TE OGH 1997/9/23 4Ob271/97z

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Veröffentlicht am 23.09.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Gerhard K*****, vertreten durch Dr.Siegfried Leitner, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Hans H*****, vertreten durch Dr.Ulrich Polley und Dr.Helmut Sommer, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen S 95.508,- sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 27.Mai 1997, GZ 4 R 160/97i-20, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger mißversteht die Rechtsausführungen der Vorinstanzen. Danach hat zwar der Beklagte dem Kläger den Auftrag erteilt, dabei aber - für den Kläger aus den Umständen eindeutig erkennbar - im Namen der V***** GmbH gehandelt. Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Offenlegungsgrundsatz (Strasser in Rummel, ABGB2, Rz 50 zu § 1002; Apathy in Schwimann, ABGB2, Rz 2 u. 7 zu § 1017 je mwN aus der Rsp). Ob aber bei den hier festgestellten Umständen auch eine andere Lösung der Frage, ob der Beklagte im eigenen oder fremden Namen gehandelt hat, vertretbar wäre, bildet keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.Der Kläger mißversteht die Rechtsausführungen der Vorinstanzen. Danach hat zwar der Beklagte dem Kläger den Auftrag erteilt, dabei aber - für den Kläger aus den Umständen eindeutig erkennbar - im Namen der V***** GmbH gehandelt. Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Offenlegungsgrundsatz (Strasser in Rummel, ABGB2, Rz 50 zu Paragraph 1002 ;, Apathy in Schwimann, ABGB2, Rz 2 u. 7 zu Paragraph 1017, je mwN aus der Rsp). Ob aber bei den hier festgestellten Umständen auch eine andere Lösung der Frage, ob der Beklagte im eigenen oder fremden Namen gehandelt hat, vertretbar wäre, bildet keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E47600 04A02717

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00271.97Z.0923.000

Dokumentnummer

JJT_19970923_OGH0002_0040OB00271_97Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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