TE OGH 1997/9/18 8ObS275/97t

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Veröffentlicht am 18.09.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rohrer und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Waltraud Bauer und Mag.Karl Dirschmied als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Karl M*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Erwin Bajc und Dr.Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck a.d. Mur, wider die beklagte Partei Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Steiermark, Graz, Babenbergerstraße 35, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Insolvenz-Ausfallgeld (S 521.642,80 sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.Mai 1997, GZ 8 Rs 75/97d-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 2.Dezember 1996, GZ 23 Cgs 329/95k-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit S 21.433,43 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 3.572,24 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Begründung der Berufungsentscheidung, die Ansprüche des Klägers aus der Angestelltentätigkeit im später insolvent gewordenen Betrieb seiner Ehefrau seien nicht ausgeschlossen, ist zutreffend (§ 48 ASGG).Die Begründung der Berufungsentscheidung, die Ansprüche des Klägers aus der Angestelltentätigkeit im später insolvent gewordenen Betrieb seiner Ehefrau seien nicht ausgeschlossen, ist zutreffend (Paragraph 48, ASGG).

Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:

Die Revision ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, soweit sie nicht von den Feststellungen, die für die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers in typologischer Gesamtwürdigung sprechen (unter anderem auch für das Element der persönlichen Abhängigkeit bzw Eingliederung in den Betrieb), ausgeht. Gerade am "Fremdvergleich" im Sinne des EStG (Arbeitsverhältnisse zwischen Ehepartnern werden steuerlich nur anerkannt, wenn eine Entlohnung stattfindet, wie sie bei anderen Arbeitnehmern üblich ist; vgl VwGH vom 15.12.1992, 89/14/0155 und vom 15.3.1995, 92/13/0271 zu § 4 Abs 4 EStG) gemessen, bestehen keine Bedenken gegen die rechtliche Beurteilung, der Kläger sei aufgrund eines Arbeitsverhältnisses und nicht aus familienhafter Mitarbeit tätig geworden. Daran ändert nichts, daß der Kläger von anderen Arbeitnehmern als "Chef" (etwa im Sinne eines Putativ-Arbeitgebers) angesehen wurde, zumal die beklagte Partei sich nicht auf den Ausschluß des Klägers als leitender Angestellter im Sinne des § 1 Abs 6 Z 3 IESG bezieht (abgesehen davon, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers am 30.9.1991, lange vor dem im § 17 a Abs 6 IESG genannten Zeitpunkt, endete).Die Revision ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, soweit sie nicht von den Feststellungen, die für die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers in typologischer Gesamtwürdigung sprechen (unter anderem auch für das Element der persönlichen Abhängigkeit bzw Eingliederung in den Betrieb), ausgeht. Gerade am "Fremdvergleich" im Sinne des EStG (Arbeitsverhältnisse zwischen Ehepartnern werden steuerlich nur anerkannt, wenn eine Entlohnung stattfindet, wie sie bei anderen Arbeitnehmern üblich ist; vergleiche VwGH vom 15.12.1992, 89/14/0155 und vom 15.3.1995, 92/13/0271 zu Paragraph 4, Absatz 4, EStG) gemessen, bestehen keine Bedenken gegen die rechtliche Beurteilung, der Kläger sei aufgrund eines Arbeitsverhältnisses und nicht aus familienhafter Mitarbeit tätig geworden. Daran ändert nichts, daß der Kläger von anderen Arbeitnehmern als "Chef" (etwa im Sinne eines Putativ-Arbeitgebers) angesehen wurde, zumal die beklagte Partei sich nicht auf den Ausschluß des Klägers als leitender Angestellter im Sinne des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 3, IESG bezieht (abgesehen davon, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers am 30.9.1991, lange vor dem im Paragraph 17, a Absatz 6, IESG genannten Zeitpunkt, endete).

Das im Falle der familienhaften Mitarbeit bzw von Arbeitsverhältnissen mit Familienangehörigen verdächtige "Stehenlassen" von fälligem Entgelt, wodurch eine Überwälzung des Finanzierungsrisikos des Arbeitgebers auf den Insolvenz-Ausfallgeldfonds bewirkt werden könnte, kann im Falle des Klägers, dessen Arbeitsverhältnis fast vier Jahre vor der Konkurseröffnung endete, ausgeschlossen werden. Ein Austritt ist zwar wegen der rückständigen laufenden Entgelte sinnvoll, nicht aber bei Verzug mit der Zahlung einer Abfertigung. Das Anerkenntnis der Forderungen des Klägers durch seine Ehefrau erscheint nicht bedenklich, da es sich dabei lediglich um ein deklaratives Anerkenntnis im Sinne des § 1497 ABGB handelte. Die von kreditgewährenden Banken häufig gewünschte Verbreiterung der Haftungsgrundlage durch die Übernahme einer Bürgschaft durch den Ehegatten des Unternehmers ist vielfach üblich und erweckt nicht den Eindruck eines Umgehungsgeschäftes.Das im Falle der familienhaften Mitarbeit bzw von Arbeitsverhältnissen mit Familienangehörigen verdächtige "Stehenlassen" von fälligem Entgelt, wodurch eine Überwälzung des Finanzierungsrisikos des Arbeitgebers auf den Insolvenz-Ausfallgeldfonds bewirkt werden könnte, kann im Falle des Klägers, dessen Arbeitsverhältnis fast vier Jahre vor der Konkurseröffnung endete, ausgeschlossen werden. Ein Austritt ist zwar wegen der rückständigen laufenden Entgelte sinnvoll, nicht aber bei Verzug mit der Zahlung einer Abfertigung. Das Anerkenntnis der Forderungen des Klägers durch seine Ehefrau erscheint nicht bedenklich, da es sich dabei lediglich um ein deklaratives Anerkenntnis im Sinne des Paragraph 1497, ABGB handelte. Die von kreditgewährenden Banken häufig gewünschte Verbreiterung der Haftungsgrundlage durch die Übernahme einer Bürgschaft durch den Ehegatten des Unternehmers ist vielfach üblich und erweckt nicht den Eindruck eines Umgehungsgeschäftes.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG iVm § 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO.

Anmerkung

E47326 08C02757

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:008OBS00275.97T.0918.000

Dokumentnummer

JJT_19970918_OGH0002_008OBS00275_97T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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