TE OGH 1997/9/22 10Nd502/97

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Veröffentlicht am 22.09.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden Partei G***** KG ***** vertreten durch Dr.Hans Christian Kollmann, Dr.Edgar Hofbauer und Mag.Jürgen W.Zahradnik, Rechtsanwälte in Lambach, wider die Antragsgegnerin O***** GmbH & Co KG, ***** wegen DM 900,- sA, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung über eine Klage der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin über einen Betrag von DM 900,- samt Anhang aus einem Transportauftrag vom 4.2.1997 von A-Aschach nach D-Hambühren wird das Bezirksgericht Lambach als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin mit Sitz in Deutschland die Zahlung eines Betrages von DM 900,- samt Anhang aus einem Transportauftrag vom 4.2.1997, nach dem das Ladegut von Österreich nach Deutschland zu transportieren gewesen sei. Sie beabsichtigt die Einbringung einer Klage wegen dieser Forderung und stellt einen Ordinationsantrag mit der Begründung, gemäß § 31 Z 1 lit b CMR sei für Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte gegeben, da die Übernahme des Frachtgutes in Österreich erfolgen sollte. Mangels eines örtlich zuständigen Gerichtes werde daher beantragt, gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN das Bezirksgericht Lambach als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, weil in diesem Bereich örtliche Anknüpfungspunkte des künftigen Prozesses gelegen seien.Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin mit Sitz in Deutschland die Zahlung eines Betrages von DM 900,- samt Anhang aus einem Transportauftrag vom 4.2.1997, nach dem das Ladegut von Österreich nach Deutschland zu transportieren gewesen sei. Sie beabsichtigt die Einbringung einer Klage wegen dieser Forderung und stellt einen Ordinationsantrag mit der Begründung, gemäß Paragraph 31, Ziffer eins, Litera b, CMR sei für Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte gegeben, da die Übernahme des Frachtgutes in Österreich erfolgen sollte. Mangels eines örtlich zuständigen Gerichtes werde daher beantragt, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN das Bezirksgericht Lambach als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, weil in diesem Bereich örtliche Anknüpfungspunkte des künftigen Prozesses gelegen seien.

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der im Antrag behauptete Beförderungsvertrag unterliegt im Sinne des Art 1 der CMR den Bestimmungen dieses Übereinkommens, weil diesem Österreich gemäß BGBl 1961/138 beigetreten ist. Nach Art 31 Z 1 lit b CMR kann der Kläger wegen aller Streitigkeiten aus einer dem Übereinkommen unterliegenden Beförderung die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt.Der im Antrag behauptete Beförderungsvertrag unterliegt im Sinne des Artikel eins, der CMR den Bestimmungen dieses Übereinkommens, weil diesem Österreich gemäß BGBl 1961/138 beigetreten ist. Nach Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, CMR kann der Kläger wegen aller Streitigkeiten aus einer dem Übereinkommen unterliegenden Beförderung die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt.

Im vorliegenden Falle wird ein Vertrag über eine derartige grenzüberschreitende Güterbeförderung behauptet, wobei der Ort der Übernahme des Gutes nach dem Vorbringen der Antragstellerin in Österreich liegen sollte. Demnach ist für die behauptete Forderung die inländische Gerichtsbarkeit gegeben. Da es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht für diese Rechtssache fehlt, ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein solches zu bestimmen (8 Ob 505/90; 4 Nd 504/87; 6 Nd 514/89; 8 Nd 501/93; 10 Nd 501/97 ua).Im vorliegenden Falle wird ein Vertrag über eine derartige grenzüberschreitende Güterbeförderung behauptet, wobei der Ort der Übernahme des Gutes nach dem Vorbringen der Antragstellerin in Österreich liegen sollte. Demnach ist für die behauptete Forderung die inländische Gerichtsbarkeit gegeben. Da es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht für diese Rechtssache fehlt, ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein solches zu bestimmen (8 Ob 505/90; 4 Nd 504/87; 6 Nd 514/89; 8 Nd 501/93; 10 Nd 501/97 ua).

Dem Ordinationsantrag war daher stattzugeben und das Bezirksgericht Lambach als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

Anmerkung

E47887 10J05027

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0100ND00502.97.0922.000

Dokumentnummer

JJT_19970922_OGH0002_0100ND00502_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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