TE OGH 1997/9/25 2Ob246/97h

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Veröffentlicht am 25.09.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Adoptionssache der Wahlmutter Marie Z***** und des Wahlkindes Santo S***** infolge Revisionsrekurses der leiblichen Kinder der Wahlmutter Ekkehard Z***** und Evamaria E*****, beide vertreten durch Dr.Eva Maria Barki, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17.Juni 1997, GZ 44 R 360/97k-13, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 25.Februar 1997, GZ 16 P 309/96w-10, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte die Adoption.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der leiblichen Kinder der Wahlmutter nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage, ob die Wahrung öffentlicher Interessen ein gerechtfertigtes Anliegen leiblicher Kinder im Sinne des § 180a Abs 2 ABGB darstellen könne, keine oberstgerichtliche Judikatur vorliege und es sich im Hinblick auf die Möglichkeit der Umgehung fremdenrechtlicher Bestimmungen auch um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handle.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der leiblichen Kinder der Wahlmutter nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage, ob die Wahrung öffentlicher Interessen ein gerechtfertigtes Anliegen leiblicher Kinder im Sinne des Paragraph 180 a, Absatz 2, ABGB darstellen könne, keine oberstgerichtliche Judikatur vorliege und es sich im Hinblick auf die Möglichkeit der Umgehung fremdenrechtlicher Bestimmungen auch um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handle.

Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der leiblichen Kinder der Wahlmutter, der unzulässig ist.

Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 14 Abs 1 AußStrG) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Die Antwort auf die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage ergibt sich bereits aus der kürzlich zu 2 Ob 2321/96d ergangenen Entscheidung des erkennenden Senates (vgl auch RIS-Justiz RS0006910, 0006922; Schwimann in Schwimann2 § 180a Rz 8 mwN). Darin wurde folgendes ausgeführt:Die Antwort auf die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage ergibt sich bereits aus der kürzlich zu 2 Ob 2321/96d ergangenen Entscheidung des erkennenden Senates vergleiche auch RIS-Justiz RS0006910, 0006922; Schwimann in Schwimann2 Paragraph 180 a, Rz 8 mwN). Darin wurde folgendes ausgeführt:

"Die leiblichen Kinder sind weder unter den in § 181 Abs 1 ABGB genannten Zustimmungsberechtigten noch unter den in § 181a Abs 1 ABGB genannten Anhörungsberechtigten angeführt. Ihnen wird daher keine unbedingte und unbeschränkte Beteiligtenstellung im Verfahren zur Bewilligung der Annahme an Kindes statt eingeräumt. Die Rechtsprechung hat den leiblichen Kindern aber mit Zustimmung der Lehre zur Geltendmachung ihrer im § 180a Abs 2 ABGB anerkannten Interessen Beteiligtenstellung gemäß § 9 AußStrG zugebilligt.... Dies bedeutet daher, daß sich das Anhörungsrecht der leiblichen Kinder auf die Wahrung ihrer Interessen im Sinne des Abs 2 des § 180a ABGB beschränkt, nicht aber auch darauf erstreckt, ob die Voraussetzungen des Abs 1 vorliegen. Zu prüfen ist somit lediglich die Frage, ob der Annahme an Kindesstatt ein überwiegendes Anliegen eines leiblichen Kindes des Annehmenden entgegensteht, insbesondere dessen Unterhalt oder Erziehung gefährdet wäre.""Die leiblichen Kinder sind weder unter den in Paragraph 181, Absatz eins, ABGB genannten Zustimmungsberechtigten noch unter den in Paragraph 181 a, Absatz eins, ABGB genannten Anhörungsberechtigten angeführt. Ihnen wird daher keine unbedingte und unbeschränkte Beteiligtenstellung im Verfahren zur Bewilligung der Annahme an Kindes statt eingeräumt. Die Rechtsprechung hat den leiblichen Kindern aber mit Zustimmung der Lehre zur Geltendmachung ihrer im Paragraph 180 a, Absatz 2, ABGB anerkannten Interessen Beteiligtenstellung gemäß Paragraph 9, AußStrG zugebilligt.... Dies bedeutet daher, daß sich das Anhörungsrecht der leiblichen Kinder auf die Wahrung ihrer Interessen im Sinne des Absatz 2, des Paragraph 180 a, ABGB beschränkt, nicht aber auch darauf erstreckt, ob die Voraussetzungen des Absatz eins, vorliegen. Zu prüfen ist somit lediglich die Frage, ob der Annahme an Kindesstatt ein überwiegendes Anliegen eines leiblichen Kindes des Annehmenden entgegensteht, insbesondere dessen Unterhalt oder Erziehung gefährdet wäre."

Hier ist, ohne daß dabei eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zu lösen wäre, eindeutig, daß beides nicht zutrifft. Zur Wahrung fremdenpolizeilicher oder arbeitsmarktrechtlicher Belange sind die leiblichen Kinder nicht berufen. Daß überhaupt eine Adoption erfolgt, stellt nicht schon für sich einen Verstoß gegen deren gerechtfertigte Interessen dar, dies auch nicht im Lichte des von den Rechtsmittelwerbern genannten Grundrechts auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art 8 Abs 1Hier ist, ohne daß dabei eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zu lösen wäre, eindeutig, daß beides nicht zutrifft. Zur Wahrung fremdenpolizeilicher oder arbeitsmarktrechtlicher Belange sind die leiblichen Kinder nicht berufen. Daß überhaupt eine Adoption erfolgt, stellt nicht schon für sich einen Verstoß gegen deren gerechtfertigte Interessen dar, dies auch nicht im Lichte des von den Rechtsmittelwerbern genannten Grundrechts auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, Absatz eins,

EMRK.

Da somit die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG nicht erfüllt sind, war der Revisionsrekurs - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof gemäß § 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Zulassungsausspruches des Rekursgerichtes - zurückzuweisen.Da somit die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht erfüllt sind, war der Revisionsrekurs - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Zulassungsausspruches des Rekursgerichtes - zurückzuweisen.

Anmerkung

E47421 02A02467

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0020OB00246.97H.0925.000

Dokumentnummer

JJT_19970925_OGH0002_0020OB00246_97H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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