Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei Dr.Johannes P*****, wider die verpflichteten Parteien 1. Mag. Johanna Abel-Winkler, Rechtsanwältin in Wien, als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der M*****, und 2. Alois M*****, wegen S 467.963,49 infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 27.März 1997, GZ 46 R 278/97s-5, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der auch in keiner Weise durch Belege aus Judikatur oder Rechtslehre belegten Behauptung des betreibenden Gläubigers, der selbst Rechtsanwalt ist, steht die angefochtene Entscheidung im Einklang mit der nahezu einhelligen Rechtsprechung und Lehre.
Demnach liegt kein Verstoß gegen das Neuerungsverbot vor, wenn das Rekursgericht bei Erledigung eines Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung Umstände berücksichtigt, die schon das Erstgericht von Amts wegen beachten hätte müssen (Holzhammer ZwangsvollstreckungsR 138). Die mit dem Anschlag des Konkursediktes an der Gerichtstafel eintretende Wirksamkeit der Konkurseröffnung (durch ein inländisches Gericht) ist eine von diesem Zeitpunkt an gerichtsbekannte Tatsache (NRsp 1988/264; 3 Ob 87/88; SZ 66/171), welche von wegen zu beachten ist (EvBl 1975/368 uva). Dies gilt auch für das Rekursgericht (3 Ob 101/69 entgegen der vereinzelt gebliebenen E 3 Ob 72/86). Die Geltendmachung dieser Tatsache durch die vorher am Verfahren nicht beteiligte Masseverwalterin verstieß somit nicht gegen das auch im Rekursverfahren geltende Neuerungsverbot (Heller/Berger/Stix mit heute überholter Beschränkung auf Fälle, in denen die Unkenntnis des Erstgerichtes nicht wegen der örtlichen Entfernung unvermeidbar war; zum Grundbuchsverf 5 Ob 63/95 = NZ 1996, 91 und 5 Ob 1003/96 = ZIK 1996, 207; EvBl 1989/70).
Unerfindlich bleibt nach dem Vorbringen im Revisionsrekurs, inwieweit die Frage, ob bereits die Vollstreckbarkeitsbestätigung des Titelgerichtes "nichtig" war, für die angefochtene Entscheidung von Belang sein sollte.
Anmerkung
E47586 03A02267European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0030OB00226.97Z.0917.000Dokumentnummer
JJT_19970917_OGH0002_0030OB00226_97Z0000_000