TE OGH 1997/9/18 8ObA157/97i

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Veröffentlicht am 18.09.1997
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rohrer und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Waltraud Bauer und Mag.Karl Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr.Rainer F*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Blaschitz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Bernhard Hainz, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 28.390,-- sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.Februar 1997, GZ 10 Ra 349/96h-16, in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 28.Juli 1997, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 17.Juni 1996, GZ 29 Cga 74/96f-9, bestätigt worden ist, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.058,88 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 676,48 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht im Ergänzungsbeschluß vom 28.7.1997 genannten Grund, die Auslegung des Pensionsstatutes der beklagten Partei - ein gerichtsbekanntes supranationales Unternehmen mit einer großen Zahl von Mitarbeitern auch der österreichischen Konzerntochter - sei für eine große Anzahl (ehemaliger) Arbeitnehmer der beklagten Partei von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG, zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht im Ergänzungsbeschluß vom 28.7.1997 genannten Grund, die Auslegung des Pensionsstatutes der beklagten Partei - ein gerichtsbekanntes supranationales Unternehmen mit einer großen Zahl von Mitarbeitern auch der österreichischen Konzerntochter - sei für eine große Anzahl (ehemaliger) Arbeitnehmer der beklagten Partei von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG, zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

Der Kläger vereinbarte mit der beklagten Partei die einvernehmliche Auflösung seines Arbeitsverhältnisses mit 31.3.1992. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 6.10.1995 erhielt er ab 1.5.1995 eine Berufsunfähigkeitspension zuerkannt. Die ihm nach dem Pensionsstatut der beklagten Partei (idF vom 30.6.1990) gebührende Invaliditätspension (§ 6 des Pensionsstatuts) wurde vereinbarungsgemäß durch Zahlung eines Abfindungsbetrages (von S 946.016,-- netto) abgegolten.Der Kläger vereinbarte mit der beklagten Partei die einvernehmliche Auflösung seines Arbeitsverhältnisses mit 31.3.1992. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 6.10.1995 erhielt er ab 1.5.1995 eine Berufsunfähigkeitspension zuerkannt. Die ihm nach dem Pensionsstatut der beklagten Partei in der Fassung vom 30.6.1990) gebührende Invaliditätspension (Paragraph 6, des Pensionsstatuts) wurde vereinbarungsgemäß durch Zahlung eines Abfindungsbetrages (von S 946.016,-- netto) abgegolten.

Für die (vertragliche) Invaliditätspension ist unter anderem notwendige Voraussetzung die Zahlung einer Berufsunfähigkeitspension (§ 6 Abs 2 des Pensionsstatutes).Für die (vertragliche) Invaliditätspension ist unter anderem notwendige Voraussetzung die Zahlung einer Berufsunfähigkeitspension (Paragraph 6, Absatz 2, des Pensionsstatutes).

§ 13 Anfall und Erlöschen sowie Ruhen, Einstellung und Kürzung eines Pensionsanspruches lautet (auszugsweise):Paragraph 13, Anfall und Erlöschen sowie Ruhen, Einstellung und Kürzung eines Pensionsanspruches lautet (auszugsweise):

(1) Eine Dienstnehmerpension fällt mit dem auf den Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses infolge Erreichung der Altersgrenze, infolge der Gewährung der Frühpension oder infolge einer Berufsunfähigkeit bzw Invalidität folgenden Tag, eine Hinterbliebenenpension mit dem auf den Sterbemonat folgenden Monatsersten an.

(2) Jede Pensionszahlung ruht solange und insoweit, als Zahlungen für Zeiträume, die nach dem Pensionsanfall liegen, von C***** aus dem Dienstverhältnis geleistet werden und mindestens gleich hoch sind als die, welche nach diesem Statut gebühren. Insbesondere ruht jede Pensionszahlung für einen Zeitraum, der der Berechnung einer Abfertigung zugrunde liegt und der sich bei Ableben im aktiven Dienstverhältnis nicht reduziert.

Vereinbarungsgemäß (laut dem vom Kläger angenommenen Aufhebungsanbot vom 5.7.1991) ist die unverfallbare Anwartschaft mit 6 % bis zum Leistungsanfall zu verzinsen.

Die Begründung der Berufungsentscheidung, die vereinbarte Verzinsung gebühre dem Kläger lediglich bis zum 1.5.1995 ("Anfall der Leistung"), nicht aber - wie von ihm begehrt - überdies für den Zeitraum 1.5.1995 bis zum Zahlungstag der Abfindung (2.11.1995), ist zutreffend (§ 48 ASGG).Die Begründung der Berufungsentscheidung, die vereinbarte Verzinsung gebühre dem Kläger lediglich bis zum 1.5.1995 ("Anfall der Leistung"), nicht aber - wie von ihm begehrt - überdies für den Zeitraum 1.5.1995 bis zum Zahlungstag der Abfindung (2.11.1995), ist zutreffend (Paragraph 48, ASGG).

Den Revisionsausführungen ist zu erwidern:

Der Eintritt des Leistungsfalles (§ 11 Abs 5 des Pensionsstatutes) bzw der "Anfall" gemäß § 13 Abs 1 Pensionsstatut (im Zusammenhalt mit der Vereinbarung der Abfindung) ist im Sinne des § 86 ASVG als das Entstehen des Anspruches (§ 85 ASVG) zu verstehen. Der Systemzusammenhang des Pensionsstatuts, in dem häufig auf das ASVG verwiesen wird, bedeutet, daß die gebrauchten Begriffe im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen der Pensionsversicherung auszulegen sind; dies rechtfertigt das Auslegungsergebnis, die dem Kläger gebührende Leistung sei mit 1.5.1995 angefallen (zu diesem Stichtag wurde ihm auch die Berufsunfähigkeitspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zuerkannt). Der Leistungsanfall des Abfindungsbetrages wird durch § 11 Abs 5 Pensionsstatut nicht etwa bis zum Zahlungstag verlegt, denn diese Bestimmung regelt lediglich die Höhe der Dienstnehmerpension, wobei § 6 Abs 1 b des Pensionsstatuts erneut auf das Vorliegen der durch den Bescheid der Pensionsversicherung festgestellten Leistungsvoraussetzung gemäß § 273 ASVG verweist. Dadurch wird die Auslegung, der Leistungsanfall gemäß § 13 Pensionsstatut sei im Sinne des § 86 ASVG zu verstehen, bestätigt. Verzug der beklagten Partei als Rechtsgrund für das Zinsenbegehren scheidet, wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat, aus, weil die beklagte Partei dem im Oktober 1995 erhobenen Begehren des Klägers auf Abfindung seines Pensionsanspruches innerhalb angemessener Frist entsprochen hat.Der Eintritt des Leistungsfalles (Paragraph 11, Absatz 5, des Pensionsstatutes) bzw der "Anfall" gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Pensionsstatut (im Zusammenhalt mit der Vereinbarung der Abfindung) ist im Sinne des Paragraph 86, ASVG als das Entstehen des Anspruches (Paragraph 85, ASVG) zu verstehen. Der Systemzusammenhang des Pensionsstatuts, in dem häufig auf das ASVG verwiesen wird, bedeutet, daß die gebrauchten Begriffe im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen der Pensionsversicherung auszulegen sind; dies rechtfertigt das Auslegungsergebnis, die dem Kläger gebührende Leistung sei mit 1.5.1995 angefallen (zu diesem Stichtag wurde ihm auch die Berufsunfähigkeitspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zuerkannt). Der Leistungsanfall des Abfindungsbetrages wird durch Paragraph 11, Absatz 5, Pensionsstatut nicht etwa bis zum Zahlungstag verlegt, denn diese Bestimmung regelt lediglich die Höhe der Dienstnehmerpension, wobei Paragraph 6, Absatz eins, b des Pensionsstatuts erneut auf das Vorliegen der durch den Bescheid der Pensionsversicherung festgestellten Leistungsvoraussetzung gemäß Paragraph 273, ASVG verweist. Dadurch wird die Auslegung, der Leistungsanfall gemäß Paragraph 13, Pensionsstatut sei im Sinne des Paragraph 86, ASVG zu verstehen, bestätigt. Verzug der beklagten Partei als Rechtsgrund für das Zinsenbegehren scheidet, wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat, aus, weil die beklagte Partei dem im Oktober 1995 erhobenen Begehren des Klägers auf Abfindung seines Pensionsanspruches innerhalb angemessener Frist entsprochen hat.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E47542 08BA1577

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:008OBA00157.97I.0918.000

Dokumentnummer

JJT_19970918_OGH0002_008OBA00157_97I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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