TE OGH 1997/9/23 4Ob263/97y

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.09.1997
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. B***** Gesellschaft mbH, 2. Sabine B*****, beide vertreten durch Dr.Walter Pfliegler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 300.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 23.Juli 1997, GZ 5 R 224/96i, 5 R 246/96z-13, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist eine gesetzliche Regelung, welche die Erwerbsfreiheit beschränkt, nur zulässig, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, geeignet, zur Zielerreichung adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen ist (VfSlg 12.643, 13.094, 13.826 uva). Ausübungsregelungen müssen bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe verhältnismäßig sein. Dem Gesetzgeber steht jedoch bei Regelung der Berufsausübung ein größerer rechtspolitischer Gestaltungsspielraum offen als bei Regelungen, die den Zugang zu einem Beruf beschränken. Eine derartige Beschränkung ist nur dann verfassungswidrig, wenn das verfolgte Ziel "keinesfalls als im öffentlichen Interesse liegend" anzusehen ist (VfSlg 11.558 mwN; s auch Mayer, B-VG**2, 491).

Die Beschränkung der Erwerbsausübung an Sonn- und Feiertagen soll die Sonn- und Feiertagsruhe sichern. Daß ein öffentliches Interesse an der Einhaltung der Sonn- und Feiertagsruhe nicht verneint werden kann, ist offenkundig. Ebensowenig kann bezweifelt werden, daß die Beschränkung der Betriebszeiten ein taugliches Mittel ist, dieses Ziel zu erreichen.

Nicht nur für eine Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Rechtes auf Erwerbsfreiheit, sondern auch für eine Verletzung des Gleichheitsgebotes findet sich hier kein Anhaltspunkt. Der Gleichheitssatz gestattet dem Gesetzgeber sachlich gerechtfertigte Differenzierungen (Mayer aaO 465). Die Unterschiede zwischen der Vermittlungstätigkeit eines Immobilienmaklers und den Bemühungen eines Privaten, für seine Liegenschaft einen Käufer oder Bestandnehmer zu finden, sind so gravierend, daß die sachliche Rechtfertigung einer Regelung, die nur die Ausübung der gewerblichen Vermittlungstätigkeit zeitlich beschränkt, auf der Hand liegt. Das Rekursgericht hat es daher zu Recht abgelehnt, einen Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen; eine im Sinne der §§ 502, 528 ZPO erhebliche Rechtsfrage liegt nicht vor.Nicht nur für eine Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Rechtes auf Erwerbsfreiheit, sondern auch für eine Verletzung des Gleichheitsgebotes findet sich hier kein Anhaltspunkt. Der Gleichheitssatz gestattet dem Gesetzgeber sachlich gerechtfertigte Differenzierungen (Mayer aaO 465). Die Unterschiede zwischen der Vermittlungstätigkeit eines Immobilienmaklers und den Bemühungen eines Privaten, für seine Liegenschaft einen Käufer oder Bestandnehmer zu finden, sind so gravierend, daß die sachliche Rechtfertigung einer Regelung, die nur die Ausübung der gewerblichen Vermittlungstätigkeit zeitlich beschränkt, auf der Hand liegt. Das Rekursgericht hat es daher zu Recht abgelehnt, einen Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen; eine im Sinne der Paragraphen 502,, 528 ZPO erhebliche Rechtsfrage liegt nicht vor.

Anmerkung

E47599 04A02637

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00263.97Y.0923.000

Dokumentnummer

JJT_19970923_OGH0002_0040OB00263_97Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten