Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Michael Manhard (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Anton Liedlbauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ermelinde O*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen vorzeitiger Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. April 1997, GZ 8 Rs 40/97g-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 25.November 1996, GZ 36 Cgs 90/96d-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichtes zur Gänze wiederhergestellt wird.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.058,88 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 676,48 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die am 4.11.1940 geborene Klägerin erfuhr nach Besuch der Pflichtschule keine qualifizierte Berufsausbildung, sie war zunächst als Stepperin, als kaufmännische Angestellte, als Justiererin und von 1986 bis 1995 bei der Stadtgemeinde Köflach als Raumpflegerin in einem Schulgebäude beschäftigt. Ihr Aufgabenbereich umfaßte die Reinigung der Klassenzimmer, Gänge, Sanitäranlagen, Fußböden, Möbel, Decken, Leuchten, Türen, Fenster, Treppengeländer und diversen Inventares. Neben der Reinigung der Schule der Stadtgemeinde war die Klägerin auch mit der Reinigung des Gebäudes der Feuerwehr beschäftigt. Seit 1.12.1995 geht sie keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung mehr nach.
Aufgrund verschiedener krankheitsbedingter Veränderungen sind der Klägerin nur noch leichte und mittelschwere Arbeiten zumutbar. Überkopfarbeiten und Bück- und Hebearbeiten sind um ein Drittel des Arbeitstages zu verkürzen, die Pausen sind über den Tag zu verteilen. Arbeiten an exponierten Stellen scheiden aus, Akkord- und Fließbandarbeiten sind nicht mehr zumutbar; einem forcierten Arbeitstempo ist sie halbtägig gewachsen. Raumpflegerinnen sind ungelernte Arbeitskräfte, die ihre Tätigkeiten nahezu ständig im Stehen und Gehen ausführen. Tätigkeiten in exponierten Lagen sind nur dort nicht berufstypisch, wo die Fensterreinigung durch andere Arbeitskräfte erfolgt, was bei größeren Bürokomplexen die Regel ist. Fensterputzarbeiten können der Klägerin nicht mehr zugemutet werden.
Mit Bescheid der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 23.2.1996 wurde der Antrag der Klägerin vom 1.12.1995 auf Zuerkennung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit abgelehnt.
Das Erstgericht gab dem dagegen erhobenen Klagebegehren statt. Es sprach aus, daß das Klagebegehren auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit in gesetzlicher Höhe ab dem 1.12.1995 dem Grunde nach zu Recht besteht und trug der Beklagten auf, der Klägerin ab diesem Datum vorläufige monatliche Zahlungen von S 1.500 zu erbringen. Die Klägerin sei nach dem medizinischen Leistungskalkül nicht mehr in der Lage, die von ihr in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend ausgeübte Tätigkeit einer Raumpflegerin überwiegend in einem Schulgebäude auch weiterhin zu verrichten, weshalb sie Anspruch auf die begehrte Leistung habe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das Urteil im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens ab. Aus der Feststellung, daß beim Beruf des Raumpflegers etwa bei größeren Bürokomplexen die Fensterreinigung nicht berufstypisch sei, könne abgeleitet werden, daß das Fensterputzen nicht zu jenen Kerntätigkeiten gehöre, die den Berufstypus der Raumpflegerin mitbestimmten. Da einer weiteren Ausübung der Raumpflegetätigkeit nur die Unfähigkeit zu Arbeiten an exponierten Stellen entgegenstehe, es darauf aber nicht ankomme, weil diese Einschränkung die Klägerin nur am Fensterputzen hindere, erweise sich ihr Leistungskalkül mit dem Anforderungsprofil einer Raumpflegerin im allgemeinen noch als vereinbar.
Die dagegen erhobene Revision der Klägerin ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 253 d Abs 1 ASVG hat der oder die Versicherte unter anderem dann, wenn er (sie) in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt hat (Z 3) und infolge seines (ihres) körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch diese Tätigkeit (Z 3) wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt (Z 4). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind gleichartige Tätigkeiten im Sinne des § 253 d Abs 1 Z 3 ASVG solche, die in ihrem Kernbereich im wesentliche ähnliche physische und psychische Anforderungen unter anderem an Intelligenz, Kenntnisse, Umsicht, Verantwortungsbewußtsein, Handfertigkeit, Körperkraft, Körperhaltung, Durchhaltevermögen und Konzentrationsfähigkeit stellen. Der Kernbereich einer Tätigkeit ergibt sich aus den Umständen, die ihr Wesen ausmachen und die sie von anderen Tätigkeiten unterscheiden. Unterschiedliche Anforderungen im Randbereich der Tätigkeit stehen der Annahme der Gleichartigkeit nicht entgegen; umgekehrt führen Übereinstimmungen im Randbereich nicht zur Bejahung der Gleichartigkeit (10 ObS 145/95; SSV-NF 10/42; 10 ObS 30/97b; 10 ObS 104/97k, 10 ObS 155/97k ua; ähnlich bereits SSV-NF 2/53 = SZ 61/138 ua zu den vergleichbaren inzwischen aufgehobenen Bestimmungen der §§ 255 Abs 4 lit c und 273 Abs 3 lit c ASVG). Es ist demnach zulässig, den Versicherten auf Arbeiten zu verweisen, die zwar im Kernbereich völlig mit der bisher geleisteten Tätigkeit übereinstimmen, bei denen jedoch Nebentätigkeiten wegfallen, die am Arbeitsmarkt mit der Haupttätigkeit nicht typischerweise verbunden sind (SSV-NF 3/130 uva).Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach Paragraph 253, d Absatz eins, ASVG hat der oder die Versicherte unter anderem dann, wenn er (sie) in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt hat (Ziffer 3,) und infolge seines (ihres) körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch diese Tätigkeit (Ziffer 3,) wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt (Ziffer 4,). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind gleichartige Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 253, d Absatz eins, Ziffer 3, ASVG solche, die in ihrem Kernbereich im wesentliche ähnliche physische und psychische Anforderungen unter anderem an Intelligenz, Kenntnisse, Umsicht, Verantwortungsbewußtsein, Handfertigkeit, Körperkraft, Körperhaltung, Durchhaltevermögen und Konzentrationsfähigkeit stellen. Der Kernbereich einer Tätigkeit ergibt sich aus den Umständen, die ihr Wesen ausmachen und die sie von anderen Tätigkeiten unterscheiden. Unterschiedliche Anforderungen im Randbereich der Tätigkeit stehen der Annahme der Gleichartigkeit nicht entgegen; umgekehrt führen Übereinstimmungen im Randbereich nicht zur Bejahung der Gleichartigkeit (10 ObS 145/95; SSV-NF 10/42; 10 ObS 30/97b; 10 ObS 104/97k, 10 ObS 155/97k ua; ähnlich bereits SSV-NF 2/53 = SZ 61/138 ua zu den vergleichbaren inzwischen aufgehobenen Bestimmungen der Paragraphen 255, Absatz 4, Litera c und 273 Absatz 3, Litera c, ASVG). Es ist demnach zulässig, den Versicherten auf Arbeiten zu verweisen, die zwar im Kernbereich völlig mit der bisher geleisteten Tätigkeit übereinstimmen, bei denen jedoch Nebentätigkeiten wegfallen, die am Arbeitsmarkt mit der Haupttätigkeit nicht typischerweise verbunden sind (SSV-NF 3/130 uva).
In der Entscheidung SSV-NF 6/35 wurde demgemäß ausgesprochen, daß insbesondere das Tragen und Vorzeigen von Stoffballen und die Tätigkeit bei der Dekoration von Schaufenstern im Kernbereich der Tätigkeit einer Stoffverkäuferin liegen, weshalb es zur Berufsunfähigkeit führt, wenn ihr solche Tätigkeiten nach dem medizinischen Leistungskalkül nicht mehr zumutbar sind. Die Entscheidung 10 ObS 30/97b betraf einen Versicherten, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausschließlich als Mechanikermeister im Baumaschinenbereich tätig war, mit welcher Tätigkeit das Arbeiten in exponierten Lagen geradezu berufstypisch verbunden ist. Das Arbeiten in exponierten Lagen, insbesondere auf Baukränen wurde damit dem Kernbereich einer solchen Tätigkeit zugerechnet, weil dies Umstände sind, die das Wesen dieser Tätigkeit ausmachen und sie von anderen Tätigkeiten eines Kfz-Mechanikers unterscheiden. Hingegen wurde in der Entscheidung SSV-NF 10/42 ausgesprochen, daß ein Versicherter, der die Tätigkeit eines Kfz-Meisters und Werkstättenleiters ausübte, nicht von diesem Beruf ausgeschlossen ist, wenn er die dabei anfallenden gelegentlichen schweren körperlichen Tätigkeiten nicht mehr verrichten kann, weil das Verrichten schwerer Arbeiten (Heben von 30 kg und mehr) nicht dem üblichen Berufsbild eines Kfz-Meisters und Werkstättenleiters entsprechend befunden wurde. In der Entscheidung 10 ObS 155/97k wurde ausgesprochen, daß ein in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausschließlich als Berufskraftfahrer für einen Automobilclub beschäftigter und ausschließlich mit der Durchführung von Abschleppfahrten mittels schwerer Lastkraftwagen in ganz Europa betrauter Berufskraftfahrer, zu dessen Tätigkeiten auch das Anlegen von Schneeketten, das Benützen von Auffahrtshilfen und das Arbeiten an exponierten Stellen als zum Kernbereich gehörig zählten, die ihn insoweit von anderen Tätigkeiten eines Kraftfahrers unterscheiden, sich damit auf Tätigkeiten eines Fahrers von Kleinlastkraftwagen oder eines Dienstwagenfahrers nicht verweisen lassen müsse. In der Entscheidung 10 ObS 135/97v ging es schließlich um einen ausgebildeten Herren- und Damenkleidermacher, der überwiegend die Bedienung der Bügelmaschine und nur zum geringen Teil Endausfertigungsarbeiten zu verrichten hatte. Das Arbeiten im durch die relativ hohe Raumtemperatur samt extrem hoher Luftfeuchtigkeit gekennzeichneten Bügelraum wurde als zum Kernbereich seiner Tätigkeit befunden, wodurch sie von anderen Tätigkeiten eines Schneiders unterschieden war. Von Bedeutung ist in all diesen Fällen, daß der Gesetzgeber im Fall des § 253d Abs 1 Z 4 ASVG wie schon in den früheren Fällen der §§ 255 Abs 4 und 273 Abs 3 ASVG nicht nur von einem Berufsschutz im Sinne einer Verweisbarkeit innerhalb der Berufsgruppe, sondern von einem "Tätigkeitsschutz" ausging (932 BlgNRIn der Entscheidung SSV-NF 6/35 wurde demgemäß ausgesprochen, daß insbesondere das Tragen und Vorzeigen von Stoffballen und die Tätigkeit bei der Dekoration von Schaufenstern im Kernbereich der Tätigkeit einer Stoffverkäuferin liegen, weshalb es zur Berufsunfähigkeit führt, wenn ihr solche Tätigkeiten nach dem medizinischen Leistungskalkül nicht mehr zumutbar sind. Die Entscheidung 10 ObS 30/97b betraf einen Versicherten, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausschließlich als Mechanikermeister im Baumaschinenbereich tätig war, mit welcher Tätigkeit das Arbeiten in exponierten Lagen geradezu berufstypisch verbunden ist. Das Arbeiten in exponierten Lagen, insbesondere auf Baukränen wurde damit dem Kernbereich einer solchen Tätigkeit zugerechnet, weil dies Umstände sind, die das Wesen dieser Tätigkeit ausmachen und sie von anderen Tätigkeiten eines Kfz-Mechanikers unterscheiden. Hingegen wurde in der Entscheidung SSV-NF 10/42 ausgesprochen, daß ein Versicherter, der die Tätigkeit eines Kfz-Meisters und Werkstättenleiters ausübte, nicht von diesem Beruf ausgeschlossen ist, wenn er die dabei anfallenden gelegentlichen schweren körperlichen Tätigkeiten nicht mehr verrichten kann, weil das Verrichten schwerer Arbeiten (Heben von 30 kg und mehr) nicht dem üblichen Berufsbild eines Kfz-Meisters und Werkstättenleiters entsprechend befunden wurde. In der Entscheidung 10 ObS 155/97k wurde ausgesprochen, daß ein in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausschließlich als Berufskraftfahrer für einen Automobilclub beschäftigter und ausschließlich mit der Durchführung von Abschleppfahrten mittels schwerer Lastkraftwagen in ganz Europa betrauter Berufskraftfahrer, zu dessen Tätigkeiten auch das Anlegen von Schneeketten, das Benützen von Auffahrtshilfen und das Arbeiten an exponierten Stellen als zum Kernbereich gehörig zählten, die ihn insoweit von anderen Tätigkeiten eines Kraftfahrers unterscheiden, sich damit auf Tätigkeiten eines Fahrers von Kleinlastkraftwagen oder eines Dienstwagenfahrers nicht verweisen lassen müsse. In der Entscheidung 10 ObS 135/97v ging es schließlich um einen ausgebildeten Herren- und Damenkleidermacher, der überwiegend die Bedienung der Bügelmaschine und nur zum geringen Teil Endausfertigungsarbeiten zu verrichten hatte. Das Arbeiten im durch die relativ hohe Raumtemperatur samt extrem hoher Luftfeuchtigkeit gekennzeichneten Bügelraum wurde als zum Kernbereich seiner Tätigkeit befunden, wodurch sie von anderen Tätigkeiten eines Schneiders unterschieden war. Von Bedeutung ist in all diesen Fällen, daß der Gesetzgeber im Fall des Paragraph 253 d, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG wie schon in den früheren Fällen der Paragraphen 255, Absatz 4 und 273 Absatz 3, ASVG nicht nur von einem Berufsschutz im Sinne einer Verweisbarkeit innerhalb der Berufsgruppe, sondern von einem "Tätigkeitsschutz" ausging (932 BlgNR
18. GP, 49, zitiert in ASVG MGA 61.ErgLfg Anm 1 zu § 253d; vgl auch SSV-NF 10/49, 10 ObS 30/97b, 10 ObS 155/97k und zuletzt 10 ObS 135/97v).18. GP, 49, zitiert in ASVG MGA 61.ErgLfg Anmerkung 1 zu Paragraph 253 d, ;, vergleiche auch SSV-NF 10/49, 10 ObS 30/97b, 10 ObS 155/97k und zuletzt 10 ObS 135/97v).
Der vorliegende Sachverhalt ist nun dadurch gekennzeichnet, daß die Klägerin in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausschließlich als Raumpflegerin vorwiegend in einem Schulgebäude der Stadtgemeinde beschäftigt war, auf welchem Arbeitsplatz jedenfalls das Fensterputzen, aber auch das Reinigen der Decken und der Leuchten zu den Kerntätigkeiten einer Raumpflegerin gehörten. Insoweit machte insbesondere das Fensterputzen mit das Wesen ihrer Tätigkeit aus, die dadurch von anderen Tätigkeiten einer Raumpflegerin unterschieden wurde. Daß es nach den Feststellungen etwa bei größeren Bürokomplexen auch Arbeitsplätze für Raumpflegerinnen gibt, auf denen die Fensterreinigung nicht berufstypisch ist, kann der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen, weil sie eben einen solchen Arbeitsplatz nicht innehatte. Da für die Klägerin nach ihrem medizinischen Leistungskalkül Arbeiten in exponierten Lagen ausscheiden, ist sie infolge ihres körperlichen Zustandes nicht mehr imstande, durch "diese" Tätigkeit wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das eine körperlich und geistig gesunde Versicherte regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt. Die Klägerin auf Arbeitsplätze zu verweisen, auf denen Fensterputzen nicht gefordert wird, bedeutete die Verweisung auf einen Arbeitsplatz, der nicht ihrem Berufstypus entspricht. Es kann auch nicht als atypisch gelten, daß Raumpflegerinnen an exponierten Arbeitsplätzen tätig sind. Fensterreinigungsarbeiten gehören daher durchaus zum Kernbereich der Tätigkeiten einer Reinigungskraft. Der Senat hat auch wiederholt ausgesprochen, daß das Abstellen auf die Arbeitsfähigkeit eines Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten zwar dem Begriff der Invalidität nach § 255 Abs 1 ASVG bzw der Berufsunfähigkeit nach § 273 Abs 1 ASVG entspricht, nicht aber dem der geminderten Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 253 d Abs 1 Z 4 ASVG. Im Falle der Klägerin ist - wie in den zitierten Vorentscheidungen - nicht ein Berufsschutz, sondern ein Tätigkeitsschutz (arg: "durch diese Tätigkeit" in der zuletzt zitierten Gesetzesstelle) ausschlaggebend.Der vorliegende Sachverhalt ist nun dadurch gekennzeichnet, daß die Klägerin in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausschließlich als Raumpflegerin vorwiegend in einem Schulgebäude der Stadtgemeinde beschäftigt war, auf welchem Arbeitsplatz jedenfalls das Fensterputzen, aber auch das Reinigen der Decken und der Leuchten zu den Kerntätigkeiten einer Raumpflegerin gehörten. Insoweit machte insbesondere das Fensterputzen mit das Wesen ihrer Tätigkeit aus, die dadurch von anderen Tätigkeiten einer Raumpflegerin unterschieden wurde. Daß es nach den Feststellungen etwa bei größeren Bürokomplexen auch Arbeitsplätze für Raumpflegerinnen gibt, auf denen die Fensterreinigung nicht berufstypisch ist, kann der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen, weil sie eben einen solchen Arbeitsplatz nicht innehatte. Da für die Klägerin nach ihrem medizinischen Leistungskalkül Arbeiten in exponierten Lagen ausscheiden, ist sie infolge ihres körperlichen Zustandes nicht mehr imstande, durch "diese" Tätigkeit wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das eine körperlich und geistig gesunde Versicherte regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt. Die Klägerin auf Arbeitsplätze zu verweisen, auf denen Fensterputzen nicht gefordert wird, bedeutete die Verweisung auf einen Arbeitsplatz, der nicht ihrem Berufstypus entspricht. Es kann auch nicht als atypisch gelten, daß Raumpflegerinnen an exponierten Arbeitsplätzen tätig sind. Fensterreinigungsarbeiten gehören daher durchaus zum Kernbereich der Tätigkeiten einer Reinigungskraft. Der Senat hat auch wiederholt ausgesprochen, daß das Abstellen auf die Arbeitsfähigkeit eines Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten zwar dem Begriff der Invalidität nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG bzw der Berufsunfähigkeit nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG entspricht, nicht aber dem der geminderten Arbeitsfähigkeit im Sinne des Paragraph 253, d Absatz eins, Ziffer 4, ASVG. Im Falle der Klägerin ist - wie in den zitierten Vorentscheidungen - nicht ein Berufsschutz, sondern ein Tätigkeitsschutz (arg: "durch diese Tätigkeit" in der zuletzt zitierten Gesetzesstelle) ausschlaggebend.
In Stattgebung der von der Klägerin erhobenen Revision war daher das der Klage stattgebende Urteil des Erstgerichtes zur Gänze wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.
Anmerkung
E47558 10C02897European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00289.97S.0916.000Dokumentnummer
JJT_19970916_OGH0002_010OBS00289_97S0000_000