TE OGH 1997/9/24 13Os138/97

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Veröffentlicht am 24.09.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.September 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Schillhammer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ferdinand H***** wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 und § 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 10.April 1997, GZ 13 Vr 1153/96-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 24.September 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Schillhammer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ferdinand H***** wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins und Paragraph 15, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 10.April 1997, GZ 13 römisch fünf r 1153/96-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftig gewordenen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde Ferdinand H***** der Verbrechen der teils vollendeten, teils versuchten Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 und § 15 StGB (I.) und des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (II.) sowie des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach § 208 StGB schuldig erkannt. Danach hat er, soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Relevanz, in LaakirchenMit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftig gewordenen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde Ferdinand H***** der Verbrechen der teils vollendeten, teils versuchten Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins und Paragraph 15, StGB (römisch eins.) und des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch II.) sowie des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach Paragraph 208, StGB schuldig erkannt. Danach hat er, soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Relevanz, in Laakirchen

(zu I.) nachgenannte unmündige Personen auf andere Weise als durch Beischlaf dadurch zur Unzucht zu mißbrauchen versucht, daß er ...(zu römisch eins.) nachgenannte unmündige Personen auf andere Weise als durch Beischlaf dadurch zur Unzucht zu mißbrauchen versucht, daß er ...

3. die am 7.September 1982 geborene Nicole Hu***** im Mai 1996 aufforderte, ihre Hose hinunterzuziehen, um sie an der Scheide zu berühren, wobei es infolge der Weigerung der Unmündigen beim Versuch blieb,

4. die am 19.September 1985 geborene Sandra Hu***** einmal zwischen den Beinen berühren wollte, wobei es beim Versuch blieb, ...

(zu III.) Doris M***** (geboren 30.Juni 1984) und Birgit Ha***** (geboren 12.Juni 1985) eine pornographische Zeitschrift vorgezeigt, geäußert, er wolle den Mädchen einen Vibrator kaufen, und vor ihnen masturbiert, sohin vor unmündigen Personen Handlungen vorgenommen, die geeignet sind, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter 16 Jahren zu gefährden, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen.(zu römisch III.) Doris M***** (geboren 30.Juni 1984) und Birgit Ha***** (geboren 12.Juni 1985) eine pornographische Zeitschrift vorgezeigt, geäußert, er wolle den Mädchen einen Vibrator kaufen, und vor ihnen masturbiert, sohin vor unmündigen Personen Handlungen vorgenommen, die geeignet sind, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter 16 Jahren zu gefährden, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen.

Dagegen richtet sich die auf die Z 5, 9 lit a und b und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie ist nicht berechtigt.Dagegen richtet sich die auf die Ziffer 5,, 9 Litera a und b und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsrüge nach Z 9 lit a zum Vorwurf der versuchten Unzucht mit Nicole Hu***** und Sandra Hu***** meint, daß (festgestelltermaßen) vom Angeklagten keine sexualbezogenen Handlungen wie Berühren der zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörenden Körperteile gesetzt wurden und die konstatierte an das Opfer gerichtete Aufforderung "die Hose herunterzuziehen für sich allein" nicht ausreiche; Feststellungen, die auf einen (weitergehenden) Tätervorsatz schließen ließen, seien nicht getroffen worden. Damit übergeht der Angeklagte den Schuldspruch und die zugehörigen Konstatierungen zur Gänze. Denn Tatvollendung wird ihm ohnehin (diesbezüglich) nicht vorgeworfen, und die erwähnte Aufforderung beruhte auf den gar wohl festgestellten Entschluß zur Vornahme sexualbezogener Handlungen.Die Rechtsrüge nach Ziffer 9, Litera a, zum Vorwurf der versuchten Unzucht mit Nicole Hu***** und Sandra Hu***** meint, daß (festgestelltermaßen) vom Angeklagten keine sexualbezogenen Handlungen wie Berühren der zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörenden Körperteile gesetzt wurden und die konstatierte an das Opfer gerichtete Aufforderung "die Hose herunterzuziehen für sich allein" nicht ausreiche; Feststellungen, die auf einen (weitergehenden) Tätervorsatz schließen ließen, seien nicht getroffen worden. Damit übergeht der Angeklagte den Schuldspruch und die zugehörigen Konstatierungen zur Gänze. Denn Tatvollendung wird ihm ohnehin (diesbezüglich) nicht vorgeworfen, und die erwähnte Aufforderung beruhte auf den gar wohl festgestellten Entschluß zur Vornahme sexualbezogener Handlungen.

Die Rechtsrüge nach Z 9 lit b, die ebenfalls wie jene nach Z 9 lit a zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung ein unbedingtes Festhalten an den Urteilsfeststellungen erfordert hätte, und die zu beiden Angriffen einen strafaufhebenden Rücktritt vom Versuch releviert, läßt außer Betracht, daß das Erstgericht inhaltlich der Gründe davon ausgegangen ist, daß die Tatvollendung nur durch den Widerstand der Opfer und deren Entfernung vom Tatort unterblieb (US 8).Die Rechtsrüge nach Ziffer 9, Litera b,, die ebenfalls wie jene nach Ziffer 9, Litera a, zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung ein unbedingtes Festhalten an den Urteilsfeststellungen erfordert hätte, und die zu beiden Angriffen einen strafaufhebenden Rücktritt vom Versuch releviert, läßt außer Betracht, daß das Erstgericht inhaltlich der Gründe davon ausgegangen ist, daß die Tatvollendung nur durch den Widerstand der Opfer und deren Entfernung vom Tatort unterblieb (US 8).

Die sich nominell auf die Z 5, inhaltlich jedoch auf die Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO stützende Rüge gegen den Schuldspruch Urteilsfaktum III ist ebenfalls nicht den Prozeßgesetzen entsprechend ausgeführt. Sie behauptet nämlich unter Bezugnahme auf die Aussage der Zeugin Doris M*****, daß eine Zeitschrift, in der ausschließlich nackte Frauen mit teils erkennbaren Geschlechtsorganen, jedoch ohne Beisein von Männern, abgebildet seien, bei richtiger rechtlicher Wertung wohl kaum als pornographisch eingestuft werden könne und deren Vorzeigen auch nicht geeignet wäre, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung der angeführten Mädchen zu gefährden.Die sich nominell auf die Ziffer 5,, inhaltlich jedoch auf die Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO stützende Rüge gegen den Schuldspruch Urteilsfaktum römisch III ist ebenfalls nicht den Prozeßgesetzen entsprechend ausgeführt. Sie behauptet nämlich unter Bezugnahme auf die Aussage der Zeugin Doris M*****, daß eine Zeitschrift, in der ausschließlich nackte Frauen mit teils erkennbaren Geschlechtsorganen, jedoch ohne Beisein von Männern, abgebildet seien, bei richtiger rechtlicher Wertung wohl kaum als pornographisch eingestuft werden könne und deren Vorzeigen auch nicht geeignet wäre, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung der angeführten Mädchen zu gefährden.

Dieses Vorbringen übergeht die weiteren Urteilskonstatierungen zu den begleitenden Äußerungen des Angeklagten bezüglich eines Vibrators und insbesondere, daß er dabei vor ihnen auch masturbierte.

Die Strafbemessungsrüge (Z 11) behauptet, daß das Schöffengericht zufolge seiner knappen Ausführungen zur Straffrage und insbesondere durch die Hervorhebung des Strafrahmens sich nur "oberflächlich in nichtigkeitsbegründender Art und Weise" mit den Bestimmungen über die Strafbemessung auseinandergesetzt habe.Die Strafbemessungsrüge (Ziffer 11,) behauptet, daß das Schöffengericht zufolge seiner knappen Ausführungen zur Straffrage und insbesondere durch die Hervorhebung des Strafrahmens sich nur "oberflächlich in nichtigkeitsbegründender Art und Weise" mit den Bestimmungen über die Strafbemessung auseinandergesetzt habe.

Dies trifft nicht zu.

Dieser Nichtigkeitsgrund stellt darauf ab, ob eine rechtsfehlerhafte Bewertung von Strafzumessungstatsachen vorliegt, oder ob gegen Bestimmungen über die Strafbemessung in unvertretbarer Weise verstoßen wurde, dh das Gericht nach dem Inhalt des Urteils zu der - ohne Überschreitung seiner Strafbefugnis - ausgesprochenen Sanktion aus Erwägungen gelangte, die den anzuwendenden Strafbemessungsvorschriften in einer das Rechtsgeltungs- bewußtsein beeinträchtigenden Weise widersprechen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 11 E 1 ff). Solche Fehler haften jedoch der - ohnedies ausführlichen - Begründung der erstgerichtlichen Strafbemessung nicht an; aus welchen Gründen die (richtige) Zitierung der aktuellen Strafdrohung nichtigkeitsbegründend sein soll, ist unerfindlich.Dieser Nichtigkeitsgrund stellt darauf ab, ob eine rechtsfehlerhafte Bewertung von Strafzumessungstatsachen vorliegt, oder ob gegen Bestimmungen über die Strafbemessung in unvertretbarer Weise verstoßen wurde, dh das Gericht nach dem Inhalt des Urteils zu der - ohne Überschreitung seiner Strafbefugnis - ausgesprochenen Sanktion aus Erwägungen gelangte, die den anzuwendenden Strafbemessungsvorschriften in einer das Rechtsgeltungs- bewußtsein beeinträchtigenden Weise widersprechen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 11, E 1 ff). Solche Fehler haften jedoch der - ohnedies ausführlichen - Begründung der erstgerichtlichen Strafbemessung nicht an; aus welchen Gründen die (richtige) Zitierung der aktuellen Strafdrohung nichtigkeitsbegründend sein soll, ist unerfindlich.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die vom Angeklagten erhobene Berufung wegen der Aussprüche über die Strafe und über privatrechtliche Ansprüche das Oberlandesgericht zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), sodaß über die vom Angeklagten erhobene Berufung wegen der Aussprüche über die Strafe und über privatrechtliche Ansprüche das Oberlandesgericht zu entscheiden hat (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E47746 13D01387

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0130OS00138.97.0924.000

Dokumentnummer

JJT_19970924_OGH0002_0130OS00138_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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