TE OGH 1997/9/18 8ObA269/97k

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Veröffentlicht am 18.09.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rohrer und Dr.Adamovic sowie durch die fachkundigen Laienrichter Mag.Waltraud Bauer und Mag.Karl Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ranko T*****, Verkaufsberater, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Rumpl, Rechtsanwalt in Mödling, wider die beklagte Partei M***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Wukoschitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 50.495,73 S brutto sA (Revisionsinteresse 49.639,97 S sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2.Juni 1997, GZ 9 Ra 130/97x-41, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 31.Oktober 1996, GZ 24 Cga 168/94i-36, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.058,88 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 676,48 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Begründung der Berufungsentscheidung, der Kläger habe sich durch das Nachmachen des Handzeichens eines Vorgesetzten auf einem Rechnungsbeleg vertrauensunwürdig im Sinne des § 27 Z 1 dritter Tatbestand AngG gemacht, ist zutreffend (§ 48 ASGG).Die Begründung der Berufungsentscheidung, der Kläger habe sich durch das Nachmachen des Handzeichens eines Vorgesetzten auf einem Rechnungsbeleg vertrauensunwürdig im Sinne des Paragraph 27, Ziffer eins, dritter Tatbestand AngG gemacht, ist zutreffend (Paragraph 48, ASGG).

Den Revisionsausführungen ist entgegenzuhalten:

Soweit der Kläger unerwähnt läßt, daß er knapp vor Ausstellung des Rechnungsbeleges auf die Wichtigkeit der ordnungsgemäßen Ausstellung wegen der Zurechenbarkeit der Genehmigung eines von der üblichen Routine abweichenden Vorganges hingewiesen wurde, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Die Ungeduld mehrerer vor der Kasse wartenden Kunden rechtfertigt nicht die "Beschleunigung" durch Ausstellen eines weiteren Beleges mit einem verfälschten Handzeichen, auch wenn ein anderer Vorgesetzter die Genehmigung zu diesem Vorgang erteilte und gerade nicht erreichbar war. Das Berufungsgericht hat insoweit zutreffend auf die besondere Wichtigkeit der Zuordnung von Genehmigungen von Preisnachlässen im Einzelfall hingewiesen. Wenn es nur um die "Beschleunigung" eines Abrechnungsvorganges gegangen wäre, hätte sich der Kläger der Kassiererin gegenüber auf die Genehmigung des gerade nicht erreichbaren Vorgesetzten berufen können; keinesfalls entschuldigte dies die Verfälschung des Handzeichens eines anderen Vorgesetzten, der mit dieser Angelegenheit gar nicht befaßt war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E47716 08B02697

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:008OBA00269.97K.0918.000

Dokumentnummer

JJT_19970918_OGH0002_008OBA00269_97K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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