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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrPolG 2005 §86 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des R, vertreten durch Mag. Franz Steiner und Dr. Franz Krainer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Herrengasse 19/III, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 16. März 2006, Zl. 1- 1021191/FR/06, betreffend Aufenthaltsverbot und Versagung eines Durchsetzungsaufschubes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung (Versagung eines Durchsetzungsaufschubes) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 16. März 2006 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheirateten nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 86 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz - FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot und sprach weiters aus, dass ihm gemäß § 86 Abs. 3 FPG von Amts wegen kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde. Das Aufenthaltsverbot begründete die belangte Behörde damit, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin nur deshalb geschlossen habe, um sich dadurch einen Aufenthaltstitel und einen Befreiungsschein zu verschaffen.
Die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes begründete sie folgendermaßen:
"EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, zu denen gemäß § 87 iVm. § 86 Abs. 1 FPG Familienangehörige von Österreichern zählen, ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise des Fremden wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder nationalen Sicherheit erforderlich. Nach Ansicht der Behörde würde Ihr weiterer Verbleib im Bundesgebiet aufgrund der durch Ihr angeführtes Verhalten gezeigten negativen Einstellung zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften der Republik Österreich in hohem Maße eine Störung der öffentlichen Ordnung hervorrufen, zumal diese Rechtsvorschriften auch die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zum Ziel haben. Im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung war Ihnen daher kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen."
Gegen das Aufenthaltsverbot erhob der Beschwerdeführer Berufung, gegen die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten samt Gegenschrift erwogen:
Gemäß § 86 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise des Fremden wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Dies gilt gemäß § 87 FPG auch für Familienangehörige von (nicht freizügigkeitsberechtigten) Österreichern.
Der angefochtene Bescheid enthält keine Begründung, inwieweit die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers nach § 86 Abs. 3 FPG geboten sein soll. Die auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmenden Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu ersetzen (vgl. das zur inhaltsgleichen Rechtslage nach § 48 Abs. 3 Fremdengesetz 1997 ergangene hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2000, Zl. 2000/21/0064, sowie diesem folgend für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 2005, Zl. 2005/21/0057).
Wegen des Fehlens einer relevanten Begründung war der angefochtene Bescheid - im Umfang der Anfechtung - gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 31. August 2006
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006210088.X00Im RIS seit
02.10.2006Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009