TE OGH 1997/9/18 8ObA143/97f

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Veröffentlicht am 18.09.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rohrer und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Bauer und Mag.Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Reinhard G*****, vertreten durch Dr.Karl Safron, Dr.Franz Großmann und Dr.Leopold Wagner, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei B***** AG, ***** vertreten durch Dr.Rainer H. Schuster, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung des aufrechten Bestandes eines Dienstverhältnisses (Feststellungsinteresse S 250.000,-) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23.Jänner 1997, GZ 7 Ra 278/96y-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 14.August 1996, GZ 31 Cga 85/96w-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 12.195,- (darin S 2.032,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionswerber bekämpft unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit in Wahrheit unzulässigerweise die Beweiswürdigung durch die Vorinstanzen, weil er lediglich aufzeigt, daß aus den im Verfahren gewonnenen Beweisergebnissen andere - ihm genehme - Schlußfolgerungen zu ziehen gewesen wären (EFSlg 64.141 u.a.). Auch der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist überwiegend, nämlich soweit er die Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen zum Gegenstand hat, nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Nur die Auslegung einer nach Form und Inhalt unbestrittenen Urkunde ist eine revisible Frage der rechtlichen Beurteilung. Hängt aber die Beurteilung der Gültigkeit einer beurkundeten Vereinbarung - wie hier - von der Würdigung weiterer Beweismittel, wie etwa Zeugen und Parteienaussagen ab, handelt es sich um vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpfbare, den Tatsachenbereich betreffende Beweiswürdigung. Tatsachenfeststellung ist insbesondere der Schluß von bestimmten Tatsachen auf die Parteienabsicht (SZ 46/69; SZ 47/104; SZ 51/156; SZ 60/37; SZ 66/125; SZ 68/56; SZ 68/161). Die Auslegung einer Urkunde kann wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung vor dem Obersten Gerichtshof nur dann bekämpft werden, wenn sie mit den Sprachregeln, den allgemeinen Erkenntnissätzen oder mit den gesetzlichen Auslegungsregeln, z.B. der §§ 914, 915 ABGB, in Widerspruch steht. Wenn aber eine nach diesen Kriterien unbedenkliche Urkundenauslegung nur durch eine andere ebenfalls mögliche Auslegung ersetzt werden soll, kann von einer Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen nicht gesprochen werden (JBl 1972, 200; NZ 1989, 266; AnwBl 1989, 229; SZ 62/201).Der Revisionswerber bekämpft unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit in Wahrheit unzulässigerweise die Beweiswürdigung durch die Vorinstanzen, weil er lediglich aufzeigt, daß aus den im Verfahren gewonnenen Beweisergebnissen andere - ihm genehme - Schlußfolgerungen zu ziehen gewesen wären (EFSlg 64.141 u.a.). Auch der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist überwiegend, nämlich soweit er die Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen zum Gegenstand hat, nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Nur die Auslegung einer nach Form und Inhalt unbestrittenen Urkunde ist eine revisible Frage der rechtlichen Beurteilung. Hängt aber die Beurteilung der Gültigkeit einer beurkundeten Vereinbarung - wie hier - von der Würdigung weiterer Beweismittel, wie etwa Zeugen und Parteienaussagen ab, handelt es sich um vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpfbare, den Tatsachenbereich betreffende Beweiswürdigung. Tatsachenfeststellung ist insbesondere der Schluß von bestimmten Tatsachen auf die Parteienabsicht (SZ 46/69; SZ 47/104; SZ 51/156; SZ 60/37; SZ 66/125; SZ 68/56; SZ 68/161). Die Auslegung einer Urkunde kann wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung vor dem Obersten Gerichtshof nur dann bekämpft werden, wenn sie mit den Sprachregeln, den allgemeinen Erkenntnissätzen oder mit den gesetzlichen Auslegungsregeln, z.B. der Paragraphen 914,, 915 ABGB, in Widerspruch steht. Wenn aber eine nach diesen Kriterien unbedenkliche Urkundenauslegung nur durch eine andere ebenfalls mögliche Auslegung ersetzt werden soll, kann von einer Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen nicht gesprochen werden (JBl 1972, 200; NZ 1989, 266; AnwBl 1989, 229; SZ 62/201).

Soweit der Revisionswerber Rechtsfragen an den Obersten Gerichtshof heranträgt ist gemäß § 48 ASGG auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen. Der Revisionswerber ist schon deshalb nicht in einem verfassungsrechtlich garantierten Recht auf Ausübung politischer Rechte beeinträchtigt, weil er nach den Feststellungen einvernehmlich aus dem Arbeitsverhältnis ausschied und er auch die Bedingungen für seinen Wiedereintritt selbst mit der Beklagten vereinbarte. Aus diesem Grunde kann auch die Berufung der Beklagten auf die getroffene Vereinbarung mangels Hinzutretens weiterer Umstände nicht als sitten- oder gesetzwidrig qualifiziert werden.Soweit der Revisionswerber Rechtsfragen an den Obersten Gerichtshof heranträgt ist gemäß Paragraph 48, ASGG auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen. Der Revisionswerber ist schon deshalb nicht in einem verfassungsrechtlich garantierten Recht auf Ausübung politischer Rechte beeinträchtigt, weil er nach den Feststellungen einvernehmlich aus dem Arbeitsverhältnis ausschied und er auch die Bedingungen für seinen Wiedereintritt selbst mit der Beklagten vereinbarte. Aus diesem Grunde kann auch die Berufung der Beklagten auf die getroffene Vereinbarung mangels Hinzutretens weiterer Umstände nicht als sitten- oder gesetzwidrig qualifiziert werden.

Anmerkung

E47541 08B01437

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:008OBA00143.97F.0918.000

Dokumentnummer

JJT_19970918_OGH0002_008OBA00143_97F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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