Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Floßmann, Dr.Adamovic, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1.) Sandra B*****, und 2.) Othmar B*****, beide vertreten durch Dr.Erwin Bajc und Dr.Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck/Mur, wegen Grundbuchseintragungen in der EZ ***** und *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 24. April 1997, GZ 3 R 67/97b, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird gemäß § 126 Abs 2 GBG mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird gemäß Paragraph 126, Absatz 2, GBG mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse gemäß § 33 Abs 1 lit d GBG iVm § 436 ABGB die Vorlage einer mit einer Rechtskraftbestätigung versehenen Einantwortungsurkunde bzw Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG voraus (SZ 5/114; SZ 25/15; vgl auch Hoyer in JBl 1994, 645 ff). Die Gerichtskundigkeit der Rechtskraft (etwa weil die Amtsbestätigung ohnehin vom selben Gericht stammt) reicht hiefür nicht aus (vgl SZ 5/114). Abgesehen davon, daß nur solche Tatsachen als amtsbekannt (notorisch) zu werten sind, die der Richter kennt, ohne erst in bestimmte Unterlagen Einsicht nehmen zu müssen (3 Ob 2122/96x = Jus Z 2101), ist der in § 269 ZPO niedergelegten Grundsatz, bei Gericht offenkundige Tatsachen bedürften keines Beweises, im Grundbuchsverfahren nicht oder nur in sehr eingeschränktem Umfang anwendbar (NZ 1990, 43/167; vgl Touaillon, Die grundbuchsrichterliche Kognition, JBl 1905, 505; 5 Ob 1063/94). So ordnet etwa § 87 Abs 1 GBG die Vorlage der Grundbuchsurkunden im Original selbst dann an, wenn sich bereits beglaubigte Abschriften in der Urkundensammlung befinden (vgl 5 Ob 62/97y mwN). Daß Verbücherungsgrundlagen einmal als ausreichend erkannt wurden, enthebt den Grundbuchs-Richter nicht von seiner Überprüfungspflicht bei weiteren Eintragungen.Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Litera d, GBG in Verbindung mit Paragraph 436, ABGB die Vorlage einer mit einer Rechtskraftbestätigung versehenen Einantwortungsurkunde bzw Amtsbestätigung nach Paragraph 178, AußStrG voraus (SZ 5/114; SZ 25/15; vergleiche auch Hoyer in JBl 1994, 645 ff). Die Gerichtskundigkeit der Rechtskraft (etwa weil die Amtsbestätigung ohnehin vom selben Gericht stammt) reicht hiefür nicht aus vergleiche SZ 5/114). Abgesehen davon, daß nur solche Tatsachen als amtsbekannt (notorisch) zu werten sind, die der Richter kennt, ohne erst in bestimmte Unterlagen Einsicht nehmen zu müssen (3 Ob 2122/96x = Jus Ziffer 2101,), ist der in Paragraph 269, ZPO niedergelegten Grundsatz, bei Gericht offenkundige Tatsachen bedürften keines Beweises, im Grundbuchsverfahren nicht oder nur in sehr eingeschränktem Umfang anwendbar (NZ 1990, 43/167; vergleiche Touaillon, Die grundbuchsrichterliche Kognition, JBl 1905, 505; 5 Ob 1063/94). So ordnet etwa Paragraph 87, Absatz eins, GBG die Vorlage der Grundbuchsurkunden im Original selbst dann an, wenn sich bereits beglaubigte Abschriften in der Urkundensammlung befinden vergleiche 5 Ob 62/97y mwN). Daß Verbücherungsgrundlagen einmal als ausreichend erkannt wurden, enthebt den Grundbuchs-Richter nicht von seiner Überprüfungspflicht bei weiteren Eintragungen.
Anmerkung
E47959 05A03247European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0050OB00324.97A.0916.000Dokumentnummer
JJT_19970916_OGH0002_0050OB00324_97A0000_000