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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrG 1997 §61 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, in der Beschwerdesache des A, vertreten durch Dr. Karl Bernhauser, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 4. August 2004, Zl. III- 1174019/FrB/04, betreffend Anordnung von Schubhaft, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Aufwandersatz wird nicht zuerkannt.
Begründung
Mit dem angefochtenen - nicht nach § 57 AVG erlassenen - Bescheid ordnete die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 61 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 36 FrG bzw. des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 33 FrG und der Abschiebung (§ 56 FrG) an, wobei sie aussprach, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers "aus der Gerichtshaft" eintreten.
Der Beschwerdeführer war am 14. Juli 2004 auf Grund eines Rechtshilfeersuchens der Türkischen Republik festgenommen worden. In der Folge wurde über ihn vom Gericht die Auslieferungshaft verhängt.
Am 14. Oktober 2004 wurde der Beschwerdeführer aus dieser gerichtlich angeordneten Haft in die Türkei ausgeliefert. Der angefochtene Bescheid wurde nicht in Vollzug gesetzt, der Beschwerdeführer wurde also nicht in Schubhaft genommen.
Diesem Sachverhalt ist der Beschwerdeführer anlässlich der ihm vom Verwaltungsgerichtshof eingeräumten Gelegenheit, sich zur Frage eines noch aufrechten rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung zu äußern, nicht entgegengetreten. Er hat auch kein sonstiges Vorbringen erstattet.
Da der Beschwerdeführer nach dem Ende seiner gerichtlich angeordneten Auslieferungshaft (am 14. Oktober 2004) nicht (auf Grund des angefochtenen Bescheides) in Schubhaft genommen worden war, kommt eine zwangsweise Durchsetzung des angefochtenen Bescheides vom 4. August 2004 nicht mehr in Betracht. Die Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom 30. Jänner 2004, Zl. 2003/02/0148, mwN).
Ein Zuspruch von Kosten nach § 58 Abs. 2 VwGG idF der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 setzt voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Dies ist hier nicht der Fall, sodass im Sinn der Übung der freien Überzeugung nach der genannten Gesetzesstelle kein Kostenersatz zuerkannt wurde.
Wien, am 31. August 2006
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004210213.X00Im RIS seit
06.11.2006