Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N*****gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Gerald Ganzger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei O***** GmbH, ***** vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 11.Juli 1997, GZ 2 R 111/96z-9, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der von der Beklagten in erster Instanz gegen die zu weite Fassung des Unterlassungsbegehrens ins Treffen geführten Befürchtung, damit würde ihr auch das Abdrucken von Gutschriften in Gratiszeitungen untersagt (S. 22), hat schon das Erstgericht damit Rechnung getragen, daß es das Verbot ausdrücklich nur für Gutscheine "als Zugaben" aussprach. Ein Gutschein (auch eines Dritten) in einer Gratiszeitung ist aber schon begrifflich keine Zugabe, weil er dann eben kein zusätzlicher Vorteil neben der Hauptware ist, (...und zum verbilligten Bezug...) der gegeben wird, um den Absatz der Hauptware zu fördern.
Anmerkung
E47597 04A02607European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00260.97G.0923.000Dokumentnummer
JJT_19970923_OGH0002_0040OB00260_97G0000_000