TE Vfgh Beschluss 2002/6/10 B543/02

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Veröffentlicht am 10.06.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

EuRAG 2000 §14
VfGG §18
VfGG §17 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde wegen nur teilweise behobener Formmängel

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die Beschwerde, die namens des Beschwerdeführers von deutschen Rechtsanwälten, die in die Liste der niedergelassenen europäischen Anwälte in Österreich eingetragen sind, beim Verfassungsgerichtshof eingebracht wurde, richtet sich gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 15. Jänner 2002.

Mit Schreiben vom 21. März 2002 - zugestellt am 26. März 2002 - forderte der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von acht Wochen die Beschwerde durch einen in die Liste der österreichischen Rechtsanwälte eingetragenen, bevollmächtigten Rechtsanwalt oder durch einen im Einvernehmen mit einem in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) handelnden (bevollmächtigten) ausländischen Rechtsanwalt (aus dem europäischen Wirtschaftsraum) einzubringen.

Mit demselben Schreiben wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, daß er innerhalb derselben Frist, wenn er außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhalts zu bestreiten, die Bewilligung der Verfahrenshilfe, insbesondere die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Vertreter, unter Vorlage eines nicht mehr als vier Wochen alten Vermögensbekenntnisses, beantragen könne.

Ebenfalls mit diesem Schreiben wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den angefochtenen Bescheid in Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie anzuschließen und den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides anzugeben.

2. Der Beschwerdeführer hat dem Verfassungsgerichtshof innerhalb der Frist lediglich eine Erklärung eines österreichischen Rechtsanwalts vorgelegt, er sei zum Einvernehmensrechtsanwalt gemäß §14 EuRAG bestimmt worden. Der Einschreiter hat es ferner unterlassen den angefochtenen Bescheid beizubringen und das Datum der Zustellung anzugeben; er hat auch keinen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gestellt.

Da der Beschwerdeführer der Aufforderung somit nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen ist, ist die Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

EU-Recht, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B543.2002

Dokumentnummer

JFT_09979390_02B00543_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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