TE OGH 1997/9/22 1Nc17/97y

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Veröffentlicht am 22.09.1997
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Kopf

Das Handelsgericht Wien hat durch die Richter Dr. Kreimel (Vorsitzender), Dr. Schinzel und Dr. Hinek in der Firmenbuchsache A. F*****, über den Antrag Dris. C*****, auf Ablehnung der Richterin Dr. A***** in nicht öffentlicher Sitzung den

B e s c h l u ß

gefaßt:

Spruch

Der Ablehnungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

In der vorliegenden Firmenbuchsache begründet der Antragsteller die schriftlich erfolgte Ablehnung der Richterin Dr. A***** damit, daß diese Dr. G***** schon zu einem Zeitpunkt (zum Liquidator) bestellt habe, als er - der Antragsteller - noch gar nicht vernommen worden sei. Weiters habe sie eine Löschung des Genannten im April 1997 nicht vorgenommen, "offenbar schon wissend, daß dem Rekurs gegen die einstweilige Verfügung aufschiebende Wirkung zuteil werde."

Schließlich habe Dr. K***** in Juristenkreisen weit vor seiner Bestellung gesagt, die Richterin habe ihm eine lukrative Sache (= A. F*****) versprochen.

Dr. A***** äußerte sich zum Ablehnungsantrag dahingehend, daß der Antragsteller im Rahmen des am 24.8.1995 über Antrag des Dr. M***** eingeleiteten Verfahrens auf Bestellung eines Liquidators am 7.2.1996 als Auskunftsperson vernommen worden sei; die Einvernahme des Dr. M***** und der M***** habe am 19.3.1996 stattgefunden. Andererseits sei die Bestellung Dris. K***** zum selbständig zeichnungsbefugten Liquidator mit Beschluß vom 9.5.1996 erfolgt. Zu dem am 22.4.1997 eingelangten Antrag auf Löschung des Liquidators sei im Zusammenhang mit der vom Handelsgericht Wien zu 13 Cg 44/96i am 2.4.1997 erlassenen einstweiligen Verfügung mit Beschluß vom 28.4.1997 eine Vorerledigung ergangen, die mit der Entscheidung des OLG Wien vom 12.5.1997 über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des Rekurses von Dr. M***** gegen die betreffende einstweilige Verfügung in keinem Zusammenhang stehe. Zu angeblichen Äußerungen Dris. K***** in Justizkreisen, die inhaltlich jeglicher Grundlage entbehrten, könne nicht Stellung genommen werden.

Rechtliche Beurteilung

Der Ablehnungsantrag ist nicht berechtigt.

Nach § 19 Z 2 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive (JBl 1968, 94; SZ 43/104; RZ 1994/81 ua). Für die Annahme einer Befangenheit reicht die Besorgnis aus, daß bei der Entscheidung des Richters andere als rein sachliche Motive eine Rolle spielen könnten. Wesentlich ist, daß die Ablehnungsgründe bereits im Antrag konkret und genau anzuführen sind (Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 4 zu § 19 JN mwN).Nach Paragraph 19, Ziffer 2, JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive (JBl 1968, 94; SZ 43/104; RZ 1994/81 ua). Für die Annahme einer Befangenheit reicht die Besorgnis aus, daß bei der Entscheidung des Richters andere als rein sachliche Motive eine Rolle spielen könnten. Wesentlich ist, daß die Ablehnungsgründe bereits im Antrag konkret und genau anzuführen sind (Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 4 zu Paragraph 19, JN mwN).

Absolut nichts gibt im vorliegenden Fall Anlaß, die Objektivität der Richterin Dr. A***** in Zweifel zu ziehen: Aus den Akten 702 FR 8297/95y und 119/96f geht zweifelsfrei hervor, daß der nunmehrige Antragsteller am 7.2.1996 sowie M***** und Dr. M***** am 19.3.1996 zu dem am 24.8.1995 gestellten Antrag auf Bestellung eines Liquidators gemäß § 146 Abs. 2 HGB vernommen worden sind. Indem Dr. G***** mit Beschluß vom 9.5.1996 zum selbständig vertretungsbefugten Liquidator bestellt wurde (702 Fr 119/96f), erweist sich der Vorwurf, daß der Genannte bereits vor der Vernehmung des jetzigen Antragstellers zum Liquidator bestellt wurde, als falsch.Absolut nichts gibt im vorliegenden Fall Anlaß, die Objektivität der Richterin Dr. A***** in Zweifel zu ziehen: Aus den Akten 702 FR 8297/95y und 119/96f geht zweifelsfrei hervor, daß der nunmehrige Antragsteller am 7.2.1996 sowie M***** und Dr. M***** am 19.3.1996 zu dem am 24.8.1995 gestellten Antrag auf Bestellung eines Liquidators gemäß Paragraph 146, Absatz 2, HGB vernommen worden sind. Indem Dr. G***** mit Beschluß vom 9.5.1996 zum selbständig vertretungsbefugten Liquidator bestellt wurde (702 Fr 119/96f), erweist sich der Vorwurf, daß der Genannte bereits vor der Vernehmung des jetzigen Antragstellers zum Liquidator bestellt wurde, als falsch.

Der Antragsteller zeigt aber auch in keiner Weise schlüssig auf, aus welchen Gründen im April 1997 eine Löschung Dris. K***** (als Liquidator) vorzunehmen gewesen wäre. Was es bedeuten soll, daß die abgelehnte Richterin offenbar schon gewußt habe, daß dem Rekurs gegen die (von anderer Stelle erlassene) einstweilige Verfügung aufschiebende Wirkung zuteil würde oder werde, ist nicht nachzuvollziehen. Weder über die Bestellung noch über die unterbliebene Löschung des Liquidators kann daher gesagt werden, daß diese Verfahrensschritte auf rechtsgrundloser Basis erfolgten. Auch auf eine schwerwiegende Verletzung von Verfahrensverstößen deutet überhaupt nichts hin (RZ 1989/110; EFSlg 69.694 ua). Daß die aus Vorgängen im April 1997 abgeleitete Befangenheit der Richterin im Hinblick darauf, daß Ablehnungsgründe sofort nach ihrem Bekanntwerden vorzubringen sind (Fasching I, 205; Rz 1975/1), überdies verspätet erfolgte (§ 21 Abs. 2 JN), sei der Vollständigkeit halber erwähnt.Der Antragsteller zeigt aber auch in keiner Weise schlüssig auf, aus welchen Gründen im April 1997 eine Löschung Dris. K***** (als Liquidator) vorzunehmen gewesen wäre. Was es bedeuten soll, daß die abgelehnte Richterin offenbar schon gewußt habe, daß dem Rekurs gegen die (von anderer Stelle erlassene) einstweilige Verfügung aufschiebende Wirkung zuteil würde oder werde, ist nicht nachzuvollziehen. Weder über die Bestellung noch über die unterbliebene Löschung des Liquidators kann daher gesagt werden, daß diese Verfahrensschritte auf rechtsgrundloser Basis erfolgten. Auch auf eine schwerwiegende Verletzung von Verfahrensverstößen deutet überhaupt nichts hin (RZ 1989/110; EFSlg 69.694 ua). Daß die aus Vorgängen im April 1997 abgeleitete Befangenheit der Richterin im Hinblick darauf, daß Ablehnungsgründe sofort nach ihrem Bekanntwerden vorzubringen sind (Fasching römisch eins, 205; Rz 1975/1), überdies verspätet erfolgte (Paragraph 21, Absatz 2, JN), sei der Vollständigkeit halber erwähnt.

Völlig im Dunkeln bleibt schließlich der Vorwurf, Dr. K***** habe vor seiner Bestellung gesagt, daß ihm von der zuständigen Richterin eine "lukrative Sache" versprochen worden sei. Die Erklärung der Richterin, daß dies jeglicher Grundlage entbehrt, erscheint schon deshalb unbedenklich, weil der Antragsteller jede Konkretisierung seiner Anschuldigung unterläßt. Unidentifizierbare Bescheinigungsmittel wie pauschaliter herangezogene "Juristenkreise" lassen auch keine diesbezüglichen Überprüfungen zu.

Es war daher wie im Spruch zu beschließen.

Anmerkung

EWH00025 01C00177

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00007:1997:0010NC00017.97Y.0922.000

Dokumentnummer

JJT_19970922_LG00007_0010NC00017_97Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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