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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrG 1997 §10 Abs2 Z5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde der S, vertreten durch Dr. Erich Greger, Dr. Sylvia Hochreiter und Dr. Günther Auer, Rechtsanwälte in 5110 Oberndorf, Kirchplatz 3, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Manila vom 11. August 2003, Zl. 60.91/471/2003, betreffend Visum, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 23. April 2003 auf Erteilung eines Visums gemäß § 10 Abs. 2 Z 5 des (bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, mit der Begründung ab, es bestehe Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin das Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeit des Visums nicht unaufgefordert verlassen werde, weil sie nicht überzeugend habe nachweisen können, dass sie feste familiäre, soziale oder wirtschaftliche Bindungen an ihren derzeitigen Wohnsitz habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Die belangte Behörde begründete die Abweisung des eingangs dargestellten Antrages nur mit dem - ihrer Ansicht nach vorliegenden - Versagungsgrund nach § 10 Abs. 2 Z 5 FrG. Danach kann die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z 2 FrG) versagt werden, "wenn Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Titels das Bundesgebiet nicht unaufgefordert verlassen".
Eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung für diese vom Gesetz geforderte Annahme ist weder dem angefochtenen Bescheid noch dem Akteninhalt zu entnehmen.
Die belangte Behörde führt in der Gegenschrift ins Treffen, dass die Beschwerdeführerin - die nach ihren Angaben ihren in Österreich lebenden Freund besuchen wolle - für den Nachweis finanzieller Mittel ein Konto erst im März 2003 eröffnet habe und außerdem das in der Gehaltsbestätigung einer Firma angeführte Gehalt von umgerechnet ca. EUR 91,-- auch für philippinische Verhältnisse äußerst gering sei. Der österreichische Freund der Beschwerdeführerin, der Heiratsabsichten bekundet habe, habe mitgeteilt, dass er der Beschwerdeführerin EUR 1.900,-- für das Flugticket überwiesen habe. Es bestünden Zweifel an der ausreichenden finanziellen Absicherung der Beschwerdeführerin, die drei kleine Kinder habe.
Weiters verweist die Gegenschrift auf eine Mitteilung der mit Erhebungen befassten Bezirkshauptmannschaft Hallein, derzufolge nach Auskunft des österreichischen Freundes der Beschwerdeführerin entgegen seinen Angaben gegenüber der belangten Behörde doch keine Heiratsabsicht bestünde, sondern lediglich ein Besuchsaufenthalt geplant wäre. Dieser habe weiters erklärt, nach einer Eheschließung für den Unterhalt der drei Kinder der Beschwerdeführerin aufzukommen. Somit seien die Äußerungen des "Einladers" widersprüchlich.
Mit diesen Argumenten wird nicht schlüssig begründet, die Beschwerdeführerin werde sich im Fall der Erteilung des beantragten Visums nicht rechtskonform verhalten, sie werde also ihrer Ausreiseverpflichtung nach Ablauf der Gültigkeitsdauer nicht entsprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2006, Zlen. 2005/21/0017, 0018).
Ein geringes Einkommen stellt für sich allein bei einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis keinen konkreten Anhaltspunkt dafür dar, dass die Beschwerdeführerin die Absicht habe, ihren Aufenthalt auf illegale Weise zu verlängern. Diese Annahme lässt sich auch nicht darauf stützen, dass unterschiedliche Angaben darüber gemacht worden sind, ob eine Heirat beabsichtigt sei, und weiters der Freund der Beschwerdeführerin für den Unterhalt deren Kinder aufkommen werde. Auch wenn nämlich eine Eheschließung geplant wäre, lässt sich damit die von der belangten Behörde unterstellte Annahme ebenso wenig begründen wie mit der Absicht, den in Österreich lebenden Ehepartner zu besuchen (vgl. zu solchen Konstellationen etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. Dezember 2004, Zl. 2004/21/0029, und vom 25. April 2006, Zl. 2003/21/0024). Maßgebend ist, dass der Beschwerdeführerin kein in der Vergangenheit liegendes (fremdenrechtliches) Fehlverhalten angelastet wurde. Es deutet auch kein Umstand darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bereits ihre Kinder mit nach Österreich nehmen möchte. Im Gegenteil ist auf dem Antrag ein Aktenvermerk des Inhalts angebracht, dass die Beschwerdeführerin ihre drei mj. Kinder zurücklasse. Damit spricht das Vorhandensein von drei Kindern der Beschwerdeführerin nicht gegen, sondern eher für eine Rückkehr in ihr Heimatland.
Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht - im Rahmen des Begehrens - auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 31. August 2006
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003210170.X00Im RIS seit
28.09.2006