TE OGH 1997/9/18 8Ob138/97w

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Veröffentlicht am 18.09.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Emmerich W*****, 2.) Marianne W*****, vertreten durch Dr.Heinz Napetschnig und Dr.Renate Studentschnig, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Dr.Andreas K*****, wegen S 344.197,60 s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 19.Februar 1997, GZ 2 R 243/96k-23, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, liegt gegenständlich eine mehrseitige Treuhand vor, bei welcher der Treuhänder, hier daher der Beklagte, in mehrere Richtungen Interessen zu wahren hat (EvBl 1980/162; ecolex 1991, 682 u.a.). Entgegen der von den Revisionswerbern vertretenen Ansicht erfodert das Zustandekommen einer derartigen Vereinbarung nicht einen bestehenden "Kontakt zwischen dem Beklagten und den Klägern", sondern die Willensübereinstimmung zwischen allen Parteien, welche durch die Unterfertigung des die Treuhandvereinbarung enthaltenden Kaufvertrages unbestrittenermaßen nachgewiesen ist. Der Inhalt der Treuhandschaft richet sich im einzelnen nach der getroffenen Vereinbarung und der Parteienabsicht, wobei bei Ermittlung letzterer insbesondere der Zweck des Rechtsgeschäftes bedeutsam ist (ecolex 1991, 682 m.w.H.).

Der Auslegung einzelner Bestimmungen eines Treuhandvertrages kommt im allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (7 Ob 626, 627/92). Dies gilt auch für die sehr spezielle Ausformung des strittigen Vertrages. Die von den Vorinstanzen vorgenommene Auslegung, die Fälligkeit des Kaufpreises sei neben der Eigentumseinverleibung im Grundbuch auch durch die rechtzeitige Übergabe bedingt gewesen, steht mit den Denkgesetzen und den Auslegungsregeln in Einklang. Der Zweck der Vereinbarung lag - sieht man, wie der Verweis auf Punkt III des Vertrages in dessen Punkt II indiziert, beide Punkte als Einheit an - offenkundig in der Sicherung der rechtzeitigen Übergabe der Liegenschaft durch einer Pönale einerseits und der unkomplizierten Hereinbringung eines allfälligen Pönales durch vom Treuhänder vorzunehmende Anrechnung auf den Kaufpreis andererseits. Die ergänzende Vertragsauslegung der Vorinstanzen, daß auch die Fruktifikationszinsen des Treuhanderlages den Klägern erst ab diesem Zeitpunkt zustehen sollten, ist - ausgehend vom dargestellten Zweck der Vereinbarung - ebenfalls nicht zu beanstanden. Da die Kläger in der Revision im Ergebnis nur die Vertragsauslegung, nicht jedoch die Höhe des einbehaltenen Betrages bekämpfen und dar nicht behaupten, der von der Käuferin dem beklagten Treuhänder mitgeteilte Fälligkeitszeitpunkt sei unrichtig gewesen, kann die bereits vom Berufungsgericht ausführlich erörterte Frage der Passivlegitimation des Treuhänders hinsichtlich zwischen den Vertragsparteien strittiger Fragen auf sich beruhen.Der Auslegung einzelner Bestimmungen eines Treuhandvertrages kommt im allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (7 Ob 626, 627/92). Dies gilt auch für die sehr spezielle Ausformung des strittigen Vertrages. Die von den Vorinstanzen vorgenommene Auslegung, die Fälligkeit des Kaufpreises sei neben der Eigentumseinverleibung im Grundbuch auch durch die rechtzeitige Übergabe bedingt gewesen, steht mit den Denkgesetzen und den Auslegungsregeln in Einklang. Der Zweck der Vereinbarung lag - sieht man, wie der Verweis auf Punkt römisch III des Vertrages in dessen Punkt römisch II indiziert, beide Punkte als Einheit an - offenkundig in der Sicherung der rechtzeitigen Übergabe der Liegenschaft durch einer Pönale einerseits und der unkomplizierten Hereinbringung eines allfälligen Pönales durch vom Treuhänder vorzunehmende Anrechnung auf den Kaufpreis andererseits. Die ergänzende Vertragsauslegung der Vorinstanzen, daß auch die Fruktifikationszinsen des Treuhanderlages den Klägern erst ab diesem Zeitpunkt zustehen sollten, ist - ausgehend vom dargestellten Zweck der Vereinbarung - ebenfalls nicht zu beanstanden. Da die Kläger in der Revision im Ergebnis nur die Vertragsauslegung, nicht jedoch die Höhe des einbehaltenen Betrages bekämpfen und dar nicht behaupten, der von der Käuferin dem beklagten Treuhänder mitgeteilte Fälligkeitszeitpunkt sei unrichtig gewesen, kann die bereits vom Berufungsgericht ausführlich erörterte Frage der Passivlegitimation des Treuhänders hinsichtlich zwischen den Vertragsparteien strittiger Fragen auf sich beruhen.

Anmerkung

E47457 08A01387

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0080OB00138.97W.0918.000

Dokumentnummer

JJT_19970918_OGH0002_0080OB00138_97W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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