TE OGH 1997/9/23 4Ob268/97h

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Veröffentlicht am 23.09.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Edeltraud F*****, vertreten durch Dr.Johannes Hintermayr, Dr.Michael Krüger, Dr.Franz Haunschmidt, Dr.Gerhard Minichmayr, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei V***** GmbH & Co KG (früher N***** GmbH & Co KG), ***** vertreten durch Dr.Gottfried Korn und Dr.Peter Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Revisionsverfahren S 470.000), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 3.Juli 1997, GZ 15 R 55/97m-19, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eine Verwerfung der Berufung mangels getrennter Ausführung der Berufungsgründe kommt nach ständiger Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn die Berufungsausführungen nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, welcher Berufungsgrund dargestellt werden soll (RIS-Justiz RS0041768). Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel daher insoweit zu Recht behandelt, als die darin enthaltenen Argumente den angeführten Berufungsgründen zugeordnet werden konnten.

Abgesehen davon, daß die Frage des Fortbestehens der Wiederholungsgefahr stets von den jeweiligen konkreten Umständen des einzelnen Falles abhängt, weshalb ihr regelmäßig die nach § 502 Abs 1 ZPO erforderliche Qualifikation fehlt (Kodek in Rechberger ZPO Rz 5 zu § 502 mwN), liegt in der Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach die Beklagte zu erkennen gegeben habe, daß sie ernstlich gewillt sei, von künftigen derartigen Störungen Abstand zu nehmen (ÖBl 1996, 35 - Rolls-Royce), keine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung, weil die Beklagte unverzüglich nach Erkennen ihres zur Verletzung berechtigter Interessen der Klägerin führenden produktionstechnischen Fehlers eine Richtigstellung veranlaßt hat, und die Wiedergabe der Abbildung anläßlich dieser Richtigstellung berechtigte Interessen der Klägerin nicht verletzte.Abgesehen davon, daß die Frage des Fortbestehens der Wiederholungsgefahr stets von den jeweiligen konkreten Umständen des einzelnen Falles abhängt, weshalb ihr regelmäßig die nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erforderliche Qualifikation fehlt (Kodek in Rechberger ZPO Rz 5 zu Paragraph 502, mwN), liegt in der Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach die Beklagte zu erkennen gegeben habe, daß sie ernstlich gewillt sei, von künftigen derartigen Störungen Abstand zu nehmen (ÖBl 1996, 35 - Rolls-Royce), keine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung, weil die Beklagte unverzüglich nach Erkennen ihres zur Verletzung berechtigter Interessen der Klägerin führenden produktionstechnischen Fehlers eine Richtigstellung veranlaßt hat, und die Wiedergabe der Abbildung anläßlich dieser Richtigstellung berechtigte Interessen der Klägerin nicht verletzte.

Anmerkung

E47525 04A02687

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00268.97H.0923.000

Dokumentnummer

JJT_19970923_OGH0002_0040OB00268_97H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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