Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Hellwagner (Vorsitzender), die Richer des Oberlandesgerichtes Dr. Mayrhofer und DDr. Huberger sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Martin Oedendorfer und Paul Handler (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei B***** B*****, ***** Wien, K*****, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vertreten durch Mag.Andrea Kronberger, Mag. Eva Liebscher, Mag. Silvia Windhopp, sämtliche 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, wegen Witwenpension, infolge Berufung der beklagten Partei wider das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 12.3.1997, 14 Cgs 221/96h-6, gemäß den §§ 2 ASGG, 492 Abs. 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Hellwagner (Vorsitzender), die Richer des Oberlandesgerichtes Dr. Mayrhofer und DDr. Huberger sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Martin Oedendorfer und Paul Handler (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei B***** B*****, ***** Wien, K*****, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vertreten durch Mag.Andrea Kronberger, Mag. Eva Liebscher, Mag. Silvia Windhopp, sämtliche 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, wegen Witwenpension, infolge Berufung der beklagten Partei wider das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 12.3.1997, 14 Cgs 221/96h-6, gemäß den Paragraphen 2, ASGG, 492 Absatz eins, ZPO in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird F o l g e gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß es lautet:
"Das Klagebegehren des Inhaltes, die beklagte Partei sei schuldig, der Klägerin eine Witwenpension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.10.1996 zu gewähren, wird abgewiesen."
Text
Entscheidungsgründe:
Die am *****1936 geborene Klägerin begehrt nach ihrem verstorbenen, geschiedenen Ehegatten K***** B*****, geboren am *****1931, verstorben am *****1996, die Zuerkennung einer Witwenpension gemäß § 136 GSVG, die mit Bescheid der beklagten Partei vom 6.12.1996 (Beilage ./A) abgelehnt worden ist.Die am *****1936 geborene Klägerin begehrt nach ihrem verstorbenen, geschiedenen Ehegatten K***** B*****, geboren am *****1931, verstorben am *****1996, die Zuerkennung einer Witwenpension gemäß Paragraph 136, GSVG, die mit Bescheid der beklagten Partei vom 6.12.1996 (Beilage ./A) abgelehnt worden ist.
Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil hat das Erstgericht der Klägerin die Witwenpension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.10.1996 gewährt.
Ausgegangen wurde von folgendem wesentlichen Sachverhalt:
Die von der Klägerin mit K***** B***** am ***** 1962 geschlossene Ehe (Familienbuchnummer ***** des Standesamtes Wien-*****) wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 28.5.1986, *****, rechtskräftig seit 15.9.1986 geschieden. Der verstorbene geschiedene Ehegatte der Klägerin bezog ab dem Stichtag 1.7.1995 eine vorzeitige Alterspension von rund S 17.000,-- netto monatlich.
Die Klägerin selbst bezieht eine Eigenpension in der Höhe von monatlich S 11.300,-- netto, wobei für die Wohnung monatliche Aufwendungen in der Höhe von rund S 6.000,-- erforderlich sind.
Ab Mai 1995 war der Verstorbene, der damals einen Oberschenkelhalsbruch erlitten hat, regelmäßig auf die Pflege durch die Klägerin angewiesen, ab diesem Zeitpunkt stellte er der Klägerin auch seine ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel zur Gänze zur Verfügung. Wenn auch die vorzitierte Scheidung aus dem Alleinverschulden des Ehegatten erfolgte, bestand ein Unterhaltstitel offensichtlich nicht, nach der Scheidung lebten die früheren Ehegatten weiterhin im gemeinsamen Haushalt, wobei die Klägerin die Haushaltsführung inne hatte. Die Einnahmen aus dem Installateurbetrieb des verstorbenen, geschiedenen Ehegatten wurden zwischen den Partnern geteilt, ab Mai 1995 gestaltete sich die finanzielle Gebarung dahin, daß einerseits der Pensionsnachzahlungsbetrag von S 77.568,10 der Klägerin ausgehändigt und von ihr verwaltet und verwendet wurde, andererseits wurde der Klägerin per Dauerauftrag vom Pensionskonto des geschiedenen Ehegatten ein Betrag von S 10.000,-- auf ein Sparkonto überwiesen. Im übrigen wurden ihr je nach Bedarf auch noch weitere Geldbeträge zur Verfügung gestellt.
In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahin, daß gemäß § 136 Abs. 4 GSVG die Voraussetzungen für die Gewährung einer Witwenpension vorlegen.In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahin, daß gemäß Paragraph 136, Absatz 4, GSVG die Voraussetzungen für die Gewährung einer Witwenpension vorlegen.
Dieses Urteil bekämpft die beklagte Partei mit ihrer fristgerechten Berufung, ON 7, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im klageabweisenden Sinn abzuändern.
Die klagende Partei hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist berechtigt.
Gemäß § 136 Abs. 4 GSVG gebührt eine Witwenpension auch der geschiedenen, nicht wieder verheirateten Ehegattin, wenn ihr der Versicherte im Zeitpunkt seines Todes Unterhalt zu leisten hatte, und zwarGemäß Paragraph 136, Absatz 4, GSVG gebührt eine Witwenpension auch der geschiedenen, nicht wieder verheirateten Ehegattin, wenn ihr der Versicherte im Zeitpunkt seines Todes Unterhalt zu leisten hatte, und zwar
a) aufgrund eines gerichtlichen Urteils,
b) aufgrund eines gerichtliches Vergleiches,
c) aufgrund einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangene vertragliche Verpflichtung oder
d) regelmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs ab einem Zeitpunkt nach Rechtskraft der Scheidung bis zu seinem Tod, mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat, beigetragen hat.
Diese letzte Möglichkeit (lit. d) wurde mit der 19. Novelle, BGBl. Nr. 336/1993, ergänzend vorgesehen.Diese letzte Möglichkeit (Litera d,) wurde mit der 19. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993,, ergänzend vorgesehen.
Hinsichtlich der Bemessung der Witwenpension unterscheidet § 145 GSVG Witwenpensionen nach § 136 Abs. 4 lit.a bis c (§ 145 Abs. 2 leg.cit.) und jene nach § 136 Abs. 4 lit. d GSVG (§ 145 Abs. 3 GSVG).Hinsichtlich der Bemessung der Witwenpension unterscheidet Paragraph 145, GSVG Witwenpensionen nach Paragraph 136, Absatz 4, Litera bis c (Paragraph 145, Absatz 2, leg.cit.) und jene nach Paragraph 136, Absatz 4, Litera d, GSVG (Paragraph 145, Absatz 3, GSVG).
Während § 145 Abs. 2 GSVG die Höhe der Witwenpension mit dem aufgewerteten Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag), vermindert um allfällige Witwenrenten, begrenzt, sieht Abs. 3 dieser Bestimmung für die Witwenpensionen nach § 136 Abs. 4 lit. d GSVG den tatsächlich während der letzten drei Jahre vor dem Tod geleisteten durchschnittlichen monatlichen Unterhalt als Obergrenze, ebenfalls vermindert um allfällige Witwenrenten, vor. In beiden Fällen ist festgelegt, daß Änderungen innerhalb des letzten Jahres vor dem Tod unbeachtlich sind.Während Paragraph 145, Absatz 2, GSVG die Höhe der Witwenpension mit dem aufgewerteten Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag), vermindert um allfällige Witwenrenten, begrenzt, sieht Absatz 3, dieser Bestimmung für die Witwenpensionen nach Paragraph 136, Absatz 4, Litera d, GSVG den tatsächlich während der letzten drei Jahre vor dem Tod geleisteten durchschnittlichen monatlichen Unterhalt als Obergrenze, ebenfalls vermindert um allfällige Witwenrenten, vor. In beiden Fällen ist festgelegt, daß Änderungen innerhalb des letzten Jahres vor dem Tod unbeachtlich sind.
Als wesentliche Grundlage für die vor dieser Novelle bestehende Rechtslage, wonach eine Witwenpension nur dann zugesprochen werden konnte, wenn einer der taxativ aufgezählten Rechtstitel vorlag und ein bloßer auf das Ehegesetz gegründeter Unterhaltsanspruch nicht ausreichte (vgl. SSV-NF 1/63), war die Annahme, daß andernfalls einer mißbräuchlichen Geltendmachung von Pensionsansprüchen durch wahrheitswidrige oder nur schwer widerlegbare Behauptungen des Bestehens einer Unterhaltsvereinbarung vorgebeugt werden könnte (SVSlg. 30.699).Als wesentliche Grundlage für die vor dieser Novelle bestehende Rechtslage, wonach eine Witwenpension nur dann zugesprochen werden konnte, wenn einer der taxativ aufgezählten Rechtstitel vorlag und ein bloßer auf das Ehegesetz gegründeter Unterhaltsanspruch nicht ausreichte vergleiche SSV-NF 1/63), war die Annahme, daß andernfalls einer mißbräuchlichen Geltendmachung von Pensionsansprüchen durch wahrheitswidrige oder nur schwer widerlegbare Behauptungen des Bestehens einer Unterhaltsvereinbarung vorgebeugt werden könnte (SVSlg. 30.699).
Grund für die Ergänzung des § 258 Abs. 4 ASVG und § 136 Abs. 4 GSVG war die Annahme des Gesetzgebers, daß auch bei vertraglichen Unterhaltsvereinbarungen es vielfach unumgänglich erscheine, über das bloße Vorliegen eines Unterhaltstitels hinaus zu prüfen, ob eine Leistung allein unter dem Titel des Unterhaltes versprochen wurde oder zum Teil freiwillig erfolgte (vgl. RV 933 BeilNR. 18.GP). Im Zusammenhang mit der nunmehr neu vorgesehenen lit. d wurde ausgeführt, daß die Zahlungen zur Deckung eines Unterhaltsbedarfs tatsächlich geleistet sein mußten und dann, wenn ein solcher Bedarf nicht zu ermitteln sei, der Anspruch auf eine Witwenpension eben nicht bestehe (vgl. OLG Wien vom 24.11.1995, 9 Rs 129/95).Grund für die Ergänzung des Paragraph 258, Absatz 4, ASVG und Paragraph 136, Absatz 4, GSVG war die Annahme des Gesetzgebers, daß auch bei vertraglichen Unterhaltsvereinbarungen es vielfach unumgänglich erscheine, über das bloße Vorliegen eines Unterhaltstitels hinaus zu prüfen, ob eine Leistung allein unter dem Titel des Unterhaltes versprochen wurde oder zum Teil freiwillig erfolgte vergleiche RV 933 BeilNR. 18.GP). Im Zusammenhang mit der nunmehr neu vorgesehenen Litera d, wurde ausgeführt, daß die Zahlungen zur Deckung eines Unterhaltsbedarfs tatsächlich geleistet sein mußten und dann, wenn ein solcher Bedarf nicht zu ermitteln sei, der Anspruch auf eine Witwenpension eben nicht bestehe vergleiche OLG Wien vom 24.11.1995, 9 Rs 129/95).
Im vorliegenden Fall stützt sich die Berufung der beklagten Partei darauf, daß der Unterhalt "zur Deckung des Unterhaltsbedarfes" geleistet werden mußte, dies sei vom Erstgericht nicht beachtet worden, weil der verstorbene geschiedene Ehegatte eine Nettopension von rund S 17.000,-- erhalten habe, während die Klägerin eine Eigenpension von rund S 11.300,-- netto bekommen habe, sodaß nach den judikaturkonformen Unterhaltsberechnungskriterien ein Unterhalt der Klägerin rechnerisch nicht mehr zustünde.
§ 136 Abs. 4 lit. d GSVG sieht ausdrücklich vor, daß die Zahlungen "zur Deckung des Unterhaltsbedarfs" erfolgen mußten. Als Unterhaltsbedarf kann nicht jeder Bedarf nach Befriedigung von Lebensbedürfnissen verstanden werden. Die Unterhaltsbemessung erfolgt "stufenweise", zunächst ist der Bedarf des/der Berechtigten festzustellen, sodann die Leistungsfähigkeit des/der Unterhaltspflichtigen zu ermitteln. Beide Komponenten ergeben sich jeweils aus der Relation zwischen den zur Verfügung stehenden Mitteln einerseits (Erträgnisse aus Vermögen und Arbeit) und den konkreten Bedürfnissen andererseits (Klang/Schwind, I/12, 872). Ausgehend vom Lebensstandard während der Ehe müssen also die Bedürfnisse und die Vermögens- und Einkommensverhältnisse beider Ehegatten zueinander in Beziehung gesetzt werden (vgl. EFSlg. 18.278, 20.528 u.a.; Zankl in Schwimann, ABGB2 Rz 10 zu § 66 EheG). Der nach den Lebensverhältnissen der (vormaligen) Ehegattin angemessene Unterhalt ergibt sich sodann aus den wirtschaftlich ausgewogenen Beziehungen zwischen den durch den Lebensstandard der Ehegattin bedingten Bedürfnisse und ihren Vermögens- und Einkommensverhältnissen (EFSlg.Paragraph 136, Absatz 4, Litera d, GSVG sieht ausdrücklich vor, daß die Zahlungen "zur Deckung des Unterhaltsbedarfs" erfolgen mußten. Als Unterhaltsbedarf kann nicht jeder Bedarf nach Befriedigung von Lebensbedürfnissen verstanden werden. Die Unterhaltsbemessung erfolgt "stufenweise", zunächst ist der Bedarf des/der Berechtigten festzustellen, sodann die Leistungsfähigkeit des/der Unterhaltspflichtigen zu ermitteln. Beide Komponenten ergeben sich jeweils aus der Relation zwischen den zur Verfügung stehenden Mitteln einerseits (Erträgnisse aus Vermögen und Arbeit) und den konkreten Bedürfnissen andererseits (Klang/Schwind, I/12, 872). Ausgehend vom Lebensstandard während der Ehe müssen also die Bedürfnisse und die Vermögens- und Einkommensverhältnisse beider Ehegatten zueinander in Beziehung gesetzt werden vergleiche EFSlg. 18.278, 20.528 u.a.; Zankl in Schwimann, ABGB2 Rz 10 zu Paragraph 66, EheG). Der nach den Lebensverhältnissen der (vormaligen) Ehegattin angemessene Unterhalt ergibt sich sodann aus den wirtschaftlich ausgewogenen Beziehungen zwischen den durch den Lebensstandard der Ehegattin bedingten Bedürfnisse und ihren Vermögens- und Einkommensverhältnissen (EFSlg.
27.496 u.a.; Klang/Schwind, aaO, 871). Diese Zweistufigkeit der Unterhaltsbemessung sowohl unter Berücksichtigung des Bedarfes als auch der Leistungsfähigkeit ist auch danach zu beurteilen, was nach den Lebensverhältnissen der (vormaligen) Ehegattin angemessen gewesen ist, wobei die Grundsätze des § 94 ABGB (vgl. EFSlg. 63.509 u.a.), also jene Verhältnisse heranzuziehen sind, in denen die geschiedenen Ehegatten während der Ehe vor dem Zeitpunkt der Scheidung gelebt haben. Der Unterhaltsberechtigte nimmt also grundsätzlich nach Maßgabe der "clausula rebus sic stantibus" auch nach der Scheidung (Pichler in Rummel, ABGB2, § 66 EheG, Rz 1) am wirtschaftlichen Aufstieg und Niedergang des Unterhaltspflichtigen teil (Klang/Schwind, aaO) und partizipiert damit gewissermaßen auch an dessen Lebensstandard (EFSlg. 46.266, 51.676 u.v.a.; einschränkend Feil/Holeschofsky 14).27.496 u.a.; Klang/Schwind, aaO, 871). Diese Zweistufigkeit der Unterhaltsbemessung sowohl unter Berücksichtigung des Bedarfes als auch der Leistungsfähigkeit ist auch danach zu beurteilen, was nach den Lebensverhältnissen der (vormaligen) Ehegattin angemessen gewesen ist, wobei die Grundsätze des Paragraph 94, ABGB vergleiche EFSlg. 63.509 u.a.), also jene Verhältnisse heranzuziehen sind, in denen die geschiedenen Ehegatten während der Ehe vor dem Zeitpunkt der Scheidung gelebt haben. Der Unterhaltsberechtigte nimmt also grundsätzlich nach Maßgabe der "clausula rebus sic stantibus" auch nach der Scheidung (Pichler in Rummel, ABGB2, Paragraph 66, EheG, Rz 1) am wirtschaftlichen Aufstieg und Niedergang des Unterhaltspflichtigen teil (Klang/Schwind, aaO) und partizipiert damit gewissermaßen auch an dessen Lebensstandard (EFSlg. 46.266, 51.676 u.v.a.; einschränkend Feil/Holeschofsky 14).
In der Rechtsprechung haben sich Prozentsätze, vom Einkommen der Unterhaltsberechtigten bzw. -verpflichteten herausgebildet, wonach die Unterhaltsbemessung zwar nicht mathematisch exakt aber im Sinne von Richtwerten ermittelt werden kann. Die Unterhaltsbemessung bleibt demnach ein individueller Vollzugsakt (WR 1985/107) und hängt nicht ausschließlich vom Geldbezug, sondern von der Gesamtsituation der konkreten Parteien ab (EFSlg. 54.490).
Hat der Unterhaltspflichtige keine weiteren Sorgepflichten, so wird im allgemeinen ein Unterhaltsbetrag im Ausmaß von 40 % des gemeinsamen Einkommens abzüglich des Eigeneinkommens des Unterhaltsberechtigten zugesprochen (EFSlg. 34.088, 41.327, 43.740, 48.873, 54.502, 69.292, 72.377; SZ 64/135 [krit.Lackner, RZ 1992,62]; ÖA 1992,159). Das Einkommen des Unterhaltsberechtigten wird aber dann außer Betracht gelassen, sodaß die 33%-Regel zum Tragen kommt, wenn es im Verhältnis zum Einkommen des Unterhaltspflichtigen so gering ist, daß dieser mehr zu zahlen hätte, als ohne Einkommen des Unterhaltsberechtigten. Im vorliegenden Fall beträgt allerdings das Eigeneinkommen der Klägerin rund 66,5 % des Einkommens des Unterhaltspflichtigen, sodaß nach der dargestellten 40%-Regel ein Unterhalt zugunsten der Klägerin nicht mehr zu ermitteln ist. Es kann nun dahingestellt bleiben, inwieweit diese Einschränkung auch bei dem bei lit. a bis c des § 136 Abs. 4 GSVG zustehenden Witwenpensionen zu beachten ist, weil diese sich von den Voraussetzungen her und auch von der Berechnung unterscheiden. Würde man - so wie die Klägerin - bei der Beurteilung der Zahlungen nur darauf abstellen, ob sie der Befriedigung von laufenden Lebensbedürfnissen des Leistungsempfängers dienten oder nicht, so wäre dem offensichtlichen Sinn, eine Überprüfbarkeit des Zwecks der Zahlungen zu erleichtern, nicht mehr entsprochen. Im Ergebnis würde dies nämlich dazu führen, daß selbst der geschiedene Ehegatte, der ein wesentlich höheres Einkommen als der verstorbene Versicherte hatte, dann immer noch einen Anspruch auf Witwenpension geltend machen könnte, wenn er nur nachweisen könnte, daß ihm der verstorbene Versicherte, aus welchen Motiven immer, einen Betrag zu den - vielleicht außergewöhnlich hohen - Lebenserhaltungskosten leistete. Davon kann allerdings im Hinblick auf die dargestellten grundsätzlichen Bedenken des historischen Gesetzgebers nicht ausgegangen werden und dies würde auch den Intensionen der Gesetzesreform widersprechen. Die Formulierung im Gesetz stellt daher als rechtsbegründenden Tatbestand eindeutig darauf ab, daß im Zeitpunkt des Todes ein Anspruch auf Unterhalt bestanden hat. Wenn auch Unterhaltszahlungen nach § 1418 ABGB regelmäßig monatlich im vorhinein zu bezahlende Beträge darstellen, praktisch aber Unterhaltszahlungen nicht immer mit der gebotenen Regelmäßigkeit, sondern auch ohne Beeinträchtigung ihres Unterhaltscharakters in wechselnder Höhe bezahlt werden können, müssen die Zahlungen dennoch zur Deckung des Unterhaltsbedarfs tatsächlich geleistet worden sein. Wenn also trotz regelmäßiger Erbringung der Leistung ein entsprechender Bedarf nicht behauptet wurde bzw. der Anspruch auf Unterhalt nicht bestanden hat, besteht der Versorgungsanspruch nicht.Hat der Unterhaltspflichtige keine weiteren Sorgepflichten, so wird im allgemeinen ein Unterhaltsbetrag im Ausmaß von 40 % des gemeinsamen Einkommens abzüglich des Eigeneinkommens des Unterhaltsberechtigten zugesprochen (EFSlg. 34.088, 41.327, 43.740, 48.873, 54.502, 69.292, 72.377; SZ 64/135 [krit.Lackner, RZ 1992,62]; ÖA 1992,159). Das Einkommen des Unterhaltsberechtigten wird aber dann außer Betracht gelassen, sodaß die 33%-Regel zum Tragen kommt, wenn es im Verhältnis zum Einkommen des Unterhaltspflichtigen so gering ist, daß dieser mehr zu zahlen hätte, als ohne Einkommen des Unterhaltsberechtigten. Im vorliegenden Fall beträgt allerdings das Eigeneinkommen der Klägerin rund 66,5 % des Einkommens des Unterhaltspflichtigen, sodaß nach der dargestellten 40%-Regel ein Unterhalt zugunsten der Klägerin nicht mehr zu ermitteln ist. Es kann nun dahingestellt bleiben, inwieweit diese Einschränkung auch bei dem bei Litera a bis c des Paragraph 136, Absatz 4, GSVG zustehenden Witwenpensionen zu beachten ist, weil diese sich von den Voraussetzungen her und auch von der Berechnung unterscheiden. Würde man - so wie die Klägerin - bei der Beurteilung der Zahlungen nur darauf abstellen, ob sie der Befriedigung von laufenden Lebensbedürfnissen des Leistungsempfängers dienten oder nicht, so wäre dem offensichtlichen Sinn, eine Überprüfbarkeit des Zwecks der Zahlungen zu erleichtern, nicht mehr entsprochen. Im Ergebnis würde dies nämlich dazu führen, daß selbst der geschiedene Ehegatte, der ein wesentlich höheres Einkommen als der verstorbene Versicherte hatte, dann immer noch einen Anspruch auf Witwenpension geltend machen könnte, wenn er nur nachweisen könnte, daß ihm der verstorbene Versicherte, aus welchen Motiven immer, einen Betrag zu den - vielleicht außergewöhnlich hohen - Lebenserhaltungskosten leistete. Davon kann allerdings im Hinblick auf die dargestellten grundsätzlichen Bedenken des historischen Gesetzgebers nicht ausgegangen werden und dies würde auch den Intensionen der Gesetzesreform widersprechen. Die Formulierung im Gesetz stellt daher als rechtsbegründenden Tatbestand eindeutig darauf ab, daß im Zeitpunkt des Todes ein Anspruch auf Unterhalt bestanden hat. Wenn auch Unterhaltszahlungen nach Paragraph 1418, ABGB regelmäßig monatlich im vorhinein zu bezahlende Beträge darstellen, praktisch aber Unterhaltszahlungen nicht immer mit der gebotenen Regelmäßigkeit, sondern auch ohne Beeinträchtigung ihres Unterhaltscharakters in wechselnder Höhe bezahlt werden können, müssen die Zahlungen dennoch zur Deckung des Unterhaltsbedarfs tatsächlich geleistet worden sein. Wenn also trotz regelmäßiger Erbringung der Leistung ein entsprechender Bedarf nicht behauptet wurde bzw. der Anspruch auf Unterhalt nicht bestanden hat, besteht der Versorgungsanspruch nicht.
Es war daher in Abänderung der angefochtenen Entscheidung das Klagebegehren abzuweisen.
Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil Kosten nicht verzeichnet wurden.
Ein Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision ist entbehrlich, weil ein privilegierter Fall gemäß § 46 Abs. 3 Z. 3 ASGG vorliegt.Ein Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision ist entbehrlich, weil ein privilegierter Fall gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG vorliegt.
Oberlandesgericht Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
Anmerkung
EW00255 07S01797European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1997:0070RS00179.97P.0917.000Dokumentnummer
JJT_19970917_OLG0009_0070RS00179_97P0000_000