Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Gudrun G*****, wegen Aufhebung der Sachwalterschaft, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 20.Mai 1997, GZ 2 R 228/97x-109, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO) zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO) zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Gudrun G***** ist nach den Feststellungen nicht in der Lage, ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten so zu erledigen, daß weder ihr noch ihren Kindern Nachteile drohen. Wenn auch die Kosten für Wohnung und Strom und die Kreditrückzahlungen mit einem Dauerauftrag überwiesen werden, die Lebenshaltungskosten gering sind und sichergestellt ist, daß die Alimente tatsächlich den Kindern zukommen, so besteht doch die Gefahr, daß Gudrun G***** Verbindlichkeiten eingeht, die sie nicht erfüllen kann. Eine Vereinbarung mit der Bank, keine Bürgschaften zu übernehmen und den Überziehungsrahmen herabzusetzen, kann nur bewirken, daß die Verbindlichkeiten bei dieser Bank nicht steigen. Keine Sicherheit besteht, daß bei anderen Banken oder Unternehmen, wie zB Versandhäusern, Schulden gemacht werden. Umfassenden Schutz bietet nur die Bestellung eines Sachwalters, wenn auch nicht verkannt wird, daß sie Kosten verursacht. Diese Kosten müssen aber in Kauf genommen werden, weil nur so gewährleistet werden kann, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet bleiben. Auch wenn ein Sachwalter bestellt ist, verbleibt ein Bereich, den der Betroffene selbständig meistern muß. Daß sie dazu in der Lage ist, beweist Gudrun G*****; die ihr in dem darüber hinausgehenden Bereich durch die Bestellung eines Sachwalters auferlegten Beschränkungen liegen in ihrem eigenen Interesse. Sie sind notwendig, um ihre wirtschaftlichen Lebensgrundlagen und die ihrer Kinder zu sichern.
Rechtliche Beurteilung
Ob jemand einen Sachwalter benötigt, hängt im übrigen immer von den persönlichen Verhältnissen und den Lebensumständen ab. Die Frage, ob eine Sachwalterschaft aufzuheben ist, hat daher keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und kann somit an den Obersten Gerichtshof grundsätzlich nicht herangetragen werden (§ 14 Abs 1 AußStrG).Ob jemand einen Sachwalter benötigt, hängt im übrigen immer von den persönlichen Verhältnissen und den Lebensumständen ab. Die Frage, ob eine Sachwalterschaft aufzuheben ist, hat daher keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und kann somit an den Obersten Gerichtshof grundsätzlich nicht herangetragen werden (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG).
Anmerkung
E47601 04A02727European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00272.97X.0923.000Dokumentnummer
JJT_19970923_OGH0002_0040OB00272_97X0000_000