TE OGH 1997/9/25 2Ob264/97f

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Veröffentlicht am 25.09.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michaela G*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr.Amhof & Dr.Damian, Partnerschaft in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) I*****, Versicherungs-AG, ***** und 2.) Norbert R***** beide vertreten durch Dr.Ernst Summerer, Rechtsanwalt in Retz, wegen S 67.619,20 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 17.Juni 1997, GZ 37 R 383/97s-35, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es trifft zwar zu, daß das Erstgericht trotz der strafgerichtlichen Verurteilung des Zweitbeklagten dessen Verschulden am Zustandekommen des Unfalles verneint und bei der Schadensteilung lediglich die von der überbreiten Sämaschine ausgehende außergewöhnliche Betriebsgefahr berücksichtigt hat. Das Berufungsgericht hat aber der strafgerichtlichen Verurteilung und der Verletzung des Rechtsfahrgebotes durch den Zweitbeklagten insofern Rechnung getragen, als es ausdrücklich festgehalten hat, daß es auch bei Annahme eines Verschuldens des Zweitbeklagten zu keiner anderen Schadensteilung komme.

Der Freispruch der Klägerin im Strafverfahren hindert eine selbständige Beurteilung ihres Verhaltens durch das Zivilgericht nicht (ZVR 1980/166 ua). Ihr ist eine Verletzung des Gebotes des Fahrens auf Sicht vorzuwerfen, weil sie bei der Sichtweite von 55 m, der eingehaltenen Geschwindigkeit von 79 km/h und der infolge der Kurve erzielbaren Bremsverzögerung von 4-5 m/sec2 nicht innerhalb der eingesehenen Strecke anhalten hätte können (Anhaltestrecke rund 70 m). Hat die Klägerin aber dem Gebot des Fahrens auf Sicht nicht entsprochen, so kommt es nicht darauf an, ob sie zum Fahren auf halbe Sicht verpflichtet war, weshalb die hiezu in der Revision enthaltenen Ausführungen nicht zielführend sind.

In der Schadensteilung ist jedenfalls eine krasse Fehlbeurteilung, die Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision ist (RV 1994/45 ua), nicht zu erblicken.

Anmerkung

E47577 02A02647

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0020OB00264.97F.0925.000

Dokumentnummer

JJT_19970925_OGH0002_0020OB00264_97F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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