhofer StPO4 § 41 E 67). Auf Grund der gesetzlichen Strafdrohung des § 106 Abs 1 StGB (sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe) war im vorliegenden Verfahren die Verteidigung des Beschuldigten in der Hauptverhandlung zwingend vorgeschrieben. Die Durchführung der Hauptverhandlung ohne Zuziehung eines Verteidigers verletzte somit das Gesetz in der Bestimmung des § 41 Abs 1 Z 2 StPO (12 Os 174/96, 13 Os 89/92, 11 Os 117/92, 13 Os 131/90).Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, StPO ist in der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter ein Verteidiger beizuziehen, wenn für die Tat, außer in den Fällen der Paragraphen 129, Ziffer eins bis 3 und 164 Absatz 4, StGB, eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist. Entscheidend für die Notwendigkeit der Beiziehung eines Verteidigers ist die Strafdrohung der unter Anklage gestellten Tat, mag auch die im Urteil vorgenommene Subsumtion zu einem geringeren Strafrahmen führen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 41, E 67). Auf Grund der gesetzlichen Strafdrohung des Paragraph 106, Absatz eins, StGB (sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe) war im vorliegenden Verfahren die Verteidigung des Beschuldigten in der Hauptverhandlung zwingend vorgeschrieben. Die Durchführung der Hauptverhandlung ohne Zuziehung eines Verteidigers verletzte somit das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, StPO (12 Os 174/96, 13 Os 89/92, 11 Os 117/92, 13 Os 131/90).

Das solcherart zustandegekommene Urteil ist gemäß §§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 1 a StPO nichtig. Da eine Benachteiligung des Attila B***** durch die gesetzwidrig abgeführte Hauptverhandlung nicht ausgeschlossen werden kann, war gemäß § 292 letzter Satz StPO das Urteil aufzuheben und die neuerliche Verhandlung und Entscheidung unter Beiziehung eines Verteidigers anzuordnen (Mayerhofer StPO4 § 292 E 28 a bis 30).Das solcherart zustandegekommene Urteil ist gemäß Paragraphen 489, Absatz eins,, 281 Absatz eins, Ziffer eins, a StPO nichtig. Da eine Benachteiligung des Attila B***** durch die gesetzwidrig abgeführte Hauptverhandlung nicht ausgeschlossen werden kann, war gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO das Urteil aufzuheben und die neuerliche Verhandlung und Entscheidung unter Beiziehung eines Verteidigers anzuordnen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 292, E 28 a bis 30).

Obwohl in dem neu durchzuführenden Verfahren über den Beschuldigten infolge des Verschlimmerungsverbotes (§§ 292 Abs 3, 290 Abs 2 StPO) keine strengere als eine zweimonatige, bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verhängt werden darf, besteht für die Hauptverhandlung Verteidigerzwang, weil weiterhin von der Strafdrohung der ihm im Strafantrag angelasteten Delikte auszugehen ist (12 Os 174/96, 13 Os 131/90).Obwohl in dem neu durchzuführenden Verfahren über den Beschuldigten infolge des Verschlimmerungsverbotes (Paragraphen 292, Absatz 3,, 290 Absatz 2, StPO) keine strengere als eine zweimonatige, bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verhängt werden darf, besteht für die Hauptverhandlung Verteidigerzwang, weil weiterhin von der Strafdrohung der ihm im Strafantrag angelasteten Delikte auszugehen ist (12 Os 174/96, 13 Os 131/90).

Anmerkung

E47729 11D01227

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0110OS00122.97.0916.000

Dokumentnummer

JJT_19970916_OGH0002_0110OS00122_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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