TE OGH 1997/9/16 6R248/97f

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Veröffentlicht am 16.09.1997
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Kopf

Das Landesgericht Ried im Innkreis hat als Rekursgericht durch Dr. Dieter Praxmarer als Vorsitzenden sowie Dr. Roman Bergsmann und Mag. Josef Lautner in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, *****, vertreten durch Dr E***** H*****, Rechtsanwalt in W*****, wider die beklagten Parteien 1. A***** S*****, ***** und 2. J***** S*****, *****, beide wohnhaft in M*****, beide vertreten durch Mag ***** V*****, Rechtsanwalt in R*****, wegen S 14.900,-- sA, infolge Kostenrekurses der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes R***** vom 12.06.1997, 3 C 489/96 g-28, in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u ß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Rekurswerberin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 1 - 3 ZPO jedenfalls unzulässig.Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, - 3 ZPO jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die klagende Partei, die beiden Beklagten A***** und J***** S***** zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 14.900,-- sA an rückständigen Versicherungsprämien schuldig zu erkennen. Mit dem nunmehr lediglich im Kostenpunkt angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren gegenüber dem Zweitbeklagten (abgesehen von der Abweisung eines Teiles des Zinsenbegehrens) im wesentlichen zur Gänze statt, während das Klagebegehren hinsichtlich der Erstbeklagten vollinhaltlich abgewiesen wurde. Gestützt auf die Bestimmungen der §§ 41 und 46 ZPO sowie unter Hinweis auf die Lehrmeinung Michael Bydlinskis wurde dabei der unterlegene Zweitbeklagte zur Zahlung der mit S 26.984,32 bestimmten Verfahrenskosten der klagenden Partei verpflichtet und der klagenden Partei wurde der Ersatz der Verfahrenskosten der obsiegenden erstbeklagten Partei im Betrag von S 16.252,-- auferlegt. Dieser Vorgangsweise liegt die Auffassung zugrunde, daß der unterlegene Zweitbeklagte dem Kläger sämtliche Verfahrenskosten mit Ausnahme des Streitgenossenzuschlages zu ersetzen hat und andererseits auch der Kläger gegenüber der obsiegenden Erstbeklagten zum Ersatz aller ihrer Verfahrenskosten - ebenfalls abzüglich des Streitgenossenzuschlages - verpflichtet ist.Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die klagende Partei, die beiden Beklagten A***** und J***** S***** zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 14.900,-- sA an rückständigen Versicherungsprämien schuldig zu erkennen. Mit dem nunmehr lediglich im Kostenpunkt angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren gegenüber dem Zweitbeklagten (abgesehen von der Abweisung eines Teiles des Zinsenbegehrens) im wesentlichen zur Gänze statt, während das Klagebegehren hinsichtlich der Erstbeklagten vollinhaltlich abgewiesen wurde. Gestützt auf die Bestimmungen der Paragraphen 41 und 46 ZPO sowie unter Hinweis auf die Lehrmeinung Michael Bydlinskis wurde dabei der unterlegene Zweitbeklagte zur Zahlung der mit S 26.984,32 bestimmten Verfahrenskosten der klagenden Partei verpflichtet und der klagenden Partei wurde der Ersatz der Verfahrenskosten der obsiegenden erstbeklagten Partei im Betrag von S 16.252,-- auferlegt. Dieser Vorgangsweise liegt die Auffassung zugrunde, daß der unterlegene Zweitbeklagte dem Kläger sämtliche Verfahrenskosten mit Ausnahme des Streitgenossenzuschlages zu ersetzen hat und andererseits auch der Kläger gegenüber der obsiegenden Erstbeklagten zum Ersatz aller ihrer Verfahrenskosten - ebenfalls abzüglich des Streitgenossenzuschlages - verpflichtet ist.

Gegen die Kostenentscheidung in diesem Urteil, betreffend das Verhältnis zwischen klagender und erstbeklagter Partei, richtet sich der rechtzeitige Kostenrekurs der klagenden Partei mit dem Begehren, das Ersturteil im Kostenpunkt dahin abzuändern, daß die klagende Partei gegenüber der erstbeklagten Partei anstelle der zuerkannten S 16.252,-- nur zu einem Kostenersatz von S 8.126,-- verpflichtet werde.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Für die angestrebte Verringerung des erfolgten Kostenzuspruches an die Erstbeklagte um die Hälfte führt die Rekurswerberin ins Treffen, daß die beiden Beklagten im Verfahren durch denselben Rechtsanwalt vertreten gewesen seien, ein bloß auf eine beklagte Partei bezogener Verfahrensaufwand nicht vorliege und daher die Erstbeklagte nur Anspruch auf den auf ihren Kopfteil entfallenden Prozeßkostenanteil habe. Die relativ jüngste der im Rekurs zitierten Entscheidungen (Anwaltsblatt 1985, 496) betrifft zwar nicht unmittelbar die hier zu beurteilende Fallkonstellation eines unterschiedlichen Erfolgsverhältnisses von mehreren Parteien auf einer Seite gegenüber einem einzelnen Gegner, doch ist unbestritten, daß insbesondere von der älteren Judikatur die dem vorliegenden Rechtsmittel zugrundeliegende Auffassung geteilt wurde (vgl MGA ZPO14, E 1 zu § 46); dies vor allem aus der Überlegung, daß mehrere Parteien ihrem gemeinsamen Anwalt im Endergebnis nur einmal die Kosten zu bezahlen hätten, was im Zweifel eine Belastung nach Kopfteilen bedeute.Für die angestrebte Verringerung des erfolgten Kostenzuspruches an die Erstbeklagte um die Hälfte führt die Rekurswerberin ins Treffen, daß die beiden Beklagten im Verfahren durch denselben Rechtsanwalt vertreten gewesen seien, ein bloß auf eine beklagte Partei bezogener Verfahrensaufwand nicht vorliege und daher die Erstbeklagte nur Anspruch auf den auf ihren Kopfteil entfallenden Prozeßkostenanteil habe. Die relativ jüngste der im Rekurs zitierten Entscheidungen (Anwaltsblatt 1985, 496) betrifft zwar nicht unmittelbar die hier zu beurteilende Fallkonstellation eines unterschiedlichen Erfolgsverhältnisses von mehreren Parteien auf einer Seite gegenüber einem einzelnen Gegner, doch ist unbestritten, daß insbesondere von der älteren Judikatur die dem vorliegenden Rechtsmittel zugrundeliegende Auffassung geteilt wurde vergleiche MGA ZPO14, E 1 zu Paragraph 46,); dies vor allem aus der Überlegung, daß mehrere Parteien ihrem gemeinsamen Anwalt im Endergebnis nur einmal die Kosten zu bezahlen hätten, was im Zweifel eine Belastung nach Kopfteilen bedeute.

Das Rekursgericht schließt sich allerdings der von M. Bydlinski (Kostenersatz, 393 f und 106 f) sowie der jüngeren Rechtsprechung (RZ 1995/98) vertretenen Argumentationslinie an. Gerade auch im Fall einer (behaupteten) Solidarschuld tritt nämlich keine Kostenerhöhung - mit Ausnahme des Streitgenossenzuschlages - dadurch ein, daß das Verfahren gegen mehrere zugleich geführt wird, weil nach § 55 Abs 2 JN der Streitwert und damit die Kostenbemessungsgrundlage unverändert bleiben. Billigt man bei einem unterschiedlichen Prozeßerfolg mehrerer durch denselben Rechtsanwalt vertretener Beklagten nur den von der Rekurswerberin angestrebten anteiligen Kostenersatz zu, so könnte dies bei einer solidarischen Kostenhaftungsvereinbarung der Beklagten mit ihrem Rechtsanwalt etwa dazu führen, daß der unterliegende Beklagte nur zum Ersatz der halben Kosten des Klägers verurteilt wird, seinen Anwalt aber aufgrund von Zahlungsunfähigkeit nicht zahlen kann, während der obsiegende Beklagte vom Kläger nur die halben Rechtsanwaltskosten ersetzt bekommt, im Innenverhältnis aber seinem Anwalt für die vollen Kosten haftet und nun das Einbringlichkeitsrisiko gegenüber dem anderen Beklagten zu tragen hat. Bei dem - auch vom Erstgericht im vorliegenden Fall zugebilligten - vollen Kostenersatz des jeweils obsiegenden Klägers bzw. Beklagten trägt hingegen das Einbringlichkeitsrisiko der Kläger, der - im Endergebnis ungerechtfertigt - mehrere Beklagte belangt hat (vgl RZ 1995/98).Das Rekursgericht schließt sich allerdings der von M. Bydlinski (Kostenersatz, 393 f und 106 f) sowie der jüngeren Rechtsprechung (RZ 1995/98) vertretenen Argumentationslinie an. Gerade auch im Fall einer (behaupteten) Solidarschuld tritt nämlich keine Kostenerhöhung - mit Ausnahme des Streitgenossenzuschlages - dadurch ein, daß das Verfahren gegen mehrere zugleich geführt wird, weil nach Paragraph 55, Absatz 2, JN der Streitwert und damit die Kostenbemessungsgrundlage unverändert bleiben. Billigt man bei einem unterschiedlichen Prozeßerfolg mehrerer durch denselben Rechtsanwalt vertretener Beklagten nur den von der Rekurswerberin angestrebten anteiligen Kostenersatz zu, so könnte dies bei einer solidarischen Kostenhaftungsvereinbarung der Beklagten mit ihrem Rechtsanwalt etwa dazu führen, daß der unterliegende Beklagte nur zum Ersatz der halben Kosten des Klägers verurteilt wird, seinen Anwalt aber aufgrund von Zahlungsunfähigkeit nicht zahlen kann, während der obsiegende Beklagte vom Kläger nur die halben Rechtsanwaltskosten ersetzt bekommt, im Innenverhältnis aber seinem Anwalt für die vollen Kosten haftet und nun das Einbringlichkeitsrisiko gegenüber dem anderen Beklagten zu tragen hat. Bei dem - auch vom Erstgericht im vorliegenden Fall zugebilligten - vollen Kostenersatz des jeweils obsiegenden Klägers bzw. Beklagten trägt hingegen das Einbringlichkeitsrisiko der Kläger, der - im Endergebnis ungerechtfertigt - mehrere Beklagte belangt hat vergleiche RZ 1995/98).

Aus den dargelegten Erwägungen war die angefochtene Kostenentscheidung daher zu bestätigen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf die §§ 50 und 40 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 50 und 40 ZPO.

Landesgericht Ried im Innkreis, Abt. 6,

Anmerkung

ERD00001 06R02487

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00469:1997:00600R00248.97F.0916.000

Dokumentnummer

JJT_19970916_LG00469_00600R00248_97F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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